Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.8

HB.2020.10

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden

 

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. März 2020 betreffend Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

 

sowie

 

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. April 2020 betreffend Gutheissung des Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft

 


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zu Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung (Anklageschrift vom 25. Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019) geführt.

 

Es sind in dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts ergangen (HB.2019.5; 29; 39; 67 und 2020.3). Gegen den letztgenannten Entscheid vom 18. Februar 2020 erhob A____ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Verfügung vom 26. März 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom 20. März 2020 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unter Annahme von Fluchtgefahr und Verneinung der Fortsetzungsgefahr gut. Die Verhältnismässigkeit der bis zum 16. April 2020 verlängerten Sicherheitshaft wurde bejaht und festgestellt, dass keine probaten Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen würden. Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. März 2020 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, der Beschwerdeführer sei in Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs unverzüglich aus der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 1. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verfahrensleiterin hat die Verteidigung mit Verfügung vom 7. April 2020 aufgefordert, auch zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr Stellung zu nehmen. Nach Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (HB.2020.8) ist die gewünschte Stellungnahme mit Eingabe vom 14. April 2020 erfolgt. Eine persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers datiert vom 7. April 2020.

 

Auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten im Strafverfahren verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 7. April 2020 bis zum 9. Juli 2020 (12 Wochen). Es wurde wiederum Fluchtgefahr angenommen. Gegen diese Verfügung hat A____ am 20. April 2020 Beschwerde erheben lassen (Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.10). Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Mit Verfügung der Beschwerderichterin vom 22. April 2020 wurden die Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 und HB.2020.10 zusammengelegt.

 

2.

Was den Vorwurf der Verteidigung anbelangt, das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. April 2020 nicht mit den zur Verfügung stehenden Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe, wird dieser allfällige Mangel dadurch geheilt, dass sich die Vorinstanz im Verfahren HB.2020.8 zu dem gleichlautenden Vorbringen der Verteidigung geäussert hat und das Beschwerdegericht sich mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt.

 

3.

3.1      Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift ans Strafgericht ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte gegeben.

 

3.2

3.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 26. März 2020 den Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und bezüglich der Fluchtgefahr erwogen, im Entscheid vom 25. November 2019 habe das Appellationsgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht und diese mit Entscheid vom 18. Februar 2020 bestätigt. Der Beschuldigte lege nicht dar, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse innert der kurzen Zeit seit den vorgenannten Entscheiden bezüglich der Fluchtgefahr geändert hätten. Der Beschuldigte habe im Falle eines Schuldspruchs mit einer sehr empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal die Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts beantragt habe. Auch müsse er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung rechnen, da Katalogtaten angeklagt seien und diese grundsätzlich zu dieser Sanktion führten, weshalb ein klarer Fluchtanreiz bestehe. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liege zwar in der Schweiz, zumal auch seine Kinder hier lebten, diese wären jedoch angesichts ihres Alters ohne Weiteres in der Lage, ihn auch in der Türkei regelmässig zu besuchen. Seine familiäre Situation spreche deshalb nicht zwingend für einen Verbleib in der Schweiz. Von einer sozialen und beruflichen Integration könne zudem keine Rede sein. Der Beschuldigte sei türkischer Staatsangehöriger, spreche die türkische Sprache und unterhalte entsprechende Kontakte, weshalb eine Rückkehr in die Türkei ihn nicht vor unüberwindbare Probleme stellen würde. Im Ergebnis bestehe daher Fluchtgefahr.

 

