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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.27
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Oktober 2021
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 28. September 2021 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zulasten seiner Nichte B____ (nachfolgend: Privatklägerin). Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 1.Oktober 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von vier Wochen, das heisst bis zum 29. Oktober 2021, Untersuchungshaft über A____.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 gelangte A____ an die Staatsanwaltschaft und stellte ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A____ in Gutheissung des gegenteiligen Antrags der Staatsanwaltschaft ab.
Dagegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt darin, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen. In jedem Fall sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort replizieren zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Oktober 2021 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 hat die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts dem Appellationsgericht im Sinne einer Stellungnahme eine Kopie ihrer gleichtägigen Haftverlängerungsverfügung zukommen lassen, mit welcher die gegen den Beschwerdeführer ursprünglich angeordnete Untersuchungshaft – auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 hin – um die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 10. Dezember 2021 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. November 2021 an seinen Anträgen fest und reicht mit Eingabe vom 10. November 2021 das Protokoll zur gleichtägigen Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers, C____, zu den Akten ein.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Da die Untersuchungshaft fortbesteht, ist das aktuelle und schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt im Sinne einer allgemeinen Rüge eine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs gemäss Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 5 f. EMRK vor, da die Vorinstanz auf seine zahlreich vorgetragenen gewichtigen Gründe, welche eine Haftentlassung zwingend erforderten, nur in einem einzigen Punkt eingegangen sei, sie im Übrigen aber im Wesentlichen ihre in der Haftanordnungsverfügung vom 1. Oktober 2021 dargelegte Begründung wiederhole, obgleich sich die Entscheidgrundlagen im Zuge der Untersuchung in massgeblicher Weise geändert hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 226 Abs. 2 StPO mit einer explizit kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 präsentiert sich – gerade auch mit Blick auf das nur knapp zweiseitige Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021 – eher ausführlich und enthält eine klare, in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung dafür, dass und aus welchen Gründen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht stütze, weshalb – trotz der bisherigen Beweiserhebungen – noch immer Kollusionsgefahr bestehe und dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sei. Zudem handelt es sich um den zweiten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 die Anordnung der Untersuchungshaft begründet hatte. Da Haftentscheide nur kurz zu begründen sind, darf überdies auf frühere Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c S. 34 f.; BGer 1B_186/2009 vom 15. Juli 2009 E. 3.1). In seinem Haftentlassungsgesuch sowie auch anlässlich der Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung vom 20. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Grund für die Haftanordnung sei aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen, namentlich der entlastenden Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, C____, sowie der zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021, entfallen. Mit diesem Einwand setzt sich die Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung insbesondere in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr hinreichend auseinander («Zwar ist das Opfer inzwischen zum zweiten Mal im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigers einvernommen werden, […]», angefochtene Verfügung, S. 3). Auch sonst berücksichtigt die Vorinstanz die zwischenzeitlichen Untersuchungsergebnisse, indem sie zur Annahme des dringenden Tatverdachts etwa – trotz der entlastenden Aussagen von C____ – auf die bestätigenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 14. Oktober 2021 abstellt (angefochtene Verfügung, S.2). Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9). Insoweit liegt auch keine Gehörsverletzung vor.
3.
Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person führt nach Art. 228 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 bis 5 StPO zur gerichtlichen Haftprüfung. Das Haftentlassungsgesuch wäre gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vorlägen.
