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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.4
ENTSCHEID
vom 8. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Januar 2021
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. April 2021
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und war bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 inhaftiert. Mit Urteil vom 6. November 2020 erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der ausgestandenen Haft). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. A____ hat Berufung gegen dieses Urteil angemeldet.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. April 2021. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2021 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter der Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsvertreter/amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 16. Februar 2021 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 26. Februar 2021 an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3), was von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
2.3.
2.3.1 Bezüglich Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, diese sei angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen gegeben. Zwar dürften vor allem Vermögensdelikte zu erwarten sein, A____ beziehe jedoch zu deren Begehung andere, meist unbedarfte Personen als Komplizen mit ein, was für diese wirtschaftlich ruinöse Auswirkungen habe.
2.3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden. Er wendet ein, bei reinen Vermögensdelikten, wie sie ihm vorgeworfen würden, seien hohe Anforderungen an den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu stellen. Nur wenn Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart beziehungsweise ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, sei die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und komme Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr in Betracht. Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr setze voraus, dass die Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährdet sei, der Beschwerdeführer habe jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt. Anzeichen dafür, dass er künftig mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden nicht. Vom Beschwerdeführer drohten auch keine Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere bezüglich der Fortsetzungsgefahr mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Begehung der Vermögensdelikte «andere meist unbedarfte Personen als Komplizen» miteinbezogen habe, was für diese ruinöse Auswirkungen gehabt habe. Angesichts dieser hohen Sozialschädlichkeit verlange die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Vermögensdelikte begehe, nach einer Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Bei diesen Personen handle es sich jedoch um Straft.er, welche eigenverantwortlich (vorsätzlich und schuldhaft) Straftaten begangen haben sollten. Die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts sei nicht schlüssig und stehe insbesondere bezüglich der angeblichen «wirtschaftlich ruinösen Auswirkungen» im unauflösbaren Widerspruch dazu, dass die Strafbarkeit dieser «Komplizen» in Bezug auf das arglistige Vorgehen mit dem Argument des Alltagsgeschäfts begründet werde. Alltagsgeschäfte zeichneten sich indessen dadurch aus, dass sie keine finanziell ruinösen Auswirkungen haben könnten. Es könne daher keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden.
2.3.3 Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungs- und Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach bejaht worden (siehe HB.2019.5 vom 21. Februar 2019, HB.2019.67 vom 25. November 2019, HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020). Insbesondere im letztgenannten Entscheid hat sich das Beschwerdegericht unter E.3.3.4 bereits ausführlich mit der Rechtsprechung zur Annahme von Fortsetzungsgefahr und den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt. Es wurde damals bereits anerkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt hatte, welches aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags oder der Begleitumstände die vom Bundesgericht geforderte erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen könnte. Hingegen habe sich die soziale Gefährlichkeit in seinem Verhalten gegenüber den diversen instrumentalisierten Jugendlichen gezeigt. Er habe eine Vielzahl jugendlicher Personen zu delinquentem Verhalten verleitet, weshalb diese nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würden. Im Falle eines Schuldspruchs würden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit den Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren werde. Es wurde daher festgestellt, die Sicherheit anderer sei durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten durchaus erheblich gefährdet worden, wenn es sich bei diesen Personen auch nicht um die Geschädigten im Strafprozess gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen verleitet und ihnen dadurch im Ergebnis schwer geschadet. Eine Vorstrafe und dazu möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte, zu welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, treffe diese Personen zweifellos hart. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit wurde angesichts dieser Umstände bejaht, und die Beschwerdeinstanz hält an ihrer damaligen Einschätzung fest. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Folgen nicht eintreten können sollten, wenn die vom Beschwerdeführer initiierten Handlungen als Alltagsgeschäfte qualifiziert werden, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Übrigen gar nicht getan hat.
