Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2021.23

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. September 2021

 

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2021

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 14. Juli 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2021 wurde ein zwischenzeitlich eingereichtes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Anklageschrift vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubs (evtl. Nötigung und Entwendung zum Gebrauch), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (teilweise evtl. versuchter Entwendung zum Gebrauch), mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Falschparken und Verursachen von Lärm in einem Wohnquartier durch unverhältnismässig schnelles Beschleunigen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angeklagt, womit das Verfahren am Strafgericht Basel-Stadt anhängig gemacht worden ist.

 

Mit Verfügung vom 10. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 3. Dezember 2021 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der dringende Tatverdacht sei mit Vorliegen der Anklageschrift gegeben und es habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 16. Juli 2021 bzw. seit der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 25. August 2021 nichts an den Voraussetzungen der Fluchtgefahr geändert. Im Übrigen wurde die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung innert der 12 Wochen Sicherheitshaft stattfinden werde.

 

Dagegen hat A____, vertreten durch [...], Rechtsanwalt, am 23. September 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft am 27. September 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht die Prüfung des zusätzlichen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr vorbehalte, und ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Hierauf haben sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sowie auch die Vorinstanz vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, ohne dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3, mit Hinweisen; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Das ist vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vor­instanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat weiter den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen und dabei grösstenteils auf die Ausführungen in seinen früheren Verfügungen vom 16. Juli 2021 und 25. August 2021 verwiesen. Aus diesen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich sei, wobei er – entgegen seinen ersten Angaben – vor seiner Festnahme bereits seit 6 Monaten nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin und seinem Kind zusammengelebt habe. Er besitze zwar eine gültige G-Bewilligung für die Schweiz und habe angegeben, bei B____ in Bern als Staplerfahrer zu arbeiten, im ZEMIS sei indessen ein anderer Arbeitgeber verzeichnet. Auch sei er aufgrund seiner Drogensucht schon vor der Tatnacht 2 Tage unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, weshalb unklar sei, ob er weiterhin an seiner bisherigen Stelle in der Schweiz arbeiten könne. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall der Haftentlassung umgehend an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren werde, wobei von dort aus nicht mit seiner Kooperation gerechnet werden könne, da der Beschwerdeführer drogenabhängig sei, die Zuverlässigkeit von drogenabhängigen Personen notorisch eingeschränkt sei und er durch das unentschuldigte Nichterscheinen am Arbeitsplatz vor der Tat seine eingeschränkte Zuverlässigkeit belegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, seit sechs Monaten Kokain zu konsumieren. Gemäss Auszug aus dem französischen Strafregister sei er allerdings schon im März 2014 wegen Transport, Import, Erwerb, Besitz, Handel, Veräusserung und Konsum von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden. Zum einen sei er demnach schon viel länger mit Betäubungsmitteln befasst, als er das angegeben habe, zum andern habe ihn selbst eine solch einschneidende Strafe offensichtlich nicht veranlasst, sich von Drogen fernzuhalten. Seine Abstinenz seit der Anhaltung sei nicht aussagekräftig, habe er sich doch durchwegs im geschützten Umfeld des Untersuchungsgefängnisses befunden. Der nachvollziehbare Wunsch bzw. das blosse Interesse des Beschwerdeführers, (weiter) in der Schweiz zu arbeiten, biete vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr dafür, dass er sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden von Frankreich aus weiterhin zur Verfügung halten werde. Da er französischer Staatsangehöriger sei, könne auch nicht mit einer rechtshilfeweisen Auslieferung gerechnet werden. Zudem könnte angesichts der Vorstrafen eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen. Es bedürfe somit der Haft, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung gewährleisten zu können.

 