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die ersten beiden ihm vorgeworfenen Nötigungsversuche lägen bereits längere Zeit zurück und seien von der Privatklägerin widersprüchlich geschildert worden. So sollte der erste Nötigungsversuch zunächst im Jahr 2016 und dann im Jahr 2018 stattgefunden haben. Beim zweiten Nötigungsversuch sollten die übrigen Anwesenden zur angeblichen Drohung des Beschwerdeführers nichts gesagt haben. Nach zweiter Schilderung habe der Beschwerdeführer diese Drohung jedoch so leise ausgesprochen, dass die übrigen Anwesenden sie nicht hätten hören können. Aufgrund dieser Widersprüche läge diesbezüglich kein dringender Tatverdacht vor. Hinsichtlich des letzten Vorfalls vom 27. September 2021 seien die zur Anzeige gebrachten Drohungen des Beschwerdeführers nicht ihr gegenüber, sondern – nachdem die Privatklägerin tags davor ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigert habe – telefonisch gegenüber C____ geäussert worden. Dieser habe die Privatklägerin dann gleichentags zu sich gebeten, um ihr besagte Drohungen auszurichten. C____ habe dies jedoch mehrfach bestritten. Er habe letztmals am 23. September 2021 mit dem Beschwerdeführer gesprochen und würde mit ihm nicht über die Probleme zwischen der Privatklägerin und dessen Ehegatten reden. Die zeitliche Abfolge zwischen der Gesprächsverweigerung der Privatklägerin gegenüber dem Beschwerdeführer und der Einladung, die sie von C____ für ein Gespräch in seiner Wohnung erhalten habe, was gemäss vorinstanzlicher Einschätzung dafür spräche, dass C____ anstelle des Beschwerdeführers mit ihr habe sprechen wollen, habe durch die Auswertung des Mobiltelefons von C____ nicht erhärtet werden können. Dass dieser Kontakt nicht zwingend über das Mobiltelefon des Letzteren stattgefunden haben müsse, sei zwar zutreffend, dürfe aber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden. Ein Tatverdacht bestehe somit ausschliesslich gegenüber C____. Es bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber entsprechende Drohungen geäussert habe.
4.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft. Sie schildert die Erlebnisse nachvollziehbar und realistisch (vgl. nur ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2021, Protokoll S. 4: «Er sagte ebenso, sollte ich Ihnen anzeigen und er ins Gefängnis komme[n], dann würde er jemanden organisieren, mich umzubringen. Ich sagte nichts darauf, ich hatte Angst» sowie anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2021, Protokoll S. 13: «Er will mich umbringen oder jemanden organisieren, um das zu machen. Ich muss nicht meinen, dass ich in Sicherheit bin, wenn er im Gefängnis ist. Kann sein, dass ich einmal bei einem normalen Spaziergang jemanden ‘von eine kleinen Ecke’ treffe und der hat etwas in der Hand und wird mich umbringen. Du wirst nie deine Ruhe, deine Sicherheit haben, wenn du dich scheiden lässt und hierbleibst»). Dabei spricht schon die Interessenlage für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, zumal sie aufgrund ihrer Anzeige erst recht Repressalien zu befürchten hat und sie sich darum seither an einem unbekannten «sicheren» Ort aufhält (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 19).
Ihre Aussagen werden sodann weitgehend durch die Aussagen der Auskunftspersonen D____ gestützt, die die Probleme der Privatklägerin mit ihrem Mann, unter anderem die Schläge, aber auch die letzte indirekte Drohung bestätigt: «Sie sagte, sie werde mit dem Tod bedroht. Sie sagte, sie habe bis am Abend Zeit und wird mit dem Tod bedroht. Und auch, dass Sie von hier geschickt wird, also nach Syrien» (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2021, S. 5). Dabei beschreibt D____ den Ablauf des Telefonats detailliert und logisch, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Auch die Aussagen der Auskunftsperson E____ stützen die Aussagen der Privatklägerin zumindest indirekt. Obwohl sie keine konkreten Angaben zu den Drohungen macht, bestätigt sie jedenfalls die Probleme der Privatklägerin mit ihrem Mann und der ganzen Familie. Aus Furcht von ernsthaften Konsequenzen für sich oder für ihre Familie schweigt sie sich über weitere Details aus und will sich insbesondere zur Frage, ob die Privatklägerin ihr gegenüber jemals Todesdrohungen erwähnte, nicht äussern. Hervorzuheben ist, dass sie diese Frage jedenfalls nicht verneint hat, was durchaus eine gewisse Aussagekraft hat. Zudem habe sie sich Sorgen gemacht, nachdem die Privatklägerin ihr den Konflikt mit dem Beschwerdeführer erzählt habe (Einvernahmeprotokoll vom 7. Oktober 2021, S. 5). Diese Sorgen erweisen sich später als so schwerwiegend, dass sie sie zum Schluss der Einvernahme im Sinne einer zweckdienlichen Ergänzung wiederholt («[…] einfach, dass ich mir schon Sorgen um B____ mache», Einvernahmeprotokoll vom 7. Oktober 2021, S. 7), womit sie jedenfalls die Ernsthaftigkeit der – wenngleich nicht im Detail geschilderten – Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft klarstellt.
