Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2021.6

 

ENTSCHEID

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2021

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Mai 2021

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift vom 5. Februar 2021 wegen mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt. Er befindet sich seit dem 1. November 2020 in Untersuchungshaft.

 

Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Wochen, bis zum 7. Mai 2021, Sicherheitshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2021 persönlich Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2021 seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, dies unter o/e-Kostenfolge. Ihm sei zudem für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe von 2. März 2021 repliziert und an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitshaft Abwägungen im Rahmen des Indizienbeweises beträfen, die dem Sachgericht vorbehalten bleiben müssten und deren detaillierte Wertung nicht vom Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen sei. Der dringende Tatverdacht sei praxisgemäss mit Vorliegen der Anklageschrift anzunehmen.

 

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft bzw. seine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Straftaten und bringt vor, er sei in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten (er hätte «jemanden treffen sollen, dessen Namen [er] nicht kenne.»). Weder sei er an den ihm vorgeworfenen Delikten in Basel-Stadt zwischen dem 10. und 11. Oktober 2017 (Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung [grosser Schaden] und Hausfriedensbruch in den Büros für Wartung und Betrieb des Hochbauamtes Basel-Stadt, Egliseestrasse 65) noch an den Straftaten im Kanton Tessin zwischen dem 30. und 31. Oktober 2020 (versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in der […] und in der […]) sowie am 11. November 2020 (Diebstahl eines Fahrzeugs an der […]) beteiligt gewesen. Hinsichtlich der Delikte in Basel-Stadt würden seine Aussagen durch die Aufnahmen der Überwachungskamera gestützt, wonach auf den Überwachungsbildern lediglich zwei Täter zu sehen seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf der Überwachungskamera nicht zu erkennen. Betreffend den von ihm bestrittenen Fahrzeugdiebstahl im Tessin hätten auch die Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Auto gestohlen gewesen sei. Auch seien weder Überwachungsbilder des Diebstahls vorhanden noch sei der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich lediglich um «Anmutungen und Mutmassungen» (vgl. diverse Einvernahmen des Beschwerdeführers in Basel sowie im Tessin [Akten der Staatsanwaltschaft S. 820, 1112, 1116, 1186], die Stellungnahme vom 11. Februar 2021 zum Verlängerungsgesuch vom 14. Dezember 2020 [Akten der Staatsanwaltschaft S. 294] sowie seine Beschwerde vom 18. Februar 2021 [act. 1 S. 6]). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts seien entsprechend nicht gegeben.

 

3.3      Wie die Vorinstanz führt auch die Staatsanwaltschaft aus, dass der dringende Tatverdacht mit Anklageerhebung praxisgemäss gegeben sei. Es sei Aufgabe des Sachgerichts, die Beweise und Indizien zu würdigen.

 

3.4

3.4.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

 

3.4.2   Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe zwar und bringt vor, dass die Anklage auf «Anmutungen und Mutmassungen» gestützt sei und es sich daher um einen Indizienprozess handle, jedoch ist festzuhalten, dass durch die Anklageerhebung vom 5. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vermutungsweise gegeben ist. Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle im Tessin von seinen beiden Mitbeschuldigten B____ sowie C____ schwer belastet wird. So sagen diese aus, dass der Beschwerdeführer als Aufpasser «Schmiere» gestanden sei und er die Orte für die Einbrüche ausgesucht habe (Akten Staatsanwaltschaft, S. 630 f., 684 f., vgl. auch 815). Durch seine Ausführungen vermag der Beschwerdeführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzulegen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ausserdem zu konstatieren, dass auch im Falle eines Indizienprozesses die abschliessende Würdigung der Beweise dem Sachgericht vorbehalten bleibt.

 

4.

4.1      Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2020 zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich zwecks Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist.

