Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2021.15

 

ENTSCHEID

 

vom 3. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

A____ wird mit Anklageschrift vom 28. Juni 2021 wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, versuchten Raubs, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und das Epidemiegesetz (i.V.m. der «Coronaverordnung») und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Strassenprostitution) angeklagt. Sie befindet sich seit dem 13. März 2021 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2021 wurde eine von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen; A____ wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) auferlegt. Mit Urteil vom 17. August 2021 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde von A____ nicht ein. Am 10. August 2021 wurden A____ die fälligen Verfahrensgebühren in Höhe von CHF 500.– in Rechnung gestellt.

 

Mit Eingabe vom 27. August 2021 liess A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin vom Sozialdienst Rheinfelden um Erlass der Gebühren von CHF 500.– ersuchen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 2. August 2021 wurde durch das Appellationsgericht angeordnet, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1).

 

2.2      Die Gesuchstellerin lässt mit ihrem Erlassgesuch geltend machen, sie lebe von einer Invalidenrente und verfüge über keinerlei Vermögen. Aufgrund ihrer Inhaftierung sei die Rente seit Oktober 2019 sistiert. Momentan erhalte sie zwar materielle Hilfe der Gemeinde Rheinfelden (vgl. Bestätigung vom 27. August 2021). Die Urteilsgebühren würden jedoch von dieser materiellen Hilfe nicht übernommen.

 

2.3      Die inhaftierte Gesuchstellerin ist schwer betäubungsmittelabhängig und verfügt – mit Ausnahme der materiellen Hilfe der Gemeinde Rheinfelden – weder über Einkommen noch Vermögen. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um ihr finanzielles Fortkommen und ihre Resozialisierung nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin den ausstehenden Betrag von CHF 500.– der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 2. August 2021 auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die ausstehenden CHF 500.– der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 2. August 2021 auferlegten Verfahrenskosten erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Sozialdienst Rheinfelden (z.H. Beiständin [...])

-       Verteidigerin [...] zur Kenntnis

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.