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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.31
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021, Untersuchungshaft über A____. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit dem Entscheid AGE HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen und die Dauer der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen bis zum 16. November 2021 bestätigt.
Mit Entscheid vom 19. November 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 auf Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 14. Dezember 2021, gut.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021 sowie seine umgehende Entlassung aus der Haft, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter zu Ziff. 2 (Haftentlassung) sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden und die Verlängerung der Untersuchungshaft unzulässig gewesen sei. Eventualiter zu Ziff. 3 (Kostenfolge) sei dem Beschwerdeführer die notwendige amtliche Verteidigung für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Sodann seien die Akten der Vorinstanz (ZM.2021.239), die Akten der Beschwerdegegnerin ([...]) sowie die Akten im Haftbeschwerdeverfahren des Appellationsgerichts (HB.2021.25) beizuziehen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerten Untersuchungshaft. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2; statt vieler AGE HB.2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bzw. gegen die Verdichtung eines solchen.
Für die (anfängliche) Begründung des dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 verwiesen werden (dortige E. 3.3). Der Beschwerdeführer legt zwar vorliegend korrekterweise dar, dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ausgeführt hat, dass, sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch vorzunehmenden Ermittlungen nicht weiter verdichten, die Haft unverzüglich aufzuheben sei.
Ihm ist jedoch nicht zu folgen, wenn dies nach seinen Ausführungen vorliegend der Fall und daher eine Verlängerung der Haft unzulässig sei. Entgegen seinen Vorbringen ist nämlich seither eine Verdichtung des Tatverdachts erfolgt: So wurde – wie auch vom Appellationsgericht im Entscheid vom 28. Oktober 2021 (E. 5.3.4) sowie vom Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 19. November 2021 erwähnt – in der Zwischenzeit eine Fotowahlkonfrontation mit B____ und eine Konfrontationseinvernahme zwischen letzterem, dem Beschwerdeführer und C____ (beides am 8. Dezember 2021, vgl. act 6, PDF S. 3 ff.) sowie andererseits eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Geschädigten D____, C____ sowie dem Beschwerdeführer durchgeführt. Zwar konnte B____ keine der konfrontierten Personen wiedererkennen, jedoch hat der Geschädigte D____ den Sachverhalt nochmals genau wiedergegeben. So bezeichnete er im Rahmen der Konfrontation den Beschwerdeführer als einen der Tatbeteiligten, ja sogar als diejenige Person aus der (Täter-)Gruppe, welche ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche entwendet habe: «Bei C____ bin ich mir 100 % sicher. (Überlegt nochmals). Beim ihm (A____) bin ich mir zu 95 % sicher. Er (A____) war der, der mit dem Portemonnaie. Er (zeigt auf C____) ist dann auch dazu gekommen […] Er (zeigt auf C____), ist auf mich losgegangen und der andere hat mein Portemonnaie herausgenommen» (act. 6, PDF S. 22, vgl. auch S. 25). Sodann führte er aus, dass er anschliessend mindestens vom Beschwerdeführer und C____ gewalttätig angegangen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe versucht, ihn zu Boden zu drücken. D____ schilderte dabei auch seine Verletzungen. Aus den Aussagen des Geschädigten ergibt sich mithin eine Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Eine abschliessende Würdigung der Aussagen – auch hinsichtlich der Körpergrösse der Täter – ist jedoch diesbezüglich nicht von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen, sondern dem in der Sache entscheidenden Gericht vorbehalten.
4.
Was die Haftgründe betrifft, ist sodann ebenfalls auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 zu verweisen (dortige E. 4).
5.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik zur Verhältnismässigkeit der Haft ist einerseits auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 zu verweisen (E. 5.3). Insbesondere hinsichtlich der Haftdauer – und der damit zusammenhängenden Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots – gilt es andererseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2021 in Haft befindet. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der dem Beschwerdeführer drohenden Anklage wegen Raubes hätte er im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich verhältnismässig und die Haftverlängerung bis zum 14. Dezember 2021 daher zu bestätigen. Dies auch insbesondere angesichts des Umstands, dass bis Anfang Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie C____ erhoben werden soll (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 8. Dezember 2021, act. 6, PDF S. 1).
Hinsichtlich weiterer Verfahrenshandlungen wäre es wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft folgende Untersuchungshandlungen – sofern noch nicht erfolgt – zeitnah durchführen würde: Einerseits die Vornahme der notwendigen Auswertungshandlungen im Zusammenhang mit den Mobiltelefonen, andererseits das Einholen der fehlenden Strafregisterauszüge. Des Weiteren wäre eine (Konfrontations-)Einvernahme mit E____ durchzuführen. Schliesslich bietet es sich auch an, das beschlagnahmte Bargeld des Beschwerdeführers zu untersuchen (drei Hunderternoten) und aktenkundig festzuhalten, ob sich darunter eine «zusammengeklebte» Hunderternote befindet. So sagte er nämlich anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2021 aus, dass in seinem eigenen Portemonnaie «ein Hundertfrankenschein […] in drei Teilen verschnitten [war] und […er] es zusammengeklebt [habe]» (s. Protokoll ZMG Verhandlung vom 5. Oktober 2021, S. 2 [act. 5 aus Verfahren HB.2021.25]). Sollte sich dies nicht bewahrheiten, so hätte der Beschwerdeführer zumindest in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. November 2021 verlängerte Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 14. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten.
6.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Replik rechtfertigt sich die Abgeltung von rund sechs Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).