Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.7

 

ENTSCHEID

 

vom 26. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. März 2020

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2020

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2020 ist A____ für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 3. April 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 16. März 2020 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die sofortige Entlassung aus der Haft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht, die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Einräumung eines Replikrechts. Mit Eingabe vom 18. März 2020 hat er dem Beschwerdegericht die Kopie einer Eingabe vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft zukommen lassen.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

 

Mit Eingabe vom 25. März 2020 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine als «Replik und ergänzende Beschwerdebegründung» betitelte Eingabe sowie die Honorarnote eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten (s. Instruktionsverfügung vom 17. März 2020) im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

1.2      Beschwerden sind (grundsätzlich) im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO). Dies dient einer raschen Erledigung des Verfahrens. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dies erscheint insbesondere dann als geboten, wenn von einer Verhandlung wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind oder bei einem erhöhten Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung der inhaftierten Person (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 1). Über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, insbesondere auch gegen Haftentscheide, befindet das Appellationsgericht in aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass «…die Frage des besonderen Haftgrunds zu einem wesentlichen Teil von der Einschätzung der Person des Beschwerdeführers abhängt» (Beschwerdeschrift Verfahrensanträge Ziff. 4). Er zeigt hingegen nicht auf, inwiefern das Beschwerdegericht die Subsumtion des wesentlichen Sachverhalts zu den sich stellenden rechtlichen Fragen nicht mit den (vollständigen) Strafakten vornehmen kann bzw. welche neuen Erkenntnisse sich aus der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben könnten. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, weshalb in Abweichung zu der für Haftverfahren üblichen Praxis eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz durchgeführt werden soll. Soweit es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich einen persönlichen Eindruck hat verschaffen können, womit diesem Aspekt des Verfahrens genüge getan worden ist. Auch ist es im Interesse des Beschwerdeführers, dass über die Beschwerde nach Abschluss des Schriftenwechsels nun schnellst möglich entschieden wird. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

 

2.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Entscheid darüber hat sich auf das oder die Strafverfahren bzw. –akten zu beschränken, auf welche sich der Haftentscheid abstützt. Soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, er habe die Akten in einem anderen gegen ihn geführten Strafverfahren – welches nicht Grundlage der angeordneten Untersuchungshaft ist – noch nicht vollständig erhalten, ist darauf nicht einzutreten.

 

3.

3.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte und von der Vorinstanz als gegeben erachtete Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Bei Vorliegen einer ernsthaften und akuten Gefahr der drohenden Ausführung eines schweren Delikts kann diese Haft auch ohne Vorliegen von Vortaten angeordnet werden. Die Annahme der Ausführungsgefahr erfordert auch kein konkretes Anstaltentreffen im Hinblick auf die geplante Tat. Vielmehr genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse der verdächtigen Person sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausführung eines schweren Delikts als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 17).

 

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2     

3.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Ein solcher liege nur vor, wenn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, das strafbare Vorbereiten einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 lit. e Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), könne nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers seien weder Waffen noch technische oder organisatorische Vorkehrungen gefunden worden. Der kürzlich erfolgte Kauf eines Personenwagens könne den objektiven Tatbestand nicht erfüllen. Ein Auto würden viele Personen kaufen und der Beschwerdeführer habe seines für CHF 600.– gekauft, um seine im Kanton [...] in einer Einrichtung der [...] Stiftung fremdplatzierte Tochter B____ zusammen mit der Familie (Ehefrau und Geschwister) kostengünstig besuchen zu können. Keineswegs habe er sich den Wagen zugelegt, um B____ zu entführen und ihrer Freiheit zu berauben. Auch habe er sich jeweils in die Nähe des Unterbringungsortes von B____ aufgehalten, weil er sich in Sorge um die Tochter befunden habe. Nachdem die Tochter wiederholt aus der Unterbringung «abgehauen» sei, habe er sich in ihrer Nähe aufhalten wollen, um sie vor «suizidal gefährdeten Vorhaben» zu schützen. Weder objektiv noch subjektiv sei der geltend gemachte Tatbestand erstellt.

 

3.2.2   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

 

3.2.3   Festgenommen wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 nachdem eine von der Kantonspolizei [...] an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Basel gerichtete Gefährdungsmeldung vom 4. März 2020 an die Staatsanwaltschaft BS weitergeleitet wurde, welche das der Haft zugrundeliegende Strafverfahren ausgelöst hat.

