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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.21
ENTSCHEID
vom 1. Oktober 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. September 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 30. November 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 4. September 2021 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Entführung, sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 7. September 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 30. November 2021, Untersuchungshaft über A____ (act. 1).
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Appellationsgericht am 13. September 2021) Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung beantragt (act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Hierzu hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 27. September 2021 repliziert (act. 4).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2).
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Er besitze zwar eine B-Aufenthaltsbewilligung, verfüge jedoch seit fünf bis sechs Jahren über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel. Er sei lediglich beim Verein für Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet. Seine Eltern und Geschwister lebten in Deutschland, bei denen er auch übernachte. Zu seinen Verwandten in der Schweiz pflege er wenig Kontakt und er sei überdies seit dem 18. August 2021 arbeitslos. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz mithin nur sehr eingeschränkte Zukunftsperspektiven und hätte im Falle eines Schuldspruchs mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Dadurch reduzierten sich seine Zukunftsaussichten zusätzlich und es bestehe für ihn die konkrete Möglichkeit, sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden durch Absetzen nach Deutschland zu entziehen. Da vorliegend noch weitere Abklärungen betreffend offener Sexualdelikte gegen Kinder notwendig seien, sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers während diesen Ermittlungen unbedingt notwendig. Zudem sei die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens oder die Zustellung einer Vorladung ins Ausland den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Aufwandes und der Langwierigkeit solcher Verfahren nicht zuzumuten.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde demgegenüber das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er würde im Falle einer Entlassung sofort im Männerhaus der Heilsarmee im Gundeli ein Zimmer mieten, um in Basel erreichbar zu bleiben. Zudem führt er in der Replik aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er «beste» Verbindungen nach Deutschland habe. Er lebe in der Schweiz und habe auch hier seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen gesamten Freundeskreis. Letzterer sei in seinem Alter auch viel wichtiger als seine Verwandten. Würde er ausreisen, so würde er auch keine Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten, weshalb er auch einen finanziellen Anreiz habe, um in der Schweiz zu bleiben. Auch könne momentan nicht gesagt werden, ob ihm als EU-Bürger die Niederlassungsbewilligung [gemeint wohl: Aufenthaltsbewilligung] auch im Falle einer Verurteilung tatsächlich entzogen würde.
4.3
4.3.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.3.2 Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem sexuelle Nötigung zur Last gelegt. Gemäss Art. 189 StGB wird diese mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer noch weitere Delikte (Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern) zur Last gelegt werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zum anderen bestreitet er, «beste» Verbindungen nach Deutschland zu haben. Vielmehr sei die Schweiz bzw. Basel sein Lebensmittelpunkt und auch sein Freundeskreis sei hier. Was diesen vom Beschwerdeführer angesprochenen Umstand der sozialen Verwurzelung betrifft, so ist er mit seinen Ausführungen ebenfalls nicht zu hören. Belegt ist zunächst, dass keine stabilen Wohnverhältnisse vorliegen. So führt bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass er seit fünf bis sechs Jahren über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel verfügt. Er sei lediglich beim Verein für Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet, übernachtet habe er jedoch gemäss eigenen Aussagen während der Covid-19 Pandemie grösstenteils bei seiner Familie (Eltern und Geschwister) in Weil am Rhein (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 16, 66). Zwar habe er etwa Cousins, die in der Schweiz lebten, mit diesen habe er – im Gegensatz zu den Eltern – aber weniger Kontakt (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer seine in Deutschland wohnhafte Schwester als Kontaktperson angab, die über seine Festnahme benachrichtigt werden solle (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 51). Erstellt ist demnach, dass der Beschwerdeführer zu Melde- bzw. Wohnverhältnissen neigt, die eine Kontaktaufnahme erschweren. Diesbezüglich wäre es dem Beschwerdeführer auch ein Leichtes, in der Schweiz selbst unterzutauchen. Zudem würde es ihm aufgrund seiner in Weil am Rhein wohnhaften Familie, die allem Anschein nach in Notsituationen seine Anlaufstelle darstellt (und nicht, wie von ihm behauptet, seine Freunde), nicht schwerfallen sich dem Strafverfahren ins nahegelegene Ausland zu entziehen. Für die Fluchtgefahr ist diesbezüglich auch nicht entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen hat. Auch bei Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des Untertauchens und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine solche Person dem Strafverfahren zuzuführen (AGE HB.2018.29 vom 25. Juni 2018 E. 2, HB.2017.3 vom 22. Februar 2017 E. 4.3). Zudem ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem Heimatland wohl nicht ausgeliefert.