In seinem Entscheid vom 7. April 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, das Appellationsgericht und das Zwangsmassnahmengericht hätten sich bereits mehrfach zur Fluchtgefahr des Beschuldigten geäussert und diese bejaht (Entscheide Appellationsgericht vom 25. November 2019, 18. Februar 2020 sowie Verfügung ZMG vom 26. März 2020). Seither seien an den Lebensumständen des Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen dargelegt worden. Er habe bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Da der Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 die Beurteilung durch eine Kammer des Strafgerichts beantragt habe, stehe im Minimum eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren zur Diskussion. Es wird auch hier festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und hier seine Familienangehörigen hat. In beruflicher und sozialer Hinsicht könne jedoch keine Integration festgestellt werden, er sei hoch verschuldet und lebe seit Jahren von der Sozialhilfe. Er habe Kontakte in der Türkei, sei türkischer Staatsbürger und spreche die Landessprache, weshalb er dort eine Existenz aufbauen könnte. Die Kinder könnten ihn dort besuchen. Das Interesse des Beschuldigten, sich einer empfindlichen langjährigen Freiheitsstrafe durch eine Rückkehr in die Türkei zu entziehen, wo er die konkrete Möglichkeit habe, eine Existenz aufzubauen, ohne dass Kontakte zu seinen Kindern und Angehörigen in der Schweiz dadurch verunmöglicht würden, überwiege die blosse Versicherung des Beschuldigten, sich ohne taugliche Ersatzmassnahmen weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. Die Fluchtgefahr wurde daher bejaht.

 

3.2.2   Die Beschwerde vom 28. März 2020 gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs richtet sich gegen die Annahme der Fluchtgefahr. Diese sei zu verneinen, und eventualiter seien taugliche Ersatzmassnahmen vorhanden. Die Schwere der drohenden Strafe dürfe zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, eine drohende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe genüge jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Auch bei einer beschuldigten Person, welche wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes angeklagt sei und welcher im Falle einer Verurteilung gar eine lebenslängliche Freiheitsstrafe drohe, sei nicht per se von Fluchtgefahr auszugehen (BGer 1B_632/2011). Das Strafgericht Basel-Stadt habe mit Urteil vom 27. März 2020 einen schweizerisch-türkischen Doppelbürger zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, aber dennoch auf freiem Fuss belassen. Trotz einer Reststrafe von 6 Jahren und 4 Monaten habe das Strafgericht in diesem Fall gar die Ersatzmassnahmen gelockert. Ebenso wichtig für die Beurteilung der Fluchtgefahr seien die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, und nach dem Tod seiner Eltern lebten alle seine Familienangehörigen hier. Er sei seit mehr als 7 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und verfüge dort über keinerlei Beziehungen. Er sei in Basel geboren, wo auch seine Kinder leben würden, zu denen er einen engen Kontakt pflege. Würde sich der Beschwerdeführer durch Flucht in die Türkei der Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er nicht mehr hierher zurückkehren, was insbesondere den für ihn so wichtigen Kontakt zu seinen Kindern verunmöglichen würde. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung auf Sozialhilfe angewiesen sei. Dass dieser Umstand eine Flucht in die Türkei nahelegen soll, sei indessen nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch bezüglich seiner Verschuldung, zumal im Kanton Basel-Stadt ca. 8 Prozent der Bevölkerung stark verschuldet sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 30. Oktober 2018 und damit bereits seit 17 Monaten in Untersuchungshaft. Zudem habe er sich bereits in der Zeit vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 für weitere 13 Monate in Untersuchungshaft befunden. Es gelte die Unschuldsvermutung, und der Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft wohne die grosse Gefahr inne, einen Einfluss auf die Bemessung der Strafe zu haben, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sei. Der im schlimmsten Fall noch offene Freiheitsentzug sei angesichts des bereits erlittenen und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer derartigen Schwere, dass der Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht hätte. Es dürfe dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Verfahren, welches zur ergänzenden Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 geführt habe, eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher für längere Zeit abgesetzt habe, wie dies vom instruierenden Strafgerichtspräsidenten behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Zeit vom Sommer 2011 bis im Februar 2013 verschiedentlich in die Türkei gereist, aber jeweils nur für kurze Zeit. Er habe sich keineswegs abgesetzt, sondern sei den Behörden stets zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ausserhalb der Schweiz keine Zukunft und deshalb keinerlei Veranlassung für eine Flucht, und zwar auch dann nicht, wenn eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte. Es lägen damit insgesamt keine konkreten Gründe vor, die eine Flucht des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen liessen. Neben diesen durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Argumenten hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 9. April 2020 persönlich zur Fluchtgefahr geäussert, seine Argumente finden sich jedoch bereits in der Eingabe seines Rechtsvertreters, weshalb auf eine Zusammenfassung verzichtet werden kann. Mit der Beschwerde im Verfahren HB.2020.10 werden die erwähnten Argumente wiederholt.