 

Diesem Schreiben der Kantonspolizei [...] ist zu entnehmen, dass sich am 7. Februar 2020 eine Mitarbeiterin der [...] Stiftung telefonisch bei der [...] Polizei meldete, um mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seit ca. einer Woche immer wieder um das Gelände der Einrichtung der Stiftung schleiche, in welcher B____ fremdplatziert ist. Gemäss den Aussagen der Mitarbeiterin sei er einmal auch in einem Fahrzeug mit Deutschen Kontrollschild umhergefahren und sie hätten festgestellt, dass er im kleinen Wald unterhalb der Stiftungseinrichtung kampiere. Es bestehe wegen des Verdachts auf Zwangsheirat die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seine Tochter mitnehmen wolle. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, dieser habe seine Anwesenheit aber bestritten. Informiert worden sei durch die Stiftung auch die Polizei BS und die KESB. Der Beschwerdeführer habe nach Eingang der Meldung der Stiftungsmitarbeiterin durch die Kantonspolizei [...] noch am selben Tag (7. Februar 2020) unweit der Stiftungseinrichtung betroffen und zu Kontrolle angehalten werden können. Er habe angegeben, mit seinem neu erstandenen Fahrzeug etwas in der Gegend herum fahren zu wollen. Schliesslich habe er eingestanden, das Mobiltelefon seiner Tochter zurück erhalten zu wollen, da dieses CHF 80.– im Monat koste. Auch habe er geäussert, niemand könne ihm seine Tochter wegnehmen, es sei seine Tochter und er könne machen was er wolle. Er danke der Schweiz für den in den letzten 10 Jahren gewährten Schutz, nun aber sei es an der Zeit, die Schweiz zu verlassen. Dies mache er aber nur, wenn er die Tochter wiederhabe. Bei der Kontrolle seiner Effekten sei ein Küchenmesser zum Vorschein gekommen. Am 4. März 2020 habe sich C____ bei der Polizeiwache in [...] gemeldet und seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht. Ein Mann, den er einige Male am Bahnhof getroffen habe, habe ihm gesagt, er wolle seine in der Einrichtung der [...] Stiftung platzierte Tochter dort rausholen und nach Syrien mitnehmen oder umbringen.

 

In der mit C____ als Auskunftsperson von der Kantonspolizei [...] am 5. März 2020 durchgeführten Einvernahme gab dieser an, den Beschwerdeführer vor ca. eineinhalb Monaten (folglich Mitte Januar 2020) erstmals mit seiner Ehefrau und der Tochter am Bahnhof in [...] gesehen zu haben. Ein Kollege habe ihm gesagt, er kenne diesen Mann. Der Mann sei Kurde. Es sei ein gefährlicher Mann. Die Tochter wohne zurzeit in der Einrichtung der Stiftung [...]. Ca. 2 Wochen danach sei er mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen und dieser habe von sich aus erzählt, seine Tochter sei «in ein Heim geworfen» worden. Dort sei ihr das westliche Leben gezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er akzeptiere dieses Leben nicht. Er (C____) habe den Mann noch vier weitere Male gesehen, dreimal sei er mit einem silbrigen VW Golf mit dem Kontrollschild BS [...] unterwegs gewesen. Am 29. Februar 2020 sei er wieder mit dem Mann ins Gespräch gekommen. Der Mann habe auf Nachfrage gesagt, er sei wieder wegen der Tochter in [...]. Er habe zwar «ein Verbot» aber das sei ihm «scheissegal». Der Mann habe gesagt, er schwöre bei Gott und dem Propheten Mohamed, dass er seine Tochter nicht hierlasse. Entweder sie gehe nach Syrien oder er werde sie umbringen. Er mache alles, die Polizei oder Regierung könne ihm nichts verbieten. Es sei ihm gleichgültig, ob er für die Tat ins Gefängnis müsse. C____ sagte weiter aus, er wisse nicht, wie der Mann heisse. Er sei zufälligerweise mit diesem Mann ins Gespräch gekommen. Der Mann sei sehr aggressiv und fokussiert gewesen. Er halte ihn für fähig, seine Worte in die Tat umzusetzen. Im Weiteren äusserte C____, dass er selber Angst habe, der Mann könnte ihm wegen seiner Aussagen etwas antun und wünschte, im Verfahren anonym zu bleiben.

 

In den Strafakten finden sich auch E-Mail–Korrespondenzen zwischen der Stiftung [...] und der KESB. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. und 31. Januar sowie am 6. und 7. Februar 2020 in der Nähe der Einrichtung gesichtet wurde. Am 7. Februar 2020 hat die Stiftung gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen.