Die Würdigung der vermeintlichen, vom Beschwerdeführer monierten Widersprüche in den Aussagen Privatklägerin bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Mit seinen dahingehenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer deren grundsätzliche Glaubwürdigkeit im vorliegenden Haftverfahren nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Privatklägerin die zeitliche Angabe betreffend die im Falle einer Scheidung erstmals geäusserten Todesdrohungen berichtigt hat, ist aus zwei Gründen zu relativieren: Zum einen gibt sie ohnehin kein genaues Datum an, sondern lediglich, dass es «Ende» 2015 bzw. 2017 geschehen sei, wobei sich dieser Vorfall in eine Folge von weiteren Kontrollhandlungen (Sichtung des Mobiltelefons der Privatklägerin durch den Beschwerdeführer, Synchronisation der WhatsApp-Kommunikation, etc.) eingereiht haben soll. Zum anderen erklärt sie, damals nachgegeben zu haben und aus Angst mit ihrem Ehemann geblieben zu sein (Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2021, S. 4, und vom 14. Oktober 2021, S. 7), womit nachvollziehbar erscheint, dass sie diesen mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall in zeitlicher Hinsicht nicht in gleich guter Erinnerung behalten hat, als die primär angezeigten unmittelbaren Todesdrohungen («Ich habe wirklich Angst, dass nun heute Abend oder bald etwas passiert. […] Bitte helfen Sie mir und schützen sie mich», Rapport vom 28. September 2021, S. 5 und Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2021, S. 3 ff.). Zudem sind die Aussagen der Privatklägerin zum zweiten Vorfall in der Beschwerde verkürzt wiedergegeben. Tatsächlich ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme ausführt, die übrigen Anwesenden hätten zur angezeigten Drohung nichts gesagt, erklärt sie in der zweiten Einvernahme, die Anwesenden hätten mitbekommen, dass der Beschwerdeführer sie lange angeschrien, ihr Mobiltelefon durchsucht und sie als Lügnerin betitelt habe. Sie fügt hinzu, die Drohung habe er ihr gegenüber sodann «ganz leise» ausgesprochen, weshalb sie nicht wisse, ob die anderen das verstanden oder gehört hätten (Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2021, S. 5, und vom 14. Oktober 2021, S. 9). Darin liegt eine mögliche Erklärung für das Schweigen der Anwesenden, aber jedenfalls kein Widerspruch dazu.
In Bezug auf C____ fällt sodann auf, dass er schon in der Einvernahme vom 29. September weitgehend versucht, den Beschwerdeführer in Schutz zu nehmen. Das ist aufgrund der familiären Beziehung nachvollziehbar und verständlich, handelt es sich doch um seinen Bruder. Dennoch wird der Beschwerdeführer auch von ihm nicht nur positiv beschrieben: Er sei psychisch krank, was alle wüssten, er mache immer Stress mit allen, er spreche immer aggressiv zu ihm und allen in der Familie, auch zu seinen Kindern, und sei immer nervös. Weiter auffallend ist, wie C____ die angezeigten Vorfälle zu verharmlosen versucht. Auf die Frage, welche Drohungen er konkret mitbekommen habe, antwortet er, dass in ihrer Kultur «Ich töte dich» immer wieder gesagt werde und verneint lediglich, dass der Beschwerdeführer «zu B____» einmal eine Drohung ausgesprochen habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2021). Ferner bestätigt C____ vom Ehemann der Privatklägerin gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer diesen angerufen und ein Gespräch mit ihr gewünscht habe. Sie hätten beide zusammen zu ihm gehen sollen, was die Privatklägerin aber nicht gewollt habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2021, S. 4). Allerdings ist die Befragung vom 29. September 2021 aufgrund der nachträglich mit Eingabe vom 30. September 2021 geltend gemachten Verständigungsprobleme mit Einvernahme vom 10. September 2021 wiederholt worden. In dieser beruft sich C____ im Wesentlichen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Wie es sich damit verhält und ob die ersten Aussagen von C____ verwertbar sind, ist vom Sachrichter zu beurteilen (BGer 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahren kann dessen erste Befragung weder zugunsten noch zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden.