 

3.2.3   Die Staatsanwaltschaft hat im Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 mit Stellungnahme vom 1. April 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Begründung in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2020 verwiesen. Im Verfahren HB.2020.10 hat sie mit Stellungnahme vom 22. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt und zur Begründung auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2020 verwiesen.

 

3.2.4   Bereits im Haftbeschwerdeentscheid vom 18. Februar 2020 (HB.2020.3) wurde bezüglich der Fluchtgefahr auf den Haftbeschwerdeentscheid vom 25. November 2019 (HB.2019.67) verwiesen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren im damaligen Verfahren bereits weitgehend die gleichen wie in den vorliegenden Beschwerden, und die damals angeführten Gründe, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr führten, haben noch immer Gültigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 bestätigt, die kantonale Haftbeschwerdeinstanz habe dem erkennenden Sachgericht nicht unzulässig vorgegriffen, indem es mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft habe, welche freiheitsentziehende Sanktion dem Beschuldigen im Falle einer Verurteilung konkret drohe. Die Annahme, es drohe eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 31 Monaten Dauer, halte vor dem Bundesrecht stand (E. 3.5).

 

Die Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruches mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, welche die Dauer der bereits verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft deutlich übersteigt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung durch die Strafgerichtskammer beantragt wird, welche gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 1 GOG alle verfügbaren Strafen und Massnahmen verhängen kann und insbesondere auch Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, was darauf schliessen lässt, dass die Staatsanwaltschaft eine entsprechend hohe Strafe beantragen wird. Das Beschwerdegericht hat dem Sachgericht weder bezüglich der Schuld- oder Freisprüche noch hinsichtlich der angemessenen Sanktion im Falle eines Schuldspruchs vorzugreifen. Aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafe, der Vielzahl neuer Anklagepunkte und dem hohen Deliktsbetrag erscheint eine solche Sanktion indes im Falle von weitgehenden Schuldsprüchen gemäss Anklage durchaus realistisch. Es trifft auch zu, dass im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage Katalogstraftaten nach Art. 66a StGB vorliegen, welche grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen. Ob der Beschwerdeführer die Härtefallregelung für sich beanspruchen und so eine Landesverweisung abwenden kann, wird das Sachgericht zu entscheiden haben, wobei die Höhe der Sanktion, aber auch weitere Kriterien von Belang sein werden. Die berufliche und soziale Integration sowie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dürfte dabei eher gegen ihn sprechen.

 

Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis anhin in der Schweiz gehabt hat, zumal auch seine Kinder hier leben. Dass er nach Möglichkeit lieber weiterhin in der Schweiz leben würde, steht denn auch ausser Frage. Die Fluchtgefahr ergibt sich jedoch nicht aus einer Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers zwischen einem freien Leben in der Türkei oder der Schweiz. Seine Abwägung wird vielmehr dahingehen, dass der Verbleib in der Schweiz und der Abschluss des hängigen Strafverfahrens einen weiteren langjährigen Freiheitsentzug nach sich ziehen könnte und ihm daran anschliessend dennoch die Ausreise drohen würde, da eine Landesverweisung im Raum steht, während eine Flucht immerhin den drohenden Strafvollzug verhindern könnte. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass ein Neubeginn in der Türkei den Beschwerdeführer nicht vor unlösbare Probleme stellen würde. Es trifft auch zu, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach einer Flucht in die Türkei nicht unmöglich würde, da die Treffen auch in der Türkei stattfinden könnten, wenn dies auch mit finanziellem und, zumindest im Falle seines jüngsten Kindes (Jg. 2012), auch mit organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Flucht in die Türkei aufgrund der gesundheitlichen Probleme und drohender Militärdienstpflicht nicht infrage komme oder dass eine Flucht aufgrund der aktuellen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen gar nicht möglich wäre, ist festzuhalten, dass eine Ausreise zwar erschwert, aber nicht unmöglich ist und sich die Fluchtgefahr zudem auch durch das Untertauchen in der Schweiz verwirklichen könnte. Obschon dies von Seiten des Beschwerdeführers in Abrede gestellt wird, hat er sich offensichtlich bereits bei anderer Gelegenheit den Strafverfolgungsbehörden entzogen. Der ergänzenden Anklageschrift ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin [...] und ihren Kindern Anfang Juli 2011 mit einem Fahrzeug über Serbien und Bulgarien in seine türkische Heimat abgesetzt habe. Weil er den Vollzug einer Reststrafe nicht angetreten sei, habe er am 1. November 2011 zur Festnahme ausgeschrieben werden müssen. Bis Anfang Mitte Februar 2013 habe er sich in der Folge ununterbrochen in der Türkei aufgehalten und sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin der Festnahme entzogen, bevor er am 6. März 2013 im Keller der Liegenschaft von [...] habe festgenommen werden können. Die Fluchtgefahr ist somit mehr als eine theoretische Möglichkeit, sondern läge nach einer Haftentlassung zweifellos konkret vor und ist somit zu bejahen.

