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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2020.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Dezember 2020
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2021
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 10. Oktober 2020 in der Liegenschaft B____strasse 18 in Basel festgenommen, nachdem er dort bereits am 7. September 2020 und am 20. September 2020 durch die Kantonspolizei angehalten und auf die Polizeiwache mitgenommen worden war. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2020 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Dezember 2020 wegen Fortsetzungsgefahr verlängert, und zwar für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 3. Februar 2021.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, im Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zu seiner Festnahme wiederholt Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen und Gebrauchsentwendungen von E-Bikes begangen zu haben. Mehrfach davon betroffen ist die Liegenschaft B____strasse 18, in der sich das Sexstudio bzw. die Wohnung seiner damaligen Freundin C____ (einer Sexarbeiterin mit dem bürgerlichen Namen [...]) befindet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort wiederholt randalierte, gewaltsam in die Räume einzudringen versuchte und dabei bei drei Gelegenheiten die Haustüre bzw. die Studiotüre beschädigte. Unter anderem entfachte er am 10. September 2020 im 2. Obergeschoss der Liegenschaft vor der verschlossenen Türe seiner Freundin einen Brand und hinterliess dort Fäkalien.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die Haftverlängerungsverfügung vom 9. Dezember 2020 kostenfällig aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er macht geltend, der Tatverdacht der Brandstiftung habe sich nicht erhärtet und die Fortsetzungsgefahr beziehe sich nicht auf Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität.
Die Staatsanwaltschaft hält mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 am dringenden Verdacht der Brandstiftung fest. Der Beschwerdeführer habe Feuer in einer Liegenschaft gelegt, die er zuvor trotz eines Hausverbots mehrfach aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest.
Am 22. Dezember 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Ermittlungsakten in elektronischer Form. Es handelt sich um vier PDF-Dateien (Teil 1 bis 4) mit insgesamt 1'238 Seiten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Delikts gegen die körperliche oder sexuelle Integrität. Bezüglich der Eigentumsdelikte sei jeweils bloss von geringen Deliktsbeträgen auszugehen. Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung sei zu verneinen. Auch habe der Beschwerdeführer bezüglich derjenigen Delikte, für welche ein dringender Tatverdacht gegeben sei, nie eine Waffe mitgeführt oder eingesetzt. Er habe bis Ende Juli 2020 auf der Bettenstation des D____ gearbeitet und im Zusammenhang mit der Beziehung zu C____ den Boden unter den Füssen verloren. Seine Mutter, die ebenfalls im D____ arbeite, könne ihm dort mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine Stelle verschaffen. Weiter könne der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wieder Wohnsitz nehmen. Von einer ungünstigen Rückfallprognose könne somit nicht ausgegangen werden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich der versuchten Brandstiftung sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft an der B____strasse 18 trotz Hausverbot mehrfach aufgesucht und dort immer wieder Gegenstände zerstört. Nach dem Brand vom 10. September 2020 habe er sich am 20. September 2020 wiederum an derselben Tür im 2. Obergeschoss zu schaffen gemacht und sie aufgebrochen. Zudem hätten sowohl C____ als auch eine weitere Frau (E____) gegenüber der Polizei ausgesagt, dass es sich beim Brandleger um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sodann sei er zwischen dem 28. und 29. September 2020 in eine weitere (unverschlossene) Wohnung einer Familie eingedrungen, während diese dort geschlafen habe. Ein Eindringen in die privaten Wohnräume einer anwesenden Familie stelle eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Bewohner dar und berge die Gefahr einer Eskalation im Falle des Ertapptwerdens.
3.
3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Fortsetzungsgefahr (gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr muss erstens grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Entwendung von E-Bikes zum Gebrauch bejaht. Zunächst ist festzustellen, dass der Tatverdacht in Bezug auf die Eigentumsdelikte, aber auch in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch (ein Delikt gegen die Freiheit) nicht bestritten wird. Ein Teil der Vorwürfe (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung) steht im Zusammenhang mit der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers und deren Wohn- und Arbeitsort an der B____strasse 18. Diesbezüglich handelt es sich nicht um blosse Eigentums- oder Einbruchsdelikte, sondern um Vorgänge, die eine zusätzliche Qualität aufweisen.