4.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht die gesamten Umstände gewürdigt und die Fluchtgefahr lediglich aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich angenommen. Sie habe lapidar festgehalten, sein blosses Interesse, in der Schweiz zu arbeiten, genüge nicht, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. In Tat und Wahrheit arbeite er aber seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz. Es bestehe eine grosse Bindung zur Schweiz und er habe – aufgrund der hier höheren Löhne – ein existenzielles Interesse daran, hier weiterhin arbeiten zu können. Eine Flucht aus der Schweiz würde zu einem immensen finanziellen Schaden führen, den er auf jährlich CHF 40'000.– beziffert. Er müsse seine Arbeit in der Schweiz wieder aufnehmen, um seinen Lebensstandard zu halten und sich um seine kleine Tochter und seinen inzwischen erkrankten Vater kümmern zu können. Beide lebten in der Region und benötigten seine Hilfe. Es sei ihm zudem bewusst, dass er sich auch in Frankreich der Sanktion nicht dauerhaft werde entziehen können, und er beabsichtige auch nicht, dort unterzutauchen, wozu ihm ohnehin die finanziellen Mittel fehlten. Die Nachteile würden die allfälligen «Vorteile» bei Weitem überwiegen. Nicht zuletzt liege eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit auch im Interesse der Geschädigten bzw. Opfer. Selbst wenn er seine alte Stelle nicht mehr weiterführen dürfte, habe er immer wieder Arbeit in der Schweiz gefunden. Da er bereits über zwei Monate im Gefängnis verbracht habe und seine Schuldfähigkeit zumindest stark herabgesetzt gewesen sei, rechne er zudem mit einer bedingten Freiheitsstrafe, wobei selbst bei einer teilbedingten Strafe keine übermässig hohe Strafe zu erwarten sei, was ihn motiviere, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, anlässlich welcher er auch persönlich angehört werden wolle. Es liege somit keine Fluchtgefahr vor.

 

4.3

4.3.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

4.3.2   Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach Frankreich naheliegt. Er behauptet denn auch gar nicht erst, dass er bis zur Hauptverhandlung in der Schweiz verweilen würde, sondern dass er von Frankreich aus kooperieren und jedenfalls persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen würde.

 

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer die Delikte Raub, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorwirft. Die Staatsanwaltschaft beantragt demzufolge eine Beurteilung durch ein Dreiergericht und damit jedenfalls eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten (siehe § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung steht angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände – und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen – mit grosser Wahrscheinlichkeit eine unbedingte, bestenfalls teilbedingte Strafe zur Debatte. Hinzu kommt, dass die Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit erst noch durch ein von der Instruktionsrichterin des Strafgerichts in Auftrag gegebenes ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten abgeklärt wird (vgl. Auftragserteilung mit Verfügung vom 28. September 2021), weshalb der Beschwerdeführer daraus zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, rechnet er doch – bei Annahme einer vollen Schuldfähigkeit – offenbar selber mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Jahren («J’ai dis que j’étais pas normal dans ma tête et que j’avais des halucinations sinon je peux en avoir pour 3 à 6 ans», Brief des Beschwerdeführers an seinen Vater, Akten S. 104). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde.

 

Irrelevant bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d S. 37). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie Frankreich – die beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1). Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht.

 

Nicht stichhaltig ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund seiner bisherigen beruflichen Aktivität und der besseren Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz dem Strafverfahren nicht entziehen würde. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, er arbeite seit 9 (und nicht 10) Jahren in der Schweiz (Einvernahme vom 4. August 2021, Akten S. 236), wobei er nur einmal während ein oder zwei Monaten arbeitslos gewesen sei (Einvernahme vom 15. Juli 2021, Akten S. 4). Dies erscheint aber schon mit Blick auf seine Vorstrafen zweifelhaft, wurde er im Jahr 2014 doch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten – wovon 1 Jahr unbedingt – verurteilt («2 ans 6 mois d’emprisonnement dont 1 an 6 mois avec sursis», Akten S. 14). Auch ist er im ZEMIS erst seit dem 17. Dezember 2020 als Betriebsmitarbeiter der auf Personalverleih und -vermittlung spezialisierten [...] erfasst (Akten S. 24). Aktuell kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Anstellungsverhältnis in der Schweiz belegen, das eine Fluchtgefahr unter Umständen bannen könnte, geht er doch selber nicht mehr davon aus, bei der Firma B____ weiterbeschäftigt zu bleiben («Ich werde wohl meine Arbeit dort verlieren», Einvernahme vom 15. Juli 2021, Akten S. 195). Entgegen der Verteidigung ist mit Blick auf das laufende Strafverfahren auch nicht klar, dass ein möglicher finanzieller Schaden den Beschwerdeführer von der Flucht abhalten könnte, zumal er angesichts der ihm drohenden unbedingten Freiheitsstrafe ohnehin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte. Ob es dem Beschwerdeführer trotz des laufenden Strafverfahrens – und einer möglichen Verurteilung – zukünftig gelingen würde, «wie immer» in der Schweiz eine besser bezahlte Stelle zu finden, muss letztlich offenbleiben. Aktuell besteht jedenfalls ein grosser Anreiz zur Flucht bzw. wenig Anreiz, sich von Frankreich aus der Schweizer Strafverfolgung zu stellen.