4.4 Insgesamt hat sich der Tatverdacht also durch die Aussagen der Auskunftspersonen und durch die zusätzliche Einvernahme der Privatklägerin im nötigen Mass verdichtet. Die Verteidigung macht dagegen nichts geltend, was daran etwas ändern würde. Mit der Vorinstanz ist daher der dringende Tatverdacht zu bejahen.
5.
5.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, es bestünden keine konkreten Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Während der Untersuchung habe es keinerlei Versuche gegeben, auf das angebliche Opfer Einfluss zu nehmen, was dieses bestätigt habe. Die Vorinstanz habe die Kollusionsgefahr damit begründet, dass es auch dem Gericht möglich sein müsse, das angebliche Opfer zu befragen, ohne dass der Beschwerdeführer vorher auf das Opfer einwirken könne. Der Anspruch auf Konfrontation bestehe einmal im Laufe eines Strafverfahrens. Hätte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, wie dies von der Vorinstanz noch in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 gefordert worden sei, statt das Opfer am 14. Oktober 2021 ein zweites Mal zu befragen, so wären die Aussagen des angeblichen Opfers grundsätzlich verwertbar.
5.3 Die Beweislage stellt sich vorliegend so dar, dass der Sachverhalt lediglich aufgrund von Aussagen beurteilt werden kann. Eine Beeinflussung der involvierten Parteien muss bei einer solchen Aussage gegen Aussage-Konstellation möglichst verhindert werden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit in der engsten Familie handelt, womit die Kollusionsanfälligkeit noch höher bewertet werden muss. Immerhin ist festzuhalten, dass sowohl die Frau des Beschwerdeführers wie auch ihre andere – eine Scheidung ebenfalls ablehnende – Tante F____ die Privatklägerin telefonisch zu kontaktieren versuchten (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 18 ff.). Exemplarisch dafür ist auch das Aussageverhalten der Auskunftsperson E____, die wegen der engen Familienbande und Angst vor möglichen Konsequenzen diesbezüglich keine relevanten Aussagen machen wollte. Das Sachgericht wird sich die Aussagen insbesondere der Privatklägerin aufgrund dieser Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit nochmals anhören wollen. Vor diesem Hintergrund muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin, selbst nach Durchführung einer förmlichen Konfrontationseinvernahme seitens der Staatsanwaltschaft, erhalten bleiben, so die richtigen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2021 (S. 3).
Davon abgesehen wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers mit dessen Verteidiger anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 hinreichend gewahrt. Der Vertreterin des Verteidigers erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die Privatklägerin zu richten, wovon sie auch – nach einer kurzen Besprechung mit dem Beschwerdeführer bezüglich der zu stellenden Fragen – Gebrauch machte (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 20). Damit wurde der verfassungs- und konventionsrechtlicher Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV im Untersuchungsverfahren soweit als möglich unter Wahrung der Rechte des Opfers gewahrt (vgl. BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.2). Ob die Staatsanwaltschaft darüber hinaus von der Möglichkeit einer förmlichen Konfrontationseinvernahme im Sinne einer Gegenüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 146 N 5 und 7; Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 146 N 2).