Ebenfalls unverändert präsentiert sich die Situation bezüglich der Gefahr, dass nach einer Haftentlassung damit zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer erneut Drittpersonen und namentlich Jugendliche in ähnliche Machenschaften hineinziehen würde. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat bereits im Haftbeschwerdeentscheid HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass sich dies nicht nur aus den ‒ damals noch zu beurteilenden ‒ Sachverhalten ergebe, sondern auch den Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil AS.2009.330 vom 25. August 2010 entnehmen lässt, wo bereits festgehalten wurde: «Am meisten belastet ihn jedoch, dass er eine Vielzahl junger Leute für seine Zwecke instrumentalisiert und in die Delinquenz getrieben hat. Er hat diese Menschen skrupellos ausgenutzt. Zudem ist seine Unbelehrbarkeit erschreckend. So hat er zum einen bereits während und nach einem laufenden Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft, welches am 18. November 2004 mit seiner Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis bedingt endete, unbekümmert in gleicher Weise massiv weiterdelinquiert, was einen krassen Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch im vorliegenden Verfahren unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen eines ersten Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller Energie deliktisch tätig geworden.»
Die damaligen Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit und der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist aufgrund der offenbarten grossen sozialen Gefährlichkeit zu bejahen.
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hat als weiteren Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Trotz seines Lebensmittelpunktes in der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer über gute Beziehungen zu seinem Heimatland. Dort habe er in der Zeit von Juli 2011 bis Februar 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen. Die Verteidigung bestreite die guten Beziehungen in der Türkei und mache geltend, der Beschwerdeführer sei 2011 bis 2013 mehrfach in die Türkei gereist, aber nur für jeweils kurze Zeit. Er sei für die Behörden immer verfügbar gewesen und werde sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Türkei absetzen. Fest stehe aber, dass der türkische Pass von A____ einen Einreisestempel nach Bulgarien vom 2. Juli 2011 und einen Einreisestempel in die Schweiz vom 13. Februar 2013 und dazwischen keine Stempel aus dem europäischen Raum enthalte. Seine damalige Lebenspartnerin habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht ausgesagt, nachdem sie im Sommer 2011 zusammen an die Hochzeit seiner Schwester in die Türkei gefahren seien, sei er dortgeblieben und erst fast zwei Jahre später zurückgekommen.
2.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe seinen Lebensmittelpunkt seit Geburt in der Schweiz. Sämtliche Familienangehörige lebten hier und zur Türkei habe er seit dem Tod seiner Eltern keinerlei Bezug mehr. Würde sich der Beschwerdeführer der Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er nie mehr in die Schweiz zurückkehren mit der Konsequenz, dass der Kontakt zu seinen Kindern verunmöglicht würde. Der auf den Beschwerdeführer im schlimmsten Fall noch zukommende Freiheitsentzug sei angesichts des bereits ausgestandenen und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer derartigen Schwere, dass dies für den Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht darstellen könnte. Auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme werde sich der Beschwerdeführer nicht ausserhalb der Schweiz begeben, da er auf die hiesige medizinische Versorgung angewiesen sei.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer zwar in der Zeit von Sommer 2011 bis Februar 2013 verschiedentlich in die Türkei gereist. Diese Aufenthalte hätten aber jeweils nur kurze Zeit und höchstens einige Wochen gedauert. Der Beschwerdeführer habe sich auch nie dem Vollzug der früheren Reststrafe entzogen und sei den Behörden stets zur Verfügung gestanden. Bezüglich des behaupteten langen Türkeiaufenthalts beruhe die auf Stempeln im Reisepass des Beschwerdeführers basierende Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Gestützt auf die zwei Stempel im Reisespass des Beschwerdeführers (Juli 2011 / Februar 2013), werde behauptet, dass der Beschwerdeführer beinahe drei Jahre in der Türkei gelebt habe ‒ richtigerweise seien es selbst nach dieser Darstellung eher 1 ½ Jahre. Das Zwangsmassnahmengericht übersehe jedoch, dass nur von einzelnen Seiten des früheren Reisepasses Fotokopien in den Akten abgelegt worden seien. So fehlten Fotokopien der Seiten 24 - 45 und der Seiten 50 - 53 sowie diejenigen ab Seite 60 des Reisepasses. Es sei davon auszugehen, dass sich dort weitere Stempel befinden würden. Die herangezogenen Aussagen von B____ seien widersprüchlich und unzuverlässig, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Sie habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht angegeben, den Beschwerdeführer während fast zwei Jahren nur per Videochat gesehen zu haben (Protokoll S. 141-143), dies könne jedoch nicht zutreffen, da die gemeinsame Tochter [...] in diesem Zeitraum gezeugt worden sei.