 

3.3.

3.3.1   Das zusätzliche Vorliegen von Fortsetzungsgefahr wurde vom Instruktionsrichter im Strafverfahren in der Verfügung vom 20. März 2020 offengelassen und von der Vorinstanz im Entscheid vom 26. März 2020 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020) verneint. Auch die Haftverlängerung vom 7. April 2020 erfolgte ausschliesslich wegen Fluchtgefahr.

 

3.3.2   Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme der Fortsetzungsgefahr in der Verfügung vom 26. März 2020 soweit bejaht, als der Beschuldigte wegen ähnlicher Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei, weshalb das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Die Rückfallprognose beim Beschuldigten sei klar ungünstig, zumal er sich bereits im letzten Verfahren mit Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise einsichtig gezeigt habe und seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. September 2014 keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern von der Sozialhilfe gelebt und hohe Schulden angehäuft habe. Es scheine für ihn keinen anderen Lebensentwurf zu geben, als auf Kosten der Allgemeinheit zu leben und sich zusätzlichen finanziellen Spielraum über Vermögensdelikte zu verschaffen. Dennoch könne vorliegend keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden: Im Bundesgerichtsentscheid 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 werde zwar bezüglich der Annahme von Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten einschränkend festgehalten, die drohenden Delikte müssten die Sicherheit anderer erheblich gefährden, was erfordere, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart treffen wie ein Gewaltdelikt (unter Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017). Nach der jüngeren Rechtsprechung komme auch bei gewerbsmässigem Betrug die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (E. 2.2). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart wie ein Gewaltdelikt treffe, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

 

3.3.3   Auf Ersuchen der Verfahrensleiterin hin hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren HB.2020.8 mit Eingabe vom 14. April 2020 auch zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr geäussert. Er führt aus, in der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2020 sei der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr mit Hinweis auf die strenge Bundesgerichtspraxis ausdrücklich verneint worden. Das Bundesgericht habe im Urteil vom 29. Januar 2020 (BGer 1B_6/2020) die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten erörtert und entschieden, dass dieser Haftgrund restriktiv zu handhaben sei. Es sei eine ungünstige Rückfallprognose erforderlich und die drohenden Delikte müssten die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Straftaten müssten die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob dies der Fall sei. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung würden konkrete Anhaltspunkte sprechen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es sei die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen und der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten Rechnung zu tragen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2020 das Vorliegen dieser Kriterien verneint und ausgeführt, dass es sich beim Beschuldigten ‒ sofern die Anklage zutreffe ‒ um einen Serienbetrüger handle, der nie jemanden schwer geschädigt, sondern sehr vielen Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt habe. Für die Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung Wiederholungsgefahr anzunehmen sei, seien nur strafrechtliche Vorwürfe zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren begangen haben solle. Die vorgeworfenen Vermögensdelikte, welche auf die Jahre 2010 bis 2013 zurückgehen würden, könnten für die Wiederholungsgefahr nicht relevant sein. Einer näheren Erörterung bedürften diejenigen Vermögensdelikte, welche dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 vorgeworfen würden. Der Schaden, welcher der Beschwerdeführer durch Vermögensdelikte im Jahre 2018 verursacht haben solle, betrage gemäss Anklageschrift etwas mehr als CHF 150'000.‒. Gemäss den Erörterungen im Urteil vom 29. Januar 2020 (E. 2.2) habe das Bundesgericht in einem früheren Urteil die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem Beschuldigten verneint, der im Verdacht gestanden sei, zur Finanzierung seines gehobenen Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von CHF 200’000.‒ bis 300’000.‒ zulasten des Sozialamts und der Arbeitslosenkasse begangen zu haben (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Entsprechend den weiteren Erörterungen im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 (E. 2.9) liege im vorliegenden Fall bei keiner der geschädigten Firmen eine schwere Betroffenheit vor, welche für diese nicht verkraftbar wäre. Im Unterschied zum Fall, welchen das Bundesgericht am 29. Januar 2020 beurteilt habe, seien weder falsche Personalien benutzt, noch gefälschte Ausweise verwendet worden. Die geschädigten Firmen wären zudem aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Personalien der Besteller/Käufer und teilweise auch deren Bonität zu prüfen. Die als Betrug beanstandeten Bestellungen/Käufe seien nicht online, sondern im persönlichen Kontakt mit den geschädigten Firmen oder deren Partnerunternehmen zustande gekommen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr lasse sich im Fall des Beschwerdeführers nicht begründen.