 

Nach seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Sache befragt. Er bestritt, je mit dem Gedanken gespielt zu haben, seine Tochter ausser Landes zu bringen. B____ sei psychisch krank und «brauche Heilung». Er sei schon einmal für 21 Tage aufgrund von Falschaussagen seiner Tochter eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung sei die ganze Familie nach Erbil im Nordirak. Damals hätte er seine Tochter problemlos entführen können. Auf den Vorhalt, er habe sich im an die Einrichtung der Stiftung [...] angrenzenden Wald aufgehalten, gab er an, er sei in jener Nacht traurig gewesen wegen der Tochter und habe nicht schlafen können. Deshalb sei er um ca. 2:00 Uhr nachts nach [...] gefahren und um ca. 5:00 Uhr dort angekommen. Er sei insgesamt möglicherweise zweimal nach [...] gefahren, «oftmals mit dem Zug und auch mit dem Auto». Auf die Frage, ob er jeweils Kontakt mit der Tochter gehabt habe, führte er aus, er habe sie gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Er gab auf Vorhalt zu, auf dem Gelände der Stiftung herumgeschlichen zu sein, allerdings bevor die Stiftung gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen habe. Auf die Frage, ob er Kontakt zu anderen Personen gehabt habe, wenn er jeweils nach [...] fuhr, gab er an, ab und zu mit zwei älteren Männern, die Kurdisch und Arabisch sprechen würden, über seine Probleme gesprochen zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen von C____ stritt er ab, entsprechendes zu diesem gesagt zu haben. C____ habe ihn mit Sicherheit falsch verstanden. Er gab zu, einmal mit dem Auto eines Bekannten mit Deutschem Kennzeichen nach [...] gefahren zu sein. Auf den Vorhalt, in seinen Effekten habe man am 7. Februar 2020 ein Küchenmesser gefunden, gab er an, dieses sei zum Schneiden von Äpfeln und Orangen. Er wolle seine Tochter nicht entführen und er wolle sie nicht gegen ihren Willen verheiraten.

 

Dem in den Strafakten befindlichen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über B____, den Wechsel der Beistandsperson für B____, der Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson und die Erteilung von Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Fremdplatzierung von B____ auf der Feststellung basiert, dass bei einer Rückkehr von B____ zu ihrer Familie das hohe Risiko einer Kindswohlgefährdung bestehe. Dies auch vor dem Hintergrund von mindestens zwei Vorfällen körperlicher häuslicher Gewalt seit der Fremdplatzierung im September 2019. Ursprünglich angeordnet wurde die externe Unterbringung ausserdem, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Jugendlichen neben psychischer und körperlicher Repression die Verschleppung und Zwangsheirat drohe. Die Eltern von B____ würden sich nur beschränkt auf die von ihnen verlangte therapeutische Auseinandersetzung mit den familiären Problemen einlassen. Das Thema häusliche Gewalt habe nicht bearbeitet werden können (Entscheid KESB S. 13 f.).

 

3.2.4   Aus den Strafakten ergeht folglich, dass die Fremdplatzierung der Tochter des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund gegen sie gerichteter häuslicher Gewalt sowie der Befürchtung einer Verschleppung und Zwangsverheiratung stattgefunden hat. Dieselben Befürchtungen sind der Kantonspolizei [...] sodann mit C____ von einer unbeteiligten Person, die den Beschwerdeführer nur flüchtig kennt, am 4. März 2020 unterbreitet worden. Die Verdichtung des Verdachts, dass sich die Situation in Bezug auf die befürchtete Freiheitsberaubung und Entführung am Zuspitzen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu zerstreuen, indem er die Aussagen des C____ als unwahr abtut. Vielmehr ist festzustellen, dass ein lediglich flüchtiger Bekannter des Beschwerdeführers, die der KESB seit Monaten bekannten Befürchtungen teilt und aufgrund seiner Wahrnehmung der Person des Beschwerdeführers und dessen Angaben am 29. Februar 2020 äusserst ernst nimmt. Gleichzeitig ist aufgrund der Beobachtungen der Mitarbeiter der Einrichtung der Stiftung [...], der Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei [...] am 7. Februar 2020, den Beobachtungen von C____ und den Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in der Nähe der Einrichtung aufhält, dies auch nachdem ihm ein Hausverbot eröffnet worden ist. Es ergibt sich das Bild eines Vaters, der sich einerseits geradezu obsessiv mit der Tochter beschäftigt, sich andererseits aber nicht auf die behördlich angeordneten Therapien einlässt. Der Verdacht, dass die Thematik der Verschleppung und eventuellen Zwangsheirat trotz Fremdplatzierung weiterhin besteht und sich sogar verschärft hat, ist damit gegeben. Damit ist auch der Kauf eines Personenwagens just in diesem Zeitraum nicht so unverfänglich, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht. Der Beschwerdeführer hat damit eine Möglichkeit geschaffen, die Tochter auch gegen ihren Willen schnell an einen anderen Ort und damit in seinen Einflussbereich verbringen zu können.

