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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.30
ENTSCHEID
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lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o UPK Basel-Stadt,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin
Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2021
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2022
im Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Entscheide des
Gerichts
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 19. November 2021 wurde A____ für die Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem gerichtlichem Nachverfahren gesetzt, nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Eingabe vom 19. November 2021 die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von 8 Wochen beantragt hatte.
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung und damit sinngemäss die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen. Überdies sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten und die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt der SMV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 9. Dezember 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 hat die Gerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht eine Prüfung der Haftanordnung unter dem Haftgrund der Ausführungsgefahr vorbehalte und hat den Parteien Frist bis am 15. Dezember 2021, 12.00 Uhr, gesetzt, um sich zu diesem Haftgrund äussern zu können.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bestreiten.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 führt der SMV aus, dass die notwendigen Voraussetzungen der angeordneten Sicherheitshaft mit dem Vorliegen von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr gegeben seien und es einer Aufführungsgefahr nicht bedürfe, wobei auch eine solche zu bejahen sei. Der Eingabe ist sodann eine Aktennotiz vom 14. Dezember 2021 betreffend den Inhalt eines Telefonats des SMV mit der forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beigelegt.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Ursprünglicher Hintergrund der angeordneten Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Juli 2009, mit welchem der Beschwerdeführer zufolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Das Strafgericht erachtete es dabei als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 mittels Zufügung eines Messerstichs in den Hals und eines weiteren Messerstichs unterhalb der Schulter beabsichtigt hatte, seinen Stiefvater zu töten, wobei er die Tat geplant und das Opfer in eine tödliche Falle gelockt habe. Das Opfer hatte die beiden Messerstiche überlebt, insbesondere da keine grossen Blutgefässe verletzt worden waren. Der Freispruch von der Anklage erfolgte, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat unter einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie sowie akzentuierten narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszügen litt und gemäss gutachterlichen Feststellungen vollständig unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mit Beschluss vom 27. März 2017 verlängerte das Strafgericht die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung um weitere 5 Jahre. Mit Entscheid des SMV vom 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden dem Beschwerdeführer Weisungen auferlegt, insbesondere die Weiterführung der forensisch-psychiatrische Therapie inklusive neuroleptischer Medikation, vorzugsweise in der FAM der UPK, und der Aufenthalt in einer betreuten Wohnform sowie die Inanspruchnahme eines Tagesstrukturangebotes im geschützten Rahmen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Im Jahr 2019 wechselte der Beschwerdeführer seine Wohnsituation vom betreuten Wohnheim in eine ambulante Wohnbegleitung derselben Einrichtung, der [...]. Am 2. Juli 2021 meldete die [...] der Bewährungshilfe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund zunehmenden und zunehmend unberechenbaren, unübersichtlichen und krisenhaften Situationen seit März 2021 sowie aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Am 6. Juli 2021 ordnete der zuständige Amtsarzt die Fürsorgliche Unterbringung (FU) des Beschwerdeführers in der UPK an, wo sich der Beschwerdeführer sodann auch auf freiwilliger Basis zuerst auf einer geschlossenen und später auf einer offen geführten Abteilung aufhielt. Am 17. November 2021 informierte die FAM der UPK den SMV über eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht erfolgende «weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von Herrn A____». Der Beschwerdeführer zeige «aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik». Es sei eine «deutliche Zuspitzung der Psychopathologie festzustellen» und aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher «akut von einer legalprognostisch deutlich erhöhtem Rückfallrisiko auszugehen». Der SMV liess den Beschwerdeführer noch am selben Tag polizeilich einer geschlossenen Abteilung der UPK zuführen und stellte am 19. November 2021 den im Sachverhalt genannten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim ZMG. Der SMV plant dem Gericht einen Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären Massnahmenvollzug zu beantragen.
3.
3.1 Die Verteidigerin moniert, es sei (noch) kein Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug bei Gericht anhängig gemacht worden. Die angefochtene Anordnung der Sicherheitshaft habe damit «ganz grundsätzlich keine Basis».
3.2 Die über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft stützt sich auf den am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a Abs. 1 lit a und b Ziff. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und die Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Gemäss Art. 364a Abs. 3 StPO hat die zuständige Behörde «dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag» einzureichen.
