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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.16
ENTSCHEID
vom 9. August 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4054 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, eventuell auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2021 vorläufig festgenommen. Am 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 7. Juli 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zehn Wochen bis zum 15. September 2021 an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er begehrte unter o/e-Kostenfolge, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. August 2021 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt.
Am 10. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor und verfügte gleichentags dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134). Zu entscheiden ist jedoch über dessen Kosten.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde – wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1797; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14).
2.2 Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der (versuchten) schweren Körperverletzung, eventuell der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Küchenmesser) inhaftiert. Ihm wird vorgeworfen, dass er am 17. November 2019 gegen 00:15 Uhr an der [...] in Basel seine Partnerin, [...], zweimal mit der Faust gegen die Wange geschlagen und sie anschliessend mit einem Messer bedroht haben soll. Kurze Zeit später soll er den Sohn seiner Partnerin, [...], mit einem Küchenmesser angegriffen haben, wobei er mehrere Stichbewegungen gegen dessen Hals- und Bauchbereich ausgeführt und diesem schliesslich einen Messerdurchstich an der rechten Wade zugefügt haben soll. Dieser Verdacht stützt sich auf den Polizeirapport, die Angaben der geschädigten Personen im Polizeirapport und den Einvernahmen, auf zwei ärztliche Zeugnisse des Universitätsspitals Basel sowie auf entsprechende Fotos. Auf letzteren ist ersichtlich, dass [...] eine Prellung an der linken Wange, und [...] Verletzungen am Schlüsselbein und am Rücken sowie zwei blutende Stich- und Schnittwunden an der rechten Wade aufwies. Die beiden Geschädigten wurden gemäss Polizeirapport von der Polizei barfuss und verletzt auf der Strasse angetroffen. Der dringende Tatverdacht war aufgrund dieser Ausgangslage ohne Weiteres gegeben.
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) war zum Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund der Tatsache anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft ist und erst knapp eineinhalb Jahre nach der Tat bei einer zufälligen Grenzkontrolle inhaftiert werden konnte.
Es handelte sich beim Tatvorwurf um häusliche Gewalt gegen die Lebenspartnerin und deren Sohn. Es bestand daher die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Haftzeitpunkt die beiden Geschädigten hinsichtlich der noch ausstehenden Einvernahmen beeinflussen würde. Dies war umso mehr anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung angab, wieder mit der Geschädigten zusammenzuleben. Somit war auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen.
Ebenso bestand Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) aufgrund mehrerer gleichartiger Vortaten des Beschwerdeführers (Körperverletzung und versuchte sowie vollendete Nötigung in den Jahren 2006, 2010 und 2017 in Deutschland).
Angesichts des Ermittlungsstadiums und der Dauer der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Haftstrafe war die Haft überdies verhältnismässig.
2.3 Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt.
2.4 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat [...] für das Beschwerdeverfahren ersucht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, da der Beschwerdeführer rund fünf Wochen in Untersuchungshaft verbracht hat und diese damit mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen gesondert zu prüfen (AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4, BES.2018.30 vom 9. April 2018 E. 4.1). Dieser kommt der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 120; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5).
Gestützt auf diese Ausführungen ist der amtliche Verteidiger im Sinne der notwendigen Verteidigung für die notwendigen und angemessenen Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Diese Kosten werden dem Beschwerdeführer im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren bei Verneinen der Mittelosigkeit direkt auferlegt. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt ebenfalls vorbehalten. Da Advokat [...] bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der eingereichten Beschwerde erscheint ein Aufwand von knapp 7 Stunden zu einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– als angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'400.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 107.80, woraus sich der Gesamtbetrag von CHF 1'507.80 ergibt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], wird auf CHF 1'400.– festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.850, somit total CHF 1'507.80. Sie wird aus der Gerichtskasse bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).