 

3.2.5   An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegründung nichts. Darin wird die Ausführungsgefahr gestützt auf die im Protokoll der KESB vom 17. Dezember 2019 festgehaltenen Aussagen von [...], der verantwortlichen Fachperson der für die gesamte Familie des Beschwerdeführers durch die KESB angeordneten multisystemischen Therapie (MST), bestritten. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass der Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 unter Berücksichtigung dieser Aussagen gefällt wurde (Entscheid S. 5 f.), die KESB in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ zu einer den Aussagen von [...] widersprechenden Einschätzung gekommen ist (Entscheid S. 12 f.) und die Fremdplatzierung von B____ aufgrund der fortbestehenden Kindsgefährdung weiterhin als notwendig erachtet hat (Entscheid S. 13).

 

3.2.6   Ob die Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um Anklage wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (was mehr als die blosse Absicht auf solches Handeln erfordert; s. dazu Engler, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 260bis StGB N 4) erheben zu können und wie ein Gericht die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von Untersuchungshaft hinreichend dringender Tatverdacht für die Dauer der bislang angeordneten Haft besteht.

 

3.3     

3.3.1   Hinzu kommt, dass der spezielle Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig des dringenden Tatverdachts eines bereits begangenen Delikts bedarf, schliesslich droht bei diesem Haftgrund die Ausführung eines Verbrechens oder schweren Vergehens in der Zukunft (s. oben E. 3.1). Dementsprechend ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die ernsthafte und akute Gefahr der Verwirklichung von strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) gegeben ist, sondern ob die ernsthafte und akute Gefahr der Verwirklichung einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) besteht. Das Gesetz verlangt dazu eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des angedrohten schweren Delikts. Das Delikt muss demnach in Grundzügen konkretisierbar sein (Forster, a.a.O., Art. 221 N 18). Die Drohung das schwere Delikt auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4 S. 339 f.).

 

3.3.2   Der Tatbestand der Entführung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzung des schweren Delikts, schliesslich handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB) und das Delikt ist mit dem Fokus auf diesen Straftatbestand genügend konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Tochter seit Monaten in ernstzunehmender Art und Weise zum Ausdruck gebracht hat, nicht gewillt zu sein, den westlichen Lebensstil zu akzeptieren und dies unter anderem zu einer Fremdplatzierung der Tochter durch die KESB geführt hat, ist mit den Ausführungen zum Tatverdacht ausführlich dargelegt worden. Mit dem gehäuften Aufsuchen des Unterbringungsortes von B____, dem Herumschleichen in ihrer näheren Umgebung, dem zugestandenen nicht schlafen können, weil die Gedanken um die Tochter kreisen, und dem zugegebenermassen stattfindenden Beobachten ihrer Tätigkeiten (der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er die Tochter einmal auf dem Fahrrad sah und will wissen, dass sie auf dem Weg zum Hausarzt war [vgl. Beweisantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2020]) hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung geradezu wie ein Stalker verhalten. Zusammen mit der Beanzeigung des Beschwerdeführers wegen einer drohenden Entführung oder gar Tötung von B____ durch C____ sowie dem Kauf eines Personenwagens ist zurzeit von einer ernsthaften und akuten Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seit Monaten im Raum stehenden Drohungen nun umsetzen will. Ohnehin geht mit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts entsprechender Vorbereitungshandlungen einher, dass die Schwelle zur Ausführungsgefahr bereits klar überschritten wurde, schliesslich bedarf es für die Annahme von Ausführungsgefahr – anders als für die Annahme von strafbaren Vorbereitungshandlungen – noch keines konkreten Anstaltentreffens im Hinblick auf das angestrebte schwere Delikt (Forster, a.a.O., Art. 122 N 17). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der wegen des Corona Virus geschlossenen Landesgrenzen sei eine Verbringung der Tochter ins Ausland zurzeit gar nicht möglich, ist festzuhalten, dass eine Verbringung der Tochter gegen deren Willen an einen den Behörden, insbesondere der KESB, unbekannten Ort in der Schweiz, ausreichen kann, um diese wieder unter seinen Einfluss zu bringen und auf sie einzuwirken. Diese Gefahr besteht umso mehr, als aus den Akten der KESB ergeht, dass die Tochter in Bezug auf die bestehende (auch kulturell bedingte) Problematik ein sehr ambivalentes Verhalten zeigt (vgl. bspw. Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 A. Sachverhalt Ziff. 5). Die Haft wurde demnach zur Recht angeordnet.