Eine weitere entscheidende Rolle spielt zudem die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers. So ist unklar, ob die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für Arbeitslosentaggelder – und damit für den «finanziellen Anreiz», in der Schweiz zu bleiben – momentan überhaupt erfüllt sind. Es liegen, so weit ersichtlich, keine Dokumente vor, die seinen Anspruch auf entsprechende Taggelder belegen würden. So gab er auch noch in der Einvernahme vom 5. September 2021 an, keine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 18). Zudem behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er im August 2021 bei seiner alten Arbeitgeberin fristlos entlassen worden sei, da er mehrmals krank gewesen sei (ZMG-Verhandlung, act. 3, Verfahrensakten PDF S. 66). Dem Grund der Kündigung widerspricht jedoch die Firma [...], welche angab, dass die Entlassung aufgrund von Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie wegen Schulden beim Betrieb erfolgt sei (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S. 191). Entsprechend kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle bei der [...], für die er ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte, auch erhalten hätte. Im Ergebnis ist demnach von unklaren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.
Sofern der Berufungskläger noch vorbringt, dass er bis anhin noch nie wegen eines Strafverfahrens geflüchtet sei und es auch in diesem Verfahren nicht tun werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine andere Qualität aufweisen, als in den bisher gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteilen, weshalb in Bezug auf eine allfällige Fluchtneigung nicht auf einen solchen Vergleich abgestellt werden kann.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben.
5.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die Möglichkeit der Zahlung einer Kaution in Betracht zu ziehen, ebenso wäre er auch bereit, regelmässig bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Unterschrift seine Anwesenheit zu bestätigen. Schliesslich bringt er auch vor, dass auf sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er unter der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen sei, mit keinem Wort eingegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
6.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
6.2.1 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft – wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht oder auch eine Schriftensperre – können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Schriftensperre könnte eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet etwa die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er durch seine Arbeitslosenentschädigung eine Kaution bezahlen könnte.
Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die gesetzliche «Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend sprechen folgende Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung als mildere Massnahme: Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen weder ein Einkommen noch Vermögenswerte (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S. 18). Wie bereits festgehalten wurde, ist auch nicht belegt, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Auch eine allfällige Drittkaution durch seine Familie würde keine wirksame Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.
6.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei in Bezug auf sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, er sei unter der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen, verletzt worden, gilt es Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).
Der angefochtene Entscheid präsentiert sich vorliegend zwar textlich nicht umfangreich, enthält aber eine klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für zunächst zwölf Wochen angeordnet worden ist. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die Fluchtgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen, zumal er die beantragte Freilassung gestützt auf die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, auch nur beispielhaft erwähnte (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S. 68). Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
Selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).
In casu ist denn auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass aufgrund seiner vorliegenden Fluchtneigung das Aussprechen der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, seine Flucht oder ein Untertauchen nicht verhindern würde (vgl. vorne E. 6.2.1). Wie bereits festgehalten wurde, ist denn auch unklar, ob der Beschwerdeführer die Stelle bei der [...] überhaupt bekommen hätte. Wäre er etwa freigelassen worden und hätte er eine Stellenabsage bekommen, so hätte er sich problemlos den Strafverfolgungsbehörden entziehen können.
7.
Nicht vom Beschwerdeführer gerügt wird die sonstige Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (act. 1 S. 4).
8.
8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.
Dem amtlichen Verteidiger ist schliesslich ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von drei Stunden à CHF 200.– (inklusive Auslagen, zzgl. MWST) als angemessen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat wird damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, somit total CHF 624.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).