Wie sich aus der umfangreichen Dokumentation in den Akten ergibt versuchte der Beschwerdeführer am 7. September 2020, in diese Liegenschaft zu gelangen, schlug die beiden Glasscheiben der Eingangstüre ein und beschädigte ein auf der Strasse parkiertes Fahrzeug (Fotos, Akten Teil 2 S. 293 ff.). Er wurde durch die Polizei vor Ort angehalten und auf die Polizeiwache verbracht (Polizeirapport, Akten Teil 2 S. 289 f.). Der Mieter und Betreiber des Studios, F____, erklärte gleichentags, dass er Strafantrag stellen und ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer aussprechen wolle (Polizeirapport, Akten Teil 2 S. 290; Hausverbot, Akten Teil 3 S. 101; vgl. auch Akten Teil 3 S. 29 und 70). Am 10. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ins Treppenhaus der Liegenschaft und versuchte, als er nicht in die Wohnung der Freundin eingelassen wurde, die Türe in Brand zu setzen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde die Türklingel durch den Brand vollständig zerstört. Die Holztür wurde durch das Feuer angesengt, ebenso ein Plakat und die Tapeten an der Wand neben der Tür. Das Türschloss wurde beschädigt und der Boden mit Fäkalien verunreinigt. Der Beschwerdeführer wurde rund 1 ½ Stunden nach dem Brand angehalten und auf die Polizeiwache verbracht (Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 66 ff.). Die Brandspuren an der Türe wurden fotografisch festgehalten (Akten Teil 3 S. 72). Am 20. September 2020 beschädigte der Beschwerdeführer die Türe im 2. Obergeschoss ein weiteres Mal, indem er sie aufbrach. Er wurde durch die herbeigerufene Polizei vor Ort angehalten (Polizeirapport und Fotodokumentation des Schadens, Akten Teil 3 S. 126, 128 f.). Am 10. Oktober 2020 rief schliesslich die Freundin des Beschwerdeführers die Polizei, weil dieser immer wieder im Haus «herumlungere» und dort Diebesgut deponiere. Sie wolle sich von ihm distanzieren (Polizeirapport, Akten Teil 4 S. 204 f.).
Bei dieser Art von Delinquenz handelt es sich nur vordergründig um Eigentumsdelikte, in Tat und Wahrheit richtet sich diese aber in erster Linie gegen die Bewohner des Studios bzw. gegen dessen Betreiber. Anderseits lässt sie aber auch auf ein erhebliches Störungsbild beim Beschwerdeführer schliessen, welcher im Rahmen der Ermittlungen verschiedentlich eingeräumt hat, ein psychisches Problem zu haben und sich deshalb auch bereits in der psychiatrischen Klinik UPK aufgehalten haben will. Ins Bild passt denn auch die Sache mit der Brandlegung bei der Tür im 2. Obergeschoss am 10. September 2020, welche sich als eigentliche Steigerung der in der Liegenschaft B____strasse 18 verübten Delikte präsentiert. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts bestehen genügend Anhaltspunkte für den Verdacht der Brandstiftung: Drei Frauen haben über die Kamera beobachtet, wie der Beschwerdeführer den Brand legte (Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 68). Die Brandspuren sind gut dokumentiert und der Beschwerdeführer wurde an dieser Örtlichkeit auch bei anderer Gelegenheit gegenüber geschlossenen Türen gewalttätig. Damit ist ein dringender Verdacht der versuchten Brandstiftung gegeben.
4.2 Was den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angeht, so ist das Vortatenerfordernis mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2016), aber auch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2016 und vom 7. Oktober 2016) erfüllt. Strittig ist, ob die Kriterien der Sicherheitsrelevanz und der Rückfallgefahr gegeben sind.