Im Übrigen bleiben nach der nunmehr wiederholten Einvernahme von C____ allenfalls weitere Verwandte, etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers, zu befragen. Auch eine zu befürchtende Beeinflussung deren Aussageverhalten ist aktuell zu verhindern, zumal der gesamte Tatverdacht letztlich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, um sie zu einem Verhalten entsprechend den sozialen Normen und Werthaltungen seines Kulturkreises zu bewegen. Dies wurde auch von den Auskunftspersonen so bestätigt.
5.4 Im Blick auf das soeben Ausgeführte liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr unverändert vor.
6.
Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes für die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs genügt (vgl. etwa BGer 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007), kann grundsätzlich offen gelassen werden, ob daneben auch Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vorliegt. Vollständigkeitshalber sei aber darauf hingewiesen, dass auch eine solche vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann. Ausführungsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist (Forster, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 StPO N 17 f.). Dem Beschwerdeführer wird genau dies vorgeworfen. Besonders eindrücklich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage der Privatklägerin in Bezug auf die von C____ dargelegten Banalitäten von Todesdrohungen in ihren Kulturkreisen: «Wenn er sagt, eine Todesdrohung ist ein normales Wort bei uns, dann könne[n] sie mich auch töten und sagen, das ist ganz normal bei uns» (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 17). Inwieweit sich der Beschwerdeführer davon distanziert, ist mangels Aussagen ungewiss. Ebenfalls ist sein psychischer Zustand aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht definitiv abgeklärt. Eine Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin im Falle seiner Entlassung kann insgesamt also nicht ausgeschlossen werden. Dass eine Gefahr schon deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen über die Jahre nicht wahrgemacht habe, so seine sinngemässen Vorbringen in der Replik, mutet geradezu zynisch an, zumal die Privatklägerin erklärt, sich dem Willen und den früheren Drohungen des Beschwerdeführers jeweils gebeugt zu haben – bis zur Anzeigeerstattung lebte sie denn auch noch in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann –, womit für den Beschwerdeführer gerade noch kein Anlass bestanden hätte, seine Drohungen in Taten umzusetzen.
7.
7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm angesichts der angezeigten Vorwürfe, wenn, dann nur eine Geldstrafe drohe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bewusst keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, um ihn so lange wie möglich in Haft zu behalten, und intern einen Handwechsel vorgesehen. Beides verletze das qualifizierte Beschleunigungsgebot in krasser Weise.
7.3 Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2021 wurde die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2021 damit begründet, dass der Staatsanwaltschaft Zeit für den Abschluss des Vorverfahrens, dessen Mitteilung mit Fristansetzung und die Ausfertigung der Anklage einzuräumen sei. Gleichzeitig sei auch die nach Anklage vom Gericht voraussichtlich benötigte Zeit zur Instruktion und Ansetzung der Hauptverhandlung im Auge zu behalten. Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Nötigungsversuche über einen relativen langen Zeitraum vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht wurde nicht nur hinsichtlich des jüngsten Vorfalls, sondern auch bezüglich der früheren beiden Vorfälle bejaht (siehe oben E. 4.3). Zudem stehen vorliegend Todesdrohungen zur Beurteilung. Vor diesem Hintergrund erscheint höchst fraglich, ob sich die zu erwartende Strafe bei einem Schuldspruch überhaupt noch im Bereich einer möglichen Geldstrafe bewegen würde und ist vielmehr mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Aufgrund der vorgeworfenen Delikte ist die Dauer der mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall noch verhältnismässig und die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Was die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem mit dem Handwechsel bei der Staatsanwaltschaft betrifft, so ist insgesamt festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer noch keineswegs als übermässig lang bezeichnet werden muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Handwechsel bei der Staatsanwaltschaft eine Verzögerung des laufenden Strafverfahrens bewirkt hat. In Bezug auf die beantragte Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ist schliesslich auf das unter E. 5.3 bereits Ausgeführte zu verweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Honorarnoten vom 24. Oktober und 7. November 2021 sind angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'867.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 143.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.