Bereits aus der Formulierung und Systematik der Bestimmung wird folglich klar, dass die Inhaftnahme vor Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in eine freiheitsentziehende Massnahme möglich ist. Diese Gesetzesauslegung findet denn auch ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialen. In der Botschaft zur Änderung der StPO vom 28. August 2019 wird zur Art. 364a StPO ausgeführt: «Absatz 1 sieht vor, dass die für die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids zuständige Behörde […], im Hinblick auf ein solches Nachverfahren die verurteilte Person festnehmen lassen kann, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen» (BBl 2019 S. 6697, 6764; s. auch Studer, Sicherheitshaft im nachträglichen Massnahmeverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482, 503: «Art. 364a StPO befasst sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft vor Einleitung eines Nachverfahrens»).
3.3 Damit vermag diese Argumentation der Verteidigung nicht zu verfangen und es ist festzustellen, dass es ausreicht, wenn die Vollzugsbehörde nach erfolgter Anordnung von Sicherheitshaft den Antrag auf Rückversetzung in eine freiheitsentziehende Massnahme beim zuständigen Gericht einreicht. Allerdings hat sie dies so rasch wie möglich zu tun, wie dies Art. 364a Abs. 3 StPO wortwörtlich festhält (s. dazu unten E. 8).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 17. März 2017 im stationären Massnahmenvollzug. Die Entlassung erfolgte bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, welche am 16. April 2022 endet, mithin noch nicht abgelaufen ist. Ein weiteres Delikt hat er seit der bedingten Entlassung aus der Massnahme nicht begangen. Allerdings ist eine Rückversetzung in den Vollzug der stationären Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 3 StGB auch ohne manifestierten Rückfall in delinquentes Verhalten möglich. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine Rückversetzung anordnen, wenn «auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten ist, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 (StGB) begehen könnte». Bei der Anordnung einer solchen Rückversetzung müssen immer die allgemeinen Voraussetzungen der Massnahme erneut geprüft und wieder bejaht werden. Einer neuerlichen Begutachtung bedarf es dabei nicht, da eine solche ausschliesslich bei der erstmaligen Anordnung der Massnahme und bei einer neuen anderen Massnahme erforderlich ist. Dabei bedarf es bei der Ausführungsgefahr weiterer schwerer Delinquenz gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB eines auffälligen Verhaltens, mithin einer grösseren Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Heer, in: BSK Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 62a StGB N 14 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen, wenn auch in schuldunfähigem Zustand. Dabei handelt es sich um eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Im psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2016 (nachfolgend: Gutachten) wird ausgeführt: «Analysiert man schliesslich das Resultat der eingehenden FORTES-Wertung, so kann festgehalten werden, dass aufgrund der schweren schizophrenen Grunderkrankung tatzeitnah ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Ausmass bestand. Mittlerweile hat sich dieses Rückfallrisiko durch eine Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung im Sinne einer Reduktion der florid-psychotischen und insbesondere wahnhaften Symptomatik geringgradig auf ein moderates bis deutliches Ausmass reduziert. Diese Reduktion des strukturellen Rückfallrisikos ist jedoch nicht als stabil zu bezeichnen, da im Rahmen der schizophrenen Erkrankung Herrn A____s, vor allem bei Belastungssituationen und Überforderungen, auch unter laufender medikamentöser Behandlung produktivpsychotische Symptome auftreten können» (Gutachten s. 65 f.). Die Frage nach dem Bestehen einer Rückfallgefahr beantwortete die Gutachterin wie folgt: «Unter der Voraussetzung, dass Herr A____ weiterhin in einem vergleichbaren, hochstrukturierten und hochbetreuten Setting lebt und begleitet wird, sowie eine lückenlose neuroleptische Behandlung (idealerweise mit Depotneuroleptika) erhält und auch eine konsequente Abstinenz von illegalen Substanzen und Alkohol einhält, besteht ein sehr geringes Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte» (Gutachten s. 69 f.). Wie dargelegt (s. oben E. 2) erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme unter anderem unter Auferlegung der Weisung, in einer betreuten Wohnform zu leben und eine geschützte Tagesstruktur zu beanspruchen. Diese Voraussetzungen seiner Entlassung aus der Massnahme sind aktuell nicht mehr erfüllt. Gleichzeitig berichtet die FAM der UPK über einen aktuell vorliegende «personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik» und einem «legalprognostisch deutlich erhöhtem Rückfallrisiko». Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO gegeben, wonach für die Anordnung von Sicherheitshaft ernsthaft zu erwarten sein muss, dass gegen die Person eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird, da es zum aktuellen Zeitpunkt zumindest wahrscheinlich erscheint, dass das zuständige Gericht eine Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug anordnen wird, auch wenn mit der Anordnung von Sicherheitshaft diesem Entscheid nicht vorzugreifen ist. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach es dazu eines neuen, aktuellen Gutachtens bedürfe, gehen nach dem Gesagten ausserdem fehl. Inwieweit eine Rückfallgefahr in schwere Delinquenz vorliegt, ist nachfolgend zu besprechen (s. unten E. 5).