Zunächst ist festzustellen, dass schon die Delikte gemäss Vorstrafen des Beschwerdeführers sich nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen Menschen richteten (Einschüchterung mittels Drohung, Eindringen in die Privatsphäre anderer durch Hausfriedensbruch). Sodann ist einzuräumen, dass sich die hängigen Vorwürfe vorläufig nur gegen Sachen richten. Immerhin lässt sich darin auch eine Bedrohung des Wohn- und Arbeitsorts der Freundin erkennen. Die grösste Sicherheitsrelevanz liegt aber in der versuchten Brandstiftung: Schon das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem früheren Entscheid vom 14. Oktober 2020 mit Recht festgehalten, dass das Legen dieses Feuers geeignet gewesen sei, die Sicherheit anderer ernstlich zu gefährden (Akten Teil 1 S. 108). Da der Beschwerdeführer am 10. September 2020 auch an die Türe polterte und die Frauen ihn via Kamera beobachteten, konnte das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vom Brand im Treppenhaus eine Gefährdung der körperlichen Integrität der Bewohner der Liegenschaft ausgeht. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines letzten Aufenthaltes in der Liegenschaft B____strasse 18 – trotz eines Hausverbots – von der Polizei in Besitz eines unter das Waffengesetz fallenden Schlagringes angetroffen wurde (Foto, Akten Teil 4 S. 252). Insgesamt ist damit das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt.
Was schliesslich die Rückfallprognose angeht, so erweist sich diese als ungünstig, weil der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme in kurzen Abständen immer wieder von der Kantonspolizei kontrolliert und auf die Polizeiwache mitgenommen wurde, ohne dass sich sein Verhalten geändert hätte. Weder seine Eltern noch seine Arbeit im D____ vermochten diese Entwicklung zu unterbrechen. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich kurze Zeit nach der mutmasslichen Brandlegung vom 10. September 2020 wieder im Treppenhaus an der gleichen Türe im 2. Obergeschoss zu schaffen machte, wirkt sich prognostisch ungünstig aus. Es sind nicht nur «simple» Eigentumsdelikte (im Sinne der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts) zu erwarten, sondern Delikte, die die Bewohner der Liegenschaft B____strasse 18 treffen können. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C____ ist unberechenbar, zumal sich diese gemäss ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei (vgl. Rapport vom 11. September 2020, S. 3 f.; Akten Teil 4 S. 204 f.) eher von ihm zu distanzieren wünscht. Es besteht keine Gewähr, dass ein nochmaliger Brand ebenso früh entdeckt und gelöscht werden könnte wie jener vom 10. September 2020. Brandstiftung ist aufgrund der Strafdrohung von Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) ein schweres Verbrechen. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen und erreicht mit dem Strafrahmen von bis zu drei Jahren gemäss Art. 186 StGB die Höchststrafe in der Vergehenskategorie (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB); es handelt sich demnach um ein schweres Vergehen, so dass sich die Rückfallgefahr auf schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezieht. Am 3. Dezember 2020 gab die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, mit dem der psychische Gesundheitszustand und die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers abgeklärt wird (Akten Teil 1 S. 25). Insgesamt ist zumindest solange von Fortsetzungsgefahr mit Personengefährdung auszugehen, bis diesbezüglich die Einschätzung eines Experten vorliegt.
Im Übrigen muss dem Beschwerdeführer aufgrund des Fortsetzens trotz zahlreicher polizeilicher Interventionen auch bezüglich Vermögensdelikten und Gebrauchsentwendungen eine ungünstige Prognose gestellt werden, so dass weiterhin auch Fortsetzungsgefahr mit Sachgefährdung besteht.
4.3 Zur Verhältnismässigkeit der angefochtenen Haftverlängerung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 10. Oktober 2020 in Haft befindet. Die bewilligte Haftdauer beläuft sich auf insgesamt rund 4 Monate. Aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte ist die Aufrechterhaltung der Haft noch lange verhältnismässig. Alternativen zur Haft gibt es keine. Die Hinweise in der Beschwerde auf die frühere Arbeitsstelle und die mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Eltern werden nicht substanziiert. Es ist nicht erkennbar, ob eine Bereitschaft der Eltern zur Unterstützung überhaupt besteht und ob der Beschwerdeführer damit günstig beeinflusst würde. Das dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme lässt auf ein ungünstiges soziales Umfeld schliessen, so dass allfällige Auflagen nicht zielführend wären. Die Haftverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit Honorarnote vom 22. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Das Honorar beläuft sich auf CHF 750.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.75 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 58.20. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 5.75, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.20, gesamthaft somit CHF 813.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).