 

3.3.4   Es ist der Vorinstanz und der Verteidigung beizupflichten, dass es sich ‒ sollte die Anklage zutreffen ‒ beim Beschuldigten um einen Serienbetrüger handelt, der nie jemanden finanziell schwer geschädigt, sondern sehr vielen Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt hat. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zumindest gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt, welches über die Deliktsbetragshöhe oder die Begleitumstände die vom Bundesgericht geforderte erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen könnte. Die soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich in den inkriminierten Fällen hingegen in seinem Verhalten gegenüber den diversen instrumentalisierten Jugendlichen gezeigt. Es ist verwerflich, dass er eine Vielzahl jugendlicher Personen zu delinquentem Verhalten verleitet hat, was dazu geführt hat, dass diese nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle eines Schuldspruchs werden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit den Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Dass nach einer Haftentlassung mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut Drittpersonen und namentlich Jugendliche in die Machenschaften des Beschwerdeführers hineingezogen würden, ergibt sich nicht nur aus seinem Verhalten, das im laufenden Verfahren zu beurteilen sein wird, sondern lässt sich bereits den Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 25. August 2010 entnehmen (AS.2009.330). Das Gericht hielt damals fest: «Am meisten belastet ihn jedoch, dass er eine Vielzahl junger Leute für seine Zwecke instrumentalisiert und in die Delinquenz getrieben hat. Er hat diese Menschen skrupellos ausgenutzt. Zudem ist seine Unbelehrbarkeit erschreckend. So hat er zum einen bereits während und nach einem laufenden Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft, welches am 18. November 2004 mit seiner Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis bedingt endete, unbekümmert in gleicher Weise massiv weiterdelinquiert, was einen krassen Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch im vorliegenden Verfahren unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen eines ersten Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller Energie deliktisch tätig geworden. Schliesslich ist er nicht davor zurückgeschreckt, seine Helfer und Mittäter mit massiver Gewaltandrohung daran zu hindern, bei den Strafverfolgungsbehörden oder gegenüber seiner Ehefrau ihn belastende Aussagen zu machen». Bis zuletzt habe er darüber keine Reue gezeigt (E. 12. [Strafzumessung]).

Die Sicherheit anderer wurde somit durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten durchaus erheblich gefährdet, wenn es sich bei diesen Personen auch nicht um die Geschädigten im Strafprozess gehandelt hat und die Konstellation somit wesentlich von jener abweicht, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung von Vermögensdelikten nach gleichbleibendem Muster vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen verleitet und ihnen dadurch im Ergebnis schwer geschadet. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung und dem damit einhergehenden Strafregistereintrag kommen möglichweise finanzielle Probleme aufgrund von Ersatzforderungen hinzu. Auch das Bundesgericht erachtet es als möglich, dass ein finanzieller Schaden so gravierend sein kann wie ein körperlicher Angriff, etwa wenn ein älterer Geschädigten um sein ganzes Vermögen gebracht wird (BGer 1B_6/2020, E. 2.4.). Eine Vorstrafe und dazu möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte, zu welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, trifft die Betroffenen zweifellos hart. Aufgrund der zum wiederholten Male manifestierten sozialen Gefährlichkeit bei der Begehung von Vermögensdelikten ist die Fortsetzungsgefahr neben der Fluchtgefahr somit ebenfalls zu bejahen.