5.
5.1 Das Bundesgericht führt zu Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO aus: «Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Es bedarf also einer negativen Rückfallprognose, wobei gemäss den Ausführungen in der genannten Erwägung, «in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen)».
5.2 Wie dargelegt, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting, in welchem er sich gemäss den Weisungen zu der Entlassung aus der stationären Massnahme zu befinden hat und leidet er zudem aktuell krankheitsbedingt gemäss den Ausführungen der FAM der UPK vom 17. November 2021 an einem wahnhaften Zustand, welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einhergeht. Bereits im Ergänzungsbericht zum Therapieverlaufsbericht der FAM der UPK vom 27. September 2021 wird zusammengefasst festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers sei dem letzten Verlaufsbericht 27. Mai 2021 verschlechtert habe. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt, was sich auch in einem niedrigen Medikamentenspiegel zeige. Eine medikamentöse Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers konnte zwischenzeitlich (noch) nicht erreicht werden. Gemäss der mit Eingabe des SMV vom 15. Dezember 2021 beigelegten Aktennotiz, erachtet es die FAM der UPK als «absolut notwendig, dass eine grundlegende Stabilisierung des psychischen Zustands von A____ erfolge, eine blosse vorübergehende Krisenintervention werde aufgrund des hochpsychotischen Zustands von A____ vor der Festnahme als kein geeigneter Weg betrachtet. Es brauche klar eine ausreichende psychopathologische Stabilität; dies zu erreichen sei auch aufgrund der Verweigerungshaltung des A____ und seiner Mutter im ambulanten Setting kaum möglich». Zu diesem gesundheitlichen Zustandsbild kommen die vorhandenen Informationen betreffend das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Familie. So soll er gemäss einer Meldung der Aargauer Polizei an die [...] bereits Anfang Juni 2021 die Aargauer Polizei telefonisch kontaktiert und über einen Streit resp. Konflikt seiner Eltern berichtet haben. Abklärungen der Polizei ergaben, dass ein solcher Konflikt nicht existiert. Der Beschwerdeführer bestritt allerdings, einen solchen Anruf bei der Polizei getätigt zu haben. Am 17. November 2021 teilte die FAM der UPK dem SMV mit, der Beschwerdeführer habe am Montag (gemeint wohl der 15. November 2021) die Kantonspolizei Aargau aufgebracht kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass sein Stiefvater ein «böser/schlechter» Mensch sei und er den Stiefvater anzeigen wolle. Innerhalb einer Woche habe der Beschwerdeführer sodann versucht, sich selbständig auf den Weg zum Haus der Mutter und dem Stiefvater zu begeben. Gemäss der am 15. Dezember 2021 eingereichten Aktennotiz des SMV wurde dem Beschwerdeführer beim Eintritt auf die geschlossene Abteilung der UPK am 18. November 2021 ein Taschenmesser abgenommen, welches er gemäss eigenen Angaben stets auf sich trug.