 

3.3.3   Darauf hinzuweisen bleibt, dass mittelfristig die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für seine Tochter bzw. die Ernsthaftigkeit der drohenden Freiheitsberaubung und Entführung, soweit die Haft gestützt auf diesen Haftgrund nach Ablauf der vorläufigen Anordnung bis zum 3. April 2020 aufrechterhalten bleiben soll, umgehend durch eine Fachperson abzuklären ist (Forster, a.a.O., Art. 221 N 18), sollte dies nicht bereits in die Wege geleitet worden sein.

 

3.4      Ob zusammen mit dem dringenden Tatverdacht auch das Bestehen einer Fluchtgefahr die angeordnete Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt, hat die Vorinstanz offen gelassen. Zu Recht hat sie dazu festgestellt, dass mit Vorliegen des Haftgrunds der Ausführungsgefahr keine Notwendigkeit besteht, diesen Haftgrund vertieft zu prüfen, da das Vorliegen eines Haftgrundes für die Anordnung von Haft ausreicht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Fluchtgefahr nicht ausschliesslich dann vorliegt, wenn die Gefahr einer Flucht ins Ausland besteht. Fluchtgefahr kann auch Bestehen, wenn die Gefahr droht, dass die beschuldigte Person in der Schweiz untertaucht (Forster, a.a.O., Art. 221 N 5). Es ist deshalb nebst der Möglichkeit einer Flucht nach Syrien oder in den Irak (wo Verwandte des Beschwerdeführers leben) auch abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeiten hat, sich in der Schweiz dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dies umso mehr, als wie aufgezeigt (s. oben E. 3.3.2), eine gleichzeitige Mitnahme der Tochter unter Umständen seinen gemäss dem dringenden Tatverdacht bestehenden Zielen dienen könnte.

 

3.5      Mit der vorläufigen Beschränkung der Haftdauer auf vier Wochen ist diese in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Schwere der gemäss Vorwurf geplanten Tat und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres verhältnismässig. Auch in persönlicher Hinsicht spricht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts gegen die Haftanordnung. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Es besteht demnach keine Gefahr, dass er eine Anstellung verlieren könnte. Soweit er angibt, er hätte in der Zeit der Haft eine Arbeit als Gerüstbauer aufnehmen können, ist festzustellen, dass dies einzig behauptet, nicht aber belegt wird. Die Behauptung ist aufgrund der gemäss Beschwerdeführer seit langem bestehenden Rückenschmerzen wegen eines Bandscheibenvorfalls (Prot. Verhandlung ZMG S. 2) nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat neben B____ noch vier weitere Kinder. Deren Betreuung ist durch die Ehefrau und Mutter der Kinder sichergestellt. Damit spricht auch die familiäre Situation nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Haft. Dass mildere Massnahmen einer drohenden Freiheitsberaubung und Entführung entgegenwirken können, ist zurzeit nicht anzunehmen. Gemäss den Aussagen des C____ hat der Beschwerdeführer nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn behördliche Anordnungen und mögliche Konsequenzen strafbaren Handelns nicht bekümmern (s. oben E. 3.3.2). Die Verhältnismässigkeit ist insgesamt gewahrt.

 

4.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger ist – unter Vorbehalt einer späteren Rückzahlung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für seinen angemessenen Aufwand eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Verteidigung hat dazu eine Honorarnote eingereicht. Diese ist in Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 45 Minuten für die «Replik und ergänzende Beschwerdebegründung» zu kürzen. Diese Eingabe fällt nicht unter den angemessenen Zeitaufwand. Zum einen hat die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, mit welcher zur Begründung der beantragten Abweisung einzig auf den angefochtenen Entscheid verwiesen worden ist, keinen Anlass zum Einreichen einer Replik gegeben und zum anderen hätte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift die ergänzenden Ausführungen machen können, da er sich dabei keineswegs auf neue Entwicklungen im vor der KESB hängigen Verfahren bezogen hat. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Auslagen um die Hälfte zu kürzen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

 

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf sie eingetreten werden kann.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 816.70 und ein Auslagenersatz von CHF 19.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).