 

Schliesslich vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, er müsse sich um seine Tochter und seinen pflegebedürftigen Vater kümmern, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Obgleich sie beide in der Region bzw. im Grenzgebiet wohnhaft sind, befindet sich deren Wohnsitz nach wie vor im Ausland. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer ihretwegen mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden kooperieren sollte. Dass er entsprechenden Betreuungspflichten gegenüber Vater und Tochter tatsächlich nachkommt, darf im Übrigen zumindest bezweifelt werden. Im Brief an seinen Vater vom 21. Juli 2021, in welchem der Beschwerdeführer ausführte, dass er an [...] denke, fügte er jedenfalls erklärend hinzu, dass es sich dabei um seine Tochter handle («[…], je pense à [...] [ma petite fille]», Akten 104), was sich bei einer tatsächlich gelebten Beziehung zum Vater bzw. zur Tochter wohl erübrigt hätte. Es bleibt fraglich, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seiner Tochter hat, führte er doch anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Juli 2021 – entgegen seinen ersten Angaben (s. Akten S. 4) – aus, seit 6 Monaten nicht mehr mit ihr und der Kindsmutter zusammen zu wohnen und sich kurz darauf auch von der Kindsmutter getrennt zu haben (Akten S. 62). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer sich mit Letzterer «kürzlich» noch gestritten habe, weil er zu viele Drogen genommen habe (Akten S. 62). Dies wirft nicht nur Fragen hinsichtlich seiner Vaterrolle auf, sondern deutet – auch mit Blick auf seine Vorstrafen – auf eine weitreichende Drogenabhängigkeit hin, die trotz der zwangsweisen Abstinenz in Haft Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt (dazu sogleich). Insgesamt verdeutlichen diese Elemente, dass auch in Frankreich die Gefahr des Untertauchens besteht.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragten Freiheitsstrafe von über 12 Monaten für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem wohnt der Beschwerdeführer – wie auch seine gesamte Familie – in Frankreich. Demgegenüber hat er in der Schweiz soweit ersichtlich weder soziale noch familiäre Bindungen und wohl auch keine Arbeitsstelle mehr. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

 

5.

5.1      Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offengelassen, da Fluchtgefahr für die Anordnung von Sicherheitshaft ausreiche.

 

5.2      Die Staatsanwaltschaft erachtet die Fortsetzungsgefahr nach wie vor als gegeben und verweist auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2021. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder in einen geordneten Alltag zurückfinden könne. Es gäbe zu viele Anzeichen dafür, dass sein Leben vor der Inhaftierung nicht geordnet gewesen sei (massive Vorstrafe, Trennung, Drogenproblem). Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei nicht einmal der Entzug des Führerausweises ihn vor diesem Rückfall bewahrt habe. Im Übrigen stelle das Fahren unter Drogen ein Delikt dar, welches angesichts der schweren Unfälle, die daraus resultieren können, die öffentliche Sicherheit schwer gefährde.

 

5.3      Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine negative Rückfallprognose vor. Es müsse zwischen den früher begangenen SVG-Delikten und dem nun Vorgefallenen unterschieden werden, da er diesmal unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und Benzodiazepinen gehandelt habe und psychotisch gewesen sei. Er könne sich seine Handlungen rückblickend selber nicht erklären und sie seien auch rationell nicht nachvollziehbar, was ihm Angst mache. Er habe zuvor noch nie eine solche Psychose erlebt. Aufgrund dieses einschneidenden Erlebnisses und der dreimonatigen Haft wolle er sein Leben nun grundsätzlich ändern. Auch seien seine Eltern und sein Bruder über die Problematik informiert und würden ihn darin unterstützen, endgültig mit dem Drogenkonsum aufzuhören und sich künftig an die Strassenverkehrsordnung und die Gesetze zu halten. Dass ihn eine weitere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung erneut ins Gefängnis bringen werde, schaffe auf psychologischer Ebene eine neue Ausgangslage, welche eine positive Rückfallprognose zur Folge habe. Selbst wenn Fortsetzungsgefahr anzunehmen wäre, erscheine eine Haftentlassung zielführender, damit er einerseits wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne und andererseits mit Hilfe seiner Familie die Verhinderung eines zukünftigen Drogenkonsums wirksam angehen könne. Er wolle sich diesbezüglich auch professionell begleiten lassen und es bestünden intakte Chancen, dass er definitiv mit dem Drogenkonsum aufhöre, da er mit dem Kokainkonsum (anders als mit dem Cannabiskonsum) erst kürzlich begonnen habe.

