Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2021.12

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. April 2021

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2021

 


Sachverhalt

 

A____ ist mit Anklageschrift vom 20. April 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls, eventualiter mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls sowie wegen mehrfacher, teilweiser geringfügiger Sachbeschädigung und wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs angeklagt worden; die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldspruch gemäss Anklage und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nebst einer Busse von CHF 1'000.–) sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (vgl. Akten S. 561 ff., 567).

 

A____ war am 4. März 2021 in Basel festgenommen worden; mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 wurde zunächst für die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis 30. April 2021, Untersuchungshaft verfügt (Akten S. 85, 118). Am 27. April 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis 20. Juli 2021, Sicherheitshaft verfügt (act. 1). Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fluchtgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Gegen diese Verfügung hat A____ am 28. April 2021 persönlich Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung beantragt (act. 2 f.). Diesen Antrag hat er mit weiteren Eingaben vom 3. Mai 2021 respektive undatiert bekräftigt (act. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde respektive des Entlassungsgesuchs (act. 6). Von der Möglichkeit der Replik hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, indes hat seine amtliche Verteidigerin (im Hauptverfahren) sein Begehren mit einer knappen Eingabe vom 12. Mai 2021, eingegangen am 17. Mai 2021, replicando unterstützt (act. 8).

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, mit Vorliegen der Anklageschrift sei praxisgemäss von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. In casu liege die Anklageschrift vor und die hinreichende Dringlichkeit des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch (alles teilweise versucht) werde nicht bestritten, so dass davon auszugehen sei, dass die Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft gegeben ist.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes nicht. Er hält – und dies notabene in Zusammenhang mit der Fluchtgefahr – lediglich fest, er wisse nicht von allen Diebstählen. Auch seine Verteidigerin bestreitet in der Eingabe vom 12. Mai 2021 lediglich das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann unter diesen Umständen mit entsprechend kurzen Bemerkungen zum dringenden Tatverdacht sein Bewenden haben.

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).

 

3.3      Mit der Anklageerhebung vom 20. April Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Der Beschwerdeführer setzt sich, wie erwähnt, mit dem dringenden Tatverdacht nicht auseinander und bestreitet diesen insbesondere nicht. Angesichts der Aktenlage ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte auch keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. So zeigt sich der Beschwerdeführer, jedenfalls in Bezug auf einzelne Delikte, durchaus geständig (vgl. Einvernahmen vom 5. März 2021, Akten S. 194 ff., vom 15. April 2021, Akten S. 251 ff.) und es liegen in einem Fall offenbar Videoaufnahmen des Beschwerdeführers im Bereich des Tatorts vor (vgl. Akten S. 252 ff.). Angesichts der Aktenlage besteht somit dringender Tatverdacht bezüglich der angeklagten Delikte.

 

4.

4.1      Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer sei [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...] aufgewachsen, wo er auch die Schulen durchlaufen und studiert habe. Er habe von 2016 bis Mitte 2018 in der Schweiz und von Mitte bis Ende 2020 in Deutschland gearbeitet, wo er seit Herbst 2020 in einem Methadonprogramm gestanden sei. Er sei circa 2 – 3 Wochen vor seiner Anhaltung in die Schweiz gekommen und lebe seither bei seiner Freundin an der [...]strasse. Mit einer früheren Partnerin habe er offenbar eine Tochter. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine unbedingte Freiheitsstrafe und einen Landesverweis; ein Landesverweis sei bei einem Schuldspruch wegen Diebstahls in Kombination mit Hausfriedensbruch obligatorisch. Die Aussichten des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz niederlassen zu können, seien derart gering, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass er die Schweiz im Fall einer Haftentlassung verlässt, ohne das Urteil, mit welchem ihm ein nicht unerheblicher Freiheitsentzug droht, abzuwarten.