Damit finden sich in den Akten eindrückliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legt, welches eindeutige Parallelen aufweist, mit dem der Tat im Jahr 2007 vorausgehenden Verhalten. Damals richtete sich sein personenbezogener Wahn ebenfalls gegen seinen Stiefvater, mit welchem er zu dieser Zeit gemeinsam mit der Mutter in einem Haushalt lebte. Gemäss dem im Strafurteil vom 24. Juli 2009 als erstellt erachteten Sachverhalt der Anklageschrift betrachtete er den Stiefvater damals «als Störfaktor in seiner Beziehung zur Mutter, welche er für sich alleine haben wollte» und als eine Person, die in seinen Augen eine Bedrohung darstellte. Die vermutungsweise zum Zeitpunkt der Tat bereits seit längerer Zeit bestehenden paranoiden Wahngedanken verstärkten sich damals zunehmend, weil er seine antipsychotischen Medikamente nicht einnahm. Er litt auch an akustischen und optischen Halluzinationen. In diesem Zustand informierte er einen Tag vor der Tat, am 25. Januar 2007, die Polizei, weil er meinte, seine Mutter werde in der Nachbarswohnung vom Stiefvater zur Vornahme sexueller Handlungen und Herstellung pornographischer Filme gefangen gehalten. Am Tag vor der Tat äusserte er zudem gegenüber der Mutter, dass er den Stiefvater nicht sehen und ins Spital eintreten wolle. Kurz vor der Tatausführung am 26. Januar 2007 rief er ausserdem noch seine Schwester an, mit welcher er über seine Krankheit geredet haben will, der er aber nichts von der geplanten Tat erzählte. Gleichwohl fühlte er sich in seinem Vorhaben durch die Schwester gestärkt, da diese seiner Vorstellung nach seinen Plan hätte bemerken und ihn von seinem Vorhaben hätte abhalten müssen, wenn sie diesem nicht zugestimmt hätte. Unmittelbar nach diesem Anruf, schritt der Beschwerdeführer zur Tat.
Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer heute – gleich wie auch im Jahr 2007 – in einem Wahnzustand befindet. Wiederum nimmt er den Stiefvater negativ wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche Konflikte zwischen der Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldet. Im Jahr 2007 erzählte er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte das Verhalten vor der Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr konkretisierenden Planung der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die Tat beging der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftnahme offensichtlich schon seit längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen klare Alarmzeichen vor, dass der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand wieder massiv delinquieren bzw. ein schweres Gewaltdelikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters, begehen könnte. Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich eine Tötung, ist das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden Anzeichen klarerweise zu bejahen.
5.3 Inwieweit eine Ausführungsgefahr vorliegt, wird voraussichtlich dannzumal im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug vom zuständigen Gericht zu beurteilen sein (s. oben E. 4.1). Die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose ist zurzeit jedenfalls gegeben.
6.
Soweit die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765), ist auch diese zu bejahen. Wie dargelegt, ist von einer aktuell und real bestehenden Todesgefahr für den Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht abgewartet werden, bis ein gerichtlicher Entscheid über eine mögliche Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete Sicherheitshaft ist deshalb zu bestätigen.
7.
Der unter Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Beschwerdeführer ist zurzeit grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer Haftanstalt, sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht und damit in einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen Behandlungssetting.
8.
Auch wenn die Anordnung von Haft für die Dauer von 12 Wochen in Bezug auf die Dauer einer möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug längst verhältnismässig erscheint, ist der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO gehalten, den Antrag auf Rückversetzung so rasch als möglich beim zuständigen Gericht einzureichen. Die Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zeichnete sich bereits seit einigen Monaten ab und es liegen eine Vielzahl von Berichten der verschiedenen in seine Behandlung und Betreuung involvierten Institutionen vor. Der SMV hat deshalb umgehend einen solchen Antrag auszuarbeiten und einzureichen. Aus diesem Grund wird die Haft vorläufig einzig für die Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Januar 2022 bewilligt. Sollten dannzumal noch für den Antrag als notwendig erachtete Berichte fehlen, kann der SMV sie dem zuständigen Gericht nachreichen. Im Übrigen entspricht diese Dauer dem ursprünglichen Antrag des SMV.
9.
Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Da sich die angeordnete Sicherheitshaft entsprechend den Erwägungen vorläufig bis zum 13. Januar 2022 als recht- und verhältnismässig erweist, sind Ausführungen dazu obsolet.
10.
Für den Beschwerdeentscheid werden keine Kosten erhoben. Die amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, wird bewilligt. Sie ist für ihren Aufwand angemessen zu entschädigen. Da sie keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu schätzen. Es wird ihr ein Aufwand von 5 Stunden (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen und damit bis zum 13. Januar 2022 angeordnet. Diese ist in der UPK zu vollziehen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- SMV
- ZMG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).