 

5.4      Mit unaufgeforderter Stellungnahme verweist die Vorinstanz auf die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli und 25. August 2021 und führt ergänzend aus, sämtliche angeklagten Delikte stünden in engem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und zeigten dessen Unbelehrbarkeit hinsichtlich des Verbots, ein Motorfahrzeug zu lenken. Es sei zudem nicht bei der abstrakten Gefährdung der Öffentlichkeit durch Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz geblieben, sondern es seien auch Drittpersonen vom Beschwerdeführer gewalttätig angegangen worden. Damit liege eine konkrete Gebarung (recte wohl: Gefährdung) der öffentlichen Sicherheit durch Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums von Drittpersonen im öffentlichen Raum sowie hoher Sachschaden vor. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und in Frankreich sei daher auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben.

 

5.5

5.5.1   Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines speziellen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, so dass weitere Haftgründe offengelassen werden können und der Vorinstanz insoweit auch kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGer 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.3). Die nachfolgende Prüfung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr erfolgt lediglich ergänzungshalber.

 

5.5.2   Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72, je mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

 

5.5.3   Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht wiederholt bejaht worden (siehe Verfügungen vom 16. Juli 2021 [Akten S. 69 ff.] und vom 25. August 2021 [Akten S. 89 ff.]), da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bereits zwei Mal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt worden sei und dieses Delikt die öffentliche Sicherheit schwer gefährde. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine einschlägigen Vorstrafen, noch dass entsprechende Delikte die vom Bundesgericht zur Annahme von Fortsetzungsgefahr geforderte erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen können, sondern macht lediglich geltend, dass im Falle seiner Entlassung kein weiterer Drogenkonsum und folglich auch keine erneute Delinquenz zu befürchten seien.

 

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht unter der Wirkung von Kocain und Midazolam bzw. unter einer möglichen kombinierten Wirkung von Kocain und Alkohol stand. Ob und wie sich dies auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, bleibt jedoch Gegenstand der weiteren Abklärungen. Es kann wiederum auf das ausstehende Ergänzungsgutachten verwiesen werden (vgl. Auftragserteilung mit Verfügung vom 28. September 2021). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem unbedeutenden Cannabis- und einem erst kürzlich begonnenen Kokainkonsum, sondern von einer weitreichenden und – angesichts der bereits erwähnten Vorstrafe wegen Transports, Imports, Erwerbs, Besitzes, Handels, Veräusserung und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahr 2014 (Akten S. 14) – langjährigen Drogenabhängigkeit auszugehen. Bei einer derart ausgeprägten Suchterkrankung ist notorisch, dass auch ein einschneidendes Erlebnis, wie etwa eine Überdosis, den weiteren Konsum nicht zu verhindern vermag. Es ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass selbst eine einjährige unbedingte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnte, sich von Betäubungsmitteln fernzuhalten. Weshalb etwas anderes aufgrund der im Vergleich viel kürzeren Untersuchungshaft – oder einer drohenden Freiheitsstrafe bei zukünftiger Delinquenz – gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner anzunehmenden Arbeitslosigkeit jegliche Tagesstruktur fehlt und er nach seiner Trennung aktuell auch keine Partnerschaft hat, die ihn im Falle einer allfälligen Haftentlassung auffangen könnte. Seine sonstigen familiären Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder konnten ihm bis anhin die nötige Stütze nicht geben, weshalb in seiner aktuellen Situation nichts Anderes zu erwarten ist. Dies scheint der Beschwerdeführer denn auch selber einzusehen, indem er angibt, professionelle Begleitung in Anspruch nehmen zu wollen. Blosse Absichten reichen allerdings nicht aus; dass ein hinreichendes Setting tatsächlich aufgegleist worden wäre, wird nicht vorgebracht. Folglich ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung in ein Suchtverhalten verfallen, wieder Betäubungsmittel konsumieren und – wie bereits mehrmals zuvor – in fahrunfähigem Zustand (s)ein Motorfahrzeug führen würde. Damit ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

6.2      Die Verteidigung bringt vor, der Beschwerdeführer sei bereit, jegliche Auflagen auf sich zu nehmen und sich auch täglich in der Schweiz zu melden. Sie beantragt damit – zumindest sinngemäss – die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Die vorgeschlagene tägliche Meldepflicht ist jedoch von vornherein nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Zudem kann der ebenfalls angenommenen Fortsetzungsgefahr damit nicht begegnet werden. Da mehrere Haftgründe vorliegen, sind auch sonst keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Sicherheitshaft ersichtlich.

 

6.3      Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der verfügten Sicherheitshaft, d.h. bis zum 3. Dezember 2021, während 4 ½ Monaten in Haft befunden haben wird. Diese Haftdauer liegt klar unter der zu erwartenden Strafe von mehr als 12 Monaten und erscheint somit auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher verhältnismässig.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

7.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

 

7.3      Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).