2.4.3 Dass die zitierte Darstellung von B____ so nicht zutreffen kann ist richtig, allerdings beweist sie nicht, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeittraum in der Schweiz aufgehalten haben muss. B____ hat ihre Darstellung auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung dahingehend korrigiert, dass sie den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vier Mal getroffen habe, dies sei jedoch in der Türkei gewesen (Protokoll S. 143). Ob er ohne Unterbruch in der Türkei war, kann indes offengelassen werden. In jedem Fall hielt er sich auch nach eigenen Angaben mehrfach in der Türkei auf. Die Beschwerdeinstanz ist bereits im Entscheid vom 6. Mai 2020 zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer damals offensichtlich den Strafverfolgungsbehörden entzogen hat (siehe E. 3.2.4) und es besteht kein Anlass, von dieser Annahme abzuweichen.
Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere seine Kinder in der Schweiz hat, ist unbestritten, jedoch ist vom Strafgericht eine achtjährige Landesverweisung ausgesprochen worden, und wenn dieses Urteil auch nicht rechtskräftig ist, so muss sich der Beschwerdeführer doch mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass er die Schweiz möglicherweise für lange Zeit verlassen muss. Dies könnte ihn dazu veranlassen, das Land bereits vor Verbüssung einer allenfalls noch drohenden Reststrafe zu verlassen oder unterzutauchen und so die Durchsetzung der Landesverweisung zu verunmöglichen. So hat auch das Bundesgericht die Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung bejaht (BGE 143 IV 168; Praxis 3/2018, Nr. 36).
Die Fluchtgefahr ist daher ebenfalls zu bejahen, wenn sie bei anhaltender Sicherheitshaft auch stetig abnimmt und als Haftgrund mittlerweile die Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht.
2.5 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass sich diese in der vorliegenden Situation primär an der vom Strafgericht ausgesprochenen Sanktion orientiert, also sieben Jahren Freiheitsstrafe, von welchen die ausgestandene und verlängerte Sicherheitshaft noch weit entfernt ist. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung wird dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Voraussicht nach erfüllt sein werden (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 212 N 19 mit Hinweis auf BGE 143 IV 166 und weitere Rechtsprechung). Im Falle des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen nicht klar gegeben. Es kann dazu auf die Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung der Konferenz des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verwiesen werden (https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; 19.0 Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung [pdf], zuletzt besucht am 1. März 2021). Insbesondere bei der Legalprognose (Richtlinie Art. 2 Abs. 3) ist das gesamte deliktische Vorleben zu berücksichtigen, das beim Beschwerdeführer negativ zu bewerten ist. Zudem spielen auch der soziale Empfangsraum, die Arbeits- und Wohnsituation und die Auswirkungen fremdenpolizeilicher Massnahmen eine Rolle. Es erscheint daher in seinem Fall keineswegs sicher, dass er nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden wird. Die Verhältnismässigkeit der verlängerten Sicherheitshaft ist daher gegeben.
2.6 Der Beschwerdeführer erklärt sich für den Fall der Annahme von Fluchtgefahr mit der Anordnung jeglicher Ersatzmassnahmen bis hin zu Hausarrest und Electronic Monitoring einverstanden. Während bereits fraglich erscheint, ob die ins Feld geführten Ersatzmassnahmen tauglich sind, der Fluchtgefahr – namentlich der Gefahr des Untertauchens – wirksam zu begegnen, vermögen sie die vorliegende Fortsetzungsgefahr jedoch klarerweise nicht zu bannen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat «die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung» beantragt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt und sein Anwalt aus der Gerichtskasse entschädigt. [...] hat auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin, seine Honorarnote einzureichen mit Eingabe vom 5. März 2021 explizit auf eine Aufstellung verzichtet und die Höhe seines Honorars in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren wird auf sechs Stunden geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1’200.‒ zuzüglich CHF 92.40 MWST ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).