 

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei, im Wissen darum, dass er polizeilich gesucht wurde. Er habe gedacht, es gehe um eine Geldstrafe in Zusammenhang mit 3 Diebstählen. Nach seiner Entlassung habe er einen festen Wohnsitz bei seiner Partnerin B____ an der [...]strasse [...] und er wolle mit seiner Partnerin und seiner kleinen Tochter – von einer anderen früheren Partnerin –, die er aus [...] holen wolle, hier in Basel den Sommer über leben, bis er die Strafe antreten müsse. Er werde bestimmt nicht flüchten, denn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe könne er mehr Geld verdienen und sparen - und damit die Familie und sein Kind unterstützen -, als wenn er irgendwohin flüchten würde. Die beantragten 5 Jahre Landesverweis erschienen zwar übertrieben, aber er wende sich vor allem gegen die Fluchtgefahr.

 

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Basel unklar sei, zumal wenig über die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin bekannt sei. Es müsse zumindest bezweifelt werden, ob für den Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit bestehe, sich künftig dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten respektive sich niederzulassen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst festgehalten, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn er gewusst hätte, dass ihn hier ein derart umfangreiches Strafverfahren erwarte.

 

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

4.3

4.3.1   Dem Beschwerdeführer werden zusammengefasst mehrfacher Diebstahl, teilweise versucht und teilweise geringfügig, mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei etwa 2 oder 3 Wochen vor seiner Festnahme wieder in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei ihn suchte (vgl. Akten S. 5, act. 2). Seine Aussage, er wäre (doch) nicht in die Schweiz zurückgekommen, wenn er gewusst hätte, dass er so viel gestohlen hätte, lässt sich zwar allenfalls im Sinne der Verteidigung als reine Unschuldsbeteuerung interpretieren (Akten S. 230; vgl. act 8). Seine weitere Aussage: «Hätte ich gewusst, dass man mich wegen so vielen Fällen beschuldigt, wäre ich gar nicht mehr zurückgekommen» (Akten S. 244), ist hingegen klar – und deutet eben durchaus auf Fluchtgelüste im Falle einer Freilassung hin.

 

4.3.2   Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...] geboren und aufgewachsen und nennt [...], [...], Schweiz und Deutschland als frühere Wohnorte. Seine nächsten Verwandten wohnen laut seinen Angaben in [...], [...] und Deutschland, auch seine Tochter lebe zurzeit in Deutschland (Akten S. 241) respektive gemäss seinen Angaben im Beschwerdeverfahren in [...] (vgl. act. 5). Er verfügt also über zahlreiche soziale und familiäre Bindungen und Beziehungen in diversen Ländern im Ausland. Er hat selbst bereits in mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.

 

4.3.3   Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich keine familiären Bindungen und auch nur wenige soziale Beziehungen in der Schweiz. Auch wenn er in den Jahren 2016 bis 2018 offenbar in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, ist er erst wenige Wochen vor seiner Festnahme wieder in die Schweiz eingereist. Er ist bei seiner Freundin B____ untergekommen und hat hier offensichtlich keine Arbeitsstelle. Die Beziehung zu dieser aktuellen Partnerin, die über 20 Jahre älter als der Beschwerdeführer ist (vgl. Akten S. 124), scheint (noch) nicht sonderlich gefestigt. So will der Beschwerdeführer, trotz dieser Beziehung, am 12. Februar 2021 mit einer jungen Frau (C____), an deren Namen er sich nicht erinnere, angeblich einer Prostituierten, spazieren gegangen sein, die ihn eingeladen habe, die gefährlich sei, die ihn zum Freund haben wolle, und die er durch diesen Spaziergang habe loswerden wollen (Akten S. 253 ff.). B____ erwähnt im Schreiben vom 8. April 2021, in welchem sie vor allem die Miete einer Wohnung, offenbar an der [...]strasse [...], bestätigt, auch mehrfach eine Liebesbeziehung des Beschwerdeführers mit einer «D____» (act. 3). Bei «D____» handelt es sich mutmasslich um eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, so gab dieser in der Einvernahme vom 5. März 2021, auf Frage nach dem Namen seiner (früheren) Freundin an: «[...] D____» (vgl. Akten S. 195). Diese ist offenbar auch die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers, welche gemäss dessen Angabe [...] heisst und [...] 2018 geboren sei (vgl. act. 5; vgl. auch Akten S. 195, 198, 144). Unter diesen Umständen scheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu B____ jedenfalls (noch) nicht sonderlich gefestigt zu sein und scheinen die Pläne des Beschwerdeführers, mit dieser Frau und der kleinen Tochter in Basel zusammenzuleben, wenig ausgegoren. So ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer seine Tochter, die ja gemäss Akten offenbar nicht bei ihm gelebt hat, überhaupt zu sich holen könnte.