 

3.4.     Die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft inklusive der Verlängerung bis zum 9. Juli 2020 ist angesichts der im Falle eines Schuldspruches in den wesentlichen Punkten zu erwartenden Sanktion verhältnismässig. Es hat sich hierbei nichts an der Ausgangslage geändert, wie sie sich zum Zeitpunkt des Haftbeschwerdeentscheids HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 präsentierte, der sich ausführlich mit der Verhältnismässigkeit befasst hat, und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020).

 

3.5.    

3.5.1   Für den Fall der Annahme von Fluchtgefahr nennt die Verteidigung Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten: Anstelle von Untersuchungshaft sei Hausarrest möglich. Allerdings sei eine Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht und allenfalls eine Überwachung mittels Electronic Monitoring ausreichend (Beschwerde HB.2020.10 Ziff. 8.). Während in der Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 7. April 2020 moniert wird, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit den angebotenen Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, wird in der Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 26. März 2020 bestritten, dass die Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht wirksam verhindern könnten. Das Zwangsmassnahmengericht habe dies angenommen, da eine Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht die Flucht nicht wirksam verhindern könnten und die Kontrolle mittels elektronsicher Fussfessel nicht in Echtzeit erfolgen würde und daher kein probates Mittel sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen sollten, zumal Ersatzmassnahmen bis hin zu einem eigentlichen Hausarrest denkbar seien. Es wird zudem in beiden Beschwerden darauf hingewiesen, dass das Strafgericht Basel-Stadt nach der Verurteilung eines türkisch-schweizerischen Doppelbürgers zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und noch zu verbüssendem Strafanteil von 6 Jahren und 4 Monaten die Ersatzmassnahmen gar gelockert und lediglich die Schriftensperre aufrechterhalten habe.

 

3.5.2   Dass nach einer Haftentlassung zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht seinem Strafverfahren entzieht, wurde oben ausgeführt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. März 2020 überzeugend dargelegt, dass eine Flucht durch eine Ausweis- und Schriftensperre und eine Meldepflicht nicht wirksam verhindert werden könnte und ‒ mangels Echtzeitüberwachung ‒ eine elektronische Fussfessel die Fluchtgefahr ebenfalls nicht abwenden könnte. Es ist zudem auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2020 (1B_125/2020) betreffend A____ zu verweisen, in welchem das Bundesgericht unter E. 3.7 festhält, dass nach seiner einschlägigen Praxis im Fall einer erheblichen Fluchtgefahr eine blosse Pass- oder Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend bannen kann. Die Verteidigung vermag dies nicht zu widerlegen, und die Anordnung von Hausarrest könnte eine Flucht ins Ausland oder das Untertauchen ebenso wenig verhindern. Es stehen somit keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung.

 

4.

4.1      Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, und der Beschwerdeführer trägt bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Verfahrenskosten. Es ist mit Verweis auf die ausführliche Begründung im Beschwerdeentscheid BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 festzuhalten, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch dann auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Für die beiden Haftbeschwerdeverfahren ist eine Gebühr von insgesamt CHF 1'000.‒ aufzuerlegen.

 

4.2      Mit Verfügung der Beschwerderichterin vom 7. April 2020 wurde im Verfahren HB.2020.8 die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen in beiden Verfahren ein Honorar für 10 Stunden Aufwand (inklusive Spesen) zu CHF 200.‒ (total CHF 2’000.‒) zuzüglich 7,7 Prozent MWST (CHF 154.‒) auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden werden unter Annahme von Flucht- und Fortsetzungsgefahr abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.‒.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 2’000.‒ zuzüglich CHF 154.‒ MWST ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).