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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.19
ENTSCHEID
vom 20. August 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Nachdem der Beschwerdeführer am späten Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Juli 2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt (eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. August 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 11. August 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. dazu BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Am Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____ mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die Gruppe um C____ einen Mann (Beschwerdeführer; vgl. zur Identifikation E. 3.3) und seine Begleiterin, die einen Kinderwagen mit sich führten und sich neben den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als würden sie etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____ bereits aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der Gruppe angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten sich sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin im Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das Paar würde neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit einigen Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit der Kamera ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das Mobiltelefon aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette vom Körper reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der Folge wieder von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am Park auf einer Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die Frau zu fotografieren. Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche sich sodann auch deren Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es der Frau gelang, das Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter soll C____ in einem zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der Anhänger an sich genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe eilten, habe das Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung Mülhauserstrasse von der Örtlichkeit entfernt.
3.3
3.3.1 Der soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni 2021 sowie die Einvernahme von C____ vom 20. Juni 2021 objektiviert. Die Aussagen von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber hinaus auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Dass es sich beim männlichen Täter um die Beschwerdeführer gehandelt hat, ergibt sich zum einen daraus, dass er von der Geschädigten anlässlich einer Fotowahlkonfrontation eindeutig identifiziert wurde. Zudem wurde in seinen Effekten auch das Mobiltelefon des Opfers festgestellt. Darüber hinaus sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte für ihn auch nicht untypisch, zumal ihm weitere Vermögensdelikte mit einer nicht unerheblichen Deliktssumme zur Last gelegt werden (SW 2021 6 571, SW 2021 6 91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich, dass es sich jeweils um Delikte handelt, welche der Beschwerdeführer (ebenfalls) zusammen mit seiner Begleiterin und Ehefrau, D____ (vgl. dazu AGE HB.2021.17 vom 16. August 2021) begangen hat. Hierbei wurde der Beschwerdeführer teilweise auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren Bilder er klar erkennbar ist und daher mittels Vergleichsbilder identifiziert werden konnte. In einigen Fällen ist er auch geständig. All dies erhärtet den ohnehin bestehenden dringenden Tatverdacht, dass er auch obengenanntes Hauptdelikt zusammen mit D____ begangen hat.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein rechtsgenüglicher Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die ihm vorgeworfene Gewaltanwendung nicht in Diebstahlsabsicht, sondern höchstens zur Verhinderung der Fotoaufnahmen erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer und D____ sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall als (Diebes)Paar aufgefallen, als sich die beiden an ihren Taschen zu schaffen gemacht hatten. Dass diese Einschätzung nicht falsch ist, ergibt sich aus den bereits bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom 2. Juni 2021 [SW 2021 6 571], bei welchem ein Zusammenwirken des eindeutig identifizierbaren Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beim Diebstahl eines Mobiltelefons beobachtet werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]» und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen zwar jeweils der Beschwerdeführer den Diebesgriff tätigte, aber zumindest beim Vorfall im Geschäft «[...]» von seiner Ehefrau abgedeckt wurde; zudem diente in allen Fällen der Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut). Ferner passt das Diebesgut (Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht verkäufliche Gegenstände) der Familie. Wäre es im Übrigen nur darum gegangen, das Handy «aus dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach der Tat – notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom 15. Juli 2021 als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar vom Beschwerdeführer gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von A____ gefunden und in der Folge beschlagnahmt worden.
3.3.3 Hinsichtlich der Rüge, es sei bezüglich der Halskette «bloss» von einem Entreissdiebstahl auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den prima vista glaubhaften Aussagen der Geschädigten bereits beim ersten Übergriff nicht nur versuchte, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die Kette vom Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal aber insofern erfolgreich war, als ihm gelang, zumindest einen Anhänger der Kette zu behändigen. Dass er dabei mit einiger Kraft vorgegangen ist, legt die am Nacken des Opfers fotografisch festgehaltene Rötung nahe. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie sei sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen) worden. Insofern ist von einer genügenden Intensität der Gewaltanwendung auszugehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 18 ff.).
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor seiner Festnahme aber zusammen mit seiner Ehefrau D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich, aufgehalten, wobei er als seinen Wohnort [...], Spanien, angegeben hat. Seine gesamte Familie lebt in [...], wo er offenbar auch aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist er bereits öfters negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen. Aufgrund der Gesamtheit und der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, droht dem keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten als «Kriminaltourist» bezeichnet werden muss, durchaus eine unbedingte Freiheitsstrafe und damit eine noch längere Trennung von seinem Sohn (vgl. zur Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht. Würde er aus der Untersuchungshaft entlassen, bestünde die konkrete Gefahr, dass er sich ins Ausland absetzen bzw. untertauchen würde und für die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der ihm zur Last gelegten Delikte nicht mehr greifbar wäre. Da er den Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet, muss sichergestellt sein, dass er dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Zudem ist davon auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch das Opfer nochmals befragt werden wird und in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer stattfinden wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich oder Spanien den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz ausliefern würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Fluchtgefahr ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb zweifellos gegeben.
5.
Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in Haft. Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – durchaus zur Diskussion steht.
6.3 Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und laut eigenen Angaben in einer vom Sozialamt bezahlten Wohnung lebt, nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.
6.4 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Vater eines mittlerweile 3 ½ Monate alten Kindes ist, besteht bei ihm zweifellos eine Haftempfindlichkeit. Allerdings wurde die Haft auf acht Wochen befristet und konnte mittlerweile eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und ein zweimal wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für eine Stunde) zwischen Mutter und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB). Damit wird über das in der Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl so gut als in vorliegender Situation möglich geschützt. Obwohl nach Möglichkeit ein regelmässiger Kontakt auch zum Vater wünschenswert wäre, darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte in Kenntnis seiner elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen im Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Tarnung und Hort für die gestohlenen Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren zügig abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die Gerichtsverhandlung möglichst bald stattfinden kann.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Dem amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).