Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2021.22

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                               Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4054 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. September 2021

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2021

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021 vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2021 wurde er für die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft gesetzt.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde erhoben. Des Weiteren reichte er am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein Gesuch um Haftentlassung ein, welches von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

 

1.2      Der im Haftbeschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer begehrt in seiner als «Rekurs» bezeichneten handschriftlichen Eingabe vom 17. September 2021, es sei ihm Auskunft über den Zustand seiner Wohnung zu geben und es sei [...] als sein Verteidiger zu beauftragen. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer mit der per Verfügung vom 16. September 2021 angeordneten Untersuchungshaft nicht einverstanden ist, lässt sich dieser Eingabe jedoch nicht entnehmen. Allerdings kann aus seinem fälschlicherweise beim Appellationsgericht eingereichten Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021 sinngemäss abgeleitet werden, dass nach der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ausführungsgefahr bestehe. Es ist daher auf die Laienbeschwerde einzutreten.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von Ausführungsgefahr angeordnet werden. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, der Beschwerdeführer habe sich am 14. September 2021 aus seiner Wohnung an der [...] in Basel auf die Strasse hinausbegeben. Dabei habe er drei Messer in seinen beiden Händen gehalten. Mit diesen Messern habe er auf unbesetzte Stühle vor dem [...] eingestochen, und mit mindestens einem Messer habe er zwei parkierte Personenwagen beschädigt. Anschliessend soll er seine beiden Nachbarn, B____ und C____, in der genannten Liegenschaft verbal angegangen haben. Diese beiden Personen hätten sich durch das Verhalten des zu diesem Zeitpunkt noch mit Messern bewaffneten Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sich aus Angst in ihre Wohnungen zurückgezogen. Der Beschwerdeführer soll zudem auch die herbeigerufenen Polizisten bedroht haben. Ausserdem wird ihm der Konsum und Besitz von Chrystal Meth und weiteren Drogen vorgeworfen (angefochtene Verfügung S. 2, 3).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

 

3.3      Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein solcher ist hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen sowie auch der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers klar gegeben. Zudem wäre ein dringender Tatverdacht aufgrund der drohenden Ausführungsgefahr ohnehin nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu unten E. 4.2).

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund wird vom Beschwerdeführer, wenn auch lediglich in seinem Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021, bestritten. Er macht geltend, dass die drei Küchenmesser beschlagnahmt worden seien. Er verpflichte sich ausserdem, bis auf Weiteres nur «ein kleines Rüstmesser» als Küchenmesser zu verwenden bzw. zu besitzen.

 

4.2      Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei massgeblich von der Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung einzuholen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3).

 

4.3      Der Beschwerdeführer ist bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall des 14. September 2021 psychisch auffällig, wie sich den Einträgen in den Requisitionsrapporten entnehmen lässt. Bereits im Mai 2021 machte der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle gegenüber der Polizei wirre Angaben und sprach davon, ein Staatsanwalt namens «D____» habe ihn bei einem Online-Spiel angemeldet und würde sein Leben ruinieren. Deshalb würde er ihn «gerne umbringen» (Eintrag vom 9. Mai 2021). Zwei Tage später gab der Beschwerdeführer gegenüber der durch ihn selbst aufgebotenen Polizei an, dass «jemand» in seiner Wohnung randaliere, was durch die Polizei jedoch nicht bestätigt werden konnte. Der Beschwerdeführer präsentierte sich verwirrt und sagte, er fühle sich gestört (Eintrag vom 11. Mai 2021). Im August 2021 musste die Polizei ausrücken, da der Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an der [...] aus dem 5. Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der Polizei gegenüber psychotisch, verwirrt und schien Stimmen zu hören. Die aufgebotene Amtsärztin verfügte daraufhin am 10. August 2021 eine fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK, Eintrag vom 9. August 2021). Kurz darauf rief die Mutter des Beschwerdeführers die Polizei, da ihr Sohn Suizidabsichten habe (Eintrag vom 13. August 2021). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die UPK zurückgebracht. Gemäss diesem Eintrag war der Beschwerdeführer im RIPOL als abgängig ausgeschrieben und muss demnach vor dem 13. August 2021 aus der UPK entwichen sein.

 

Im September 2021 behauptete der Beschwerdeführer gegenüber der durch den Nachbarn C____ aufgebotenen Polizei, jemand «habe sein Internet manipuliert», und aus Wut darüber habe er seine eigene Wohnung demoliert (Eintrag vom 8. September 2021). Beim letzten Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der eintreffenden Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei) könne froh sein, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe (Polizeirapport vom 15. September 2021 S. 6). Die Auskunftsperson E____ sagte bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2021 vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Sie habe Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den Messern in den Händen herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere, und er habe bedrohlich gewirkt (Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2021 S. 2). Der Nachbar des Beschwerdeführers, B____, gab bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig durch den Beschwerdeführer bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man aus dem Lift steige. Der Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner Wohnung und werfe Gegenstände herum (Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2021 S. 7). Der Nachbar C____ sagte aus, er habe Angst vor dem Beschwerdeführer, er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst, diese zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos mit den Fäusten gegen die Tür zu schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2021 S. 2, 4, 5, 6).

 

Der Beschwerdeführer hat offensichtlich (eventuell drogenbedingt) psychische Probleme, weshalb auch bereits ein erster Abklärungsauftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) erfolgt ist (Aktennotiz [...] vom 15. September 2021 über eine Meldung der Abteilung Sucht). Aufgrund der geschilderten Umstände und Vorfälle erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut Suizidabsichten hegt. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wie am 14. September 2021 erneut bewaffnet Menschen bedroht oder gar einen Amoklauf durchführt, als sehr hoch einzustufen. Eine schwere Gefährdung von Drittpersonen kann nicht ausgeschlossen werden, sofern es nicht gelingt, den Beschwerdeführer psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen Absichten Abstand nehmen kann. Daran ändert auch nichts, dass der zugezogene Amtsarzt [...] am 14. September 2021 nach einer ersten Untersuchung auf eine fürsorgerische Unterbringung verzichtet hat (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. September 2021 S. 2). Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er benützte künftig nur ein Rüstmesser, sind dabei unbeachtlich, kann er sich doch jederzeit neue Messer kaufen oder sich mit anderen gefährlichen Gegenstände bewaffnet unter Leute begeben. Insofern ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

 

5.

5.1      Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit seinem Auftrag zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3) ausdrücklich eine Vorabstellungnahme zur Risikoeinschätzung angefordert hat, welche vom Sachverständigen bis zum 4. Oktober 2021 abzugeben ist (Auftrag der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Begutachtung vom 21. September 2021). Bevor die Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen, kann eine Haftentlassung ohnehin nicht in Frage kommen, zumal nach heutigem Wissendstand völlig unklar ist, ob allfällige Ersatzmassnahmen aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers überhaupt möglich und denkbar sind. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, handelt es sich vorliegend um einen Präventivhaftgrund, weshalb die Haftdauer auf ein Minimum zu begrenzen ist. Dies ist durch Anordnung der Untersuchungshaft auf drei Wochen erfolgt. Aufgrund der Schwere der Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs zudem mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für nur drei Wochen angeordnete Untersuchungshaft übersteigen dürfte. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.

 

6.

Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird vorliegend auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.