 

Inbesondere aber weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass, sollte der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt werden, obligatorisch ein Landesverweis auszusprechen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Es sind, jedenfalls prima vista, auch keine Umstände ersichtlich, welche einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen könnten. Der Berufungskläger hat somit kaum realistische Aussichten, in absehbarer Zukunft in der Schweiz leben respektive sich gar hier niederlassen zu können. Dessen scheint er sich durchaus bewusst zu sein, hält er doch in seiner Beschwerde fest, dass ihm fünf Jahre Landesverweisung zwar eher hoch erschienen und dass man dies auch «überdenken» könne, er dies aber akzeptiere.

 

Auch angesichts der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht ein grosser Anreiz zur Flucht.

 

4.3.4   Das Argument des Beschwerdeführers, er würde wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im schweizerischen Strafvollzug nicht flüchten, ist nicht stichhaltig. Ganz abgesehen davon, dass die Verdienstmöglichkeiten in Freiheit – auch im Ausland – wohl besser sind als in einem Schweizer Gefängnis, würde der Beschwerdeführer, ginge es ihm um die Verdienstmöglichkeiten im Vollzug, ja ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und nicht um Haftentlassung stellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Untersuchungshaft das Methadon hat reduzieren können, ist sehr erfreulich, steht der Annahme von Fluchtgefahr indes auch nicht entgegen.

 

4.4.     Zusammengefasst ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen in mehreren ausländischen Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz, neben einer noch nicht gefestigt erscheinenden Liebesbeziehung zu einer wesentlich älteren Frau, keine sozialen und familiären Beziehungen, auch keine Arbeitsstelle. Zudem muss er im Falle einer Verurteilung ernstlich mit einer Landesverweisung rechnen und hat nur sehr geringe Aussichten, künftig in der Schweiz leben zu können. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen gleich in mehrere Länder – dem weiteren Verfahren und dem Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

5.2      Hinsichtlich der Ersatzmassnahme einer Kaution hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, Fluchtgefahr wirksam zu bannen. In Bezug auf die Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2021 in Haft befinde. Bis zum Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere der Freiheitsentzug nicht ganz 5 Monate und liege noch deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen wie namentlich einer elektronischen Fussfessel oder einer (wöchenlichen) Meldepflicht entgegengewirkt werden könne, und dass seine Freundin für ihn «garantieren» könne.

 

5.3

5.3.1   Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

 

5.3.2   Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Auch die vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Auch eine Pass- und Schriftensperre, so sei der Vollständigkeit halber angefügt, könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S. 310).

 

Eine Kaution von CHF 3'000.–, wie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen, steht, wie bereits die Vorinstanz richtig festhält, in keinem Verhältnis zur sehr viel höheren Deliktssumme und bietet abgesehen davon nicht hinreichend Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung hält, zumal dieser diese Kaution offensichtlich nicht aus eigenen Mitteln stellen könnte – er macht in der Beschwerde geltend, seine Freundin könne für ihn garantieren –, und dass nicht erkennbar ist, dass ihn eine Drittkaution wirksam von einer Flucht abhalten könnte.

 

Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft ersichtlich.

 

5.4      Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2021, und somit aktuell seit gut zweieinhalb Monaten, in Haft befindet. Bis zum Ablauf der Haft werden es knapp fünf Monate sein. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.3      Die amtliche Verteidigerin ist für ihre kurzen Bemühungen im vorliegenden vom Beschwerdeführer persönlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Aufstellung auf rund 30 Minuten geschätzt und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 100.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 7.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer (persönlich)

-     [...]

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-     Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                  Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).