 

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es sei anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung vorausgesetzt werde, dass das Vorliegen von konkreten Indizien, die auf eine Flucht hinweisen würden, gegeben sein müsste. Auch wenn der Beschwerdeführer Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz sei und auch keine anderen Beziehungen zur Schweiz habe, begründe diese Tatsache allein für sich noch keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr. Weder habe er bisher Fluchtversuche unternommen noch Anstalten dazu getroffen. Im Ergebnis lägen somit weder konkrete Indizien vor, die auf eine Fluchtgefahr schliessen würden, noch bestehe seinerseits eine Fluchtbereitschaft. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn wegen der in Basel begangenen Delikte ursprünglich auf freien Fuss gesetzt habe, sie also selbst die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet habe.

 

4.3      Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei einem Ausländer ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz, der eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne Bezug zur Schweiz und habe eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Im Falle einer Haftentlassung wäre deshalb davon auszugehen, dass er die Schweiz umgehend und mit unbekannter Destination verlassen würde und für das weitere Strafverfahren nicht mehr greifbar wäre.

 

4.4

4.4.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

4.4.2   Vorliegend werden dem Beschwerdeführer zum einen mehrfacher, teilweise banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (grosser Schaden) sowie mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird bandenmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zum anderen ist der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger (Akten Staatsanwaltschaft S. 696, selbst gibt er allerdings an, aus Moldawien zu stammen, vgl. Einvernahme zur Person, Akten Staatsanwaltschaft S. 1112, 1113) und hat gemäss eigenen Angaben keinerlei soziale, familiäre oder wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz (Akten Staatsanwaltschaft S. 60 f., 1116). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, in der Schweiz arbeiten zu wollen, jedoch ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten, war es ihm doch nicht einmal möglich, den Namen oder die Angaben seiner «Kontaktperson» in der Schweiz anzugeben, welche ihm eine Arbeit hätte vermitteln sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht der dringende Verdacht, dass er ausschliesslich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Es ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich im Fall einer Entlassung durch Untertauchen im Inland oder Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.

 

5.

Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr, offengelassen werden können. Ergänzungshalber festzuhalten ist aber, dass – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – sehr wohl aus den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich einschlägig vorbestraft ist. So weist er gemäss aktuellem deutschem Strafregisterauszug Vorstrafen bzw. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerem Bandendiebstahl mit Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie versuchtem schwerem Bandendiebstahl mit Sachbeschädigung in zwei Fällen auf, wofür er in Deutschland am 26. September 2018 zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Strafregisterauszug Deutschland, Akten Staatsanwaltschaft S. 72). Zudem wurde er gemäss österreichischem Strafregisterauszug am 27. April 2016 in Österreich wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchsdiebstählen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Strafregisterauszug Österreich, Akten Staatsanwaltschaft S. 75). Die vom Beschwerdeführer in Deutschland sowie in Österreich erfüllten Tatbestände weisen unter anderem Strafdrohungen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 244 StGB-D, Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB-Ö, Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) vor und würden damit in der Schweiz in die Kategorie der Verbrechen fallen (Art. 10 Abs. 2 StGB, Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind). Da jedoch, wie erwähnt, ein Haftgrund genügt, ist darauf nicht näher einzugehen.

 

6.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

6.1      Hinsichtlich Ersatzmassnahmen wie electronic Monitoring hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass diese vorliegend ungeeignet seien, der Gefahr des Untertauchens respektive der Flucht ins Ausland zu begegnen, da sie keine präventive Wirkung entfalten könnten. In Bezug auf die Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020 in Haft befinde. Bis zum Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere der Freiheitsentzug sechs Monate, womit angesichts des angeklagten Sachverhalts und dem Antrag auf Beurteilung durch ein Strafdreiergericht die Verhältnismässigkeit zweifellos gewahrt sei.

 

6.2      Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass, sofern das Gericht gleichwohl Fluchtgefahr annehme, dieser nötigenfalls mit einer Ersatzmassnahme entgegengewirkt werden könne. Zu denken sei beispielsweise an eine Ausweis- oder Schriftensperre, eine tägliche Meldepflicht oder eine Fussfessel.

 

6.3

6.3.1   Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

 

6.3.2   Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.4.2) nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Deutschland oder Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft ersichtlich.

 

6.4      Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020, und somit seit knapp vier Monaten, in Haft befindet. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände des mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft (sowie auch die noch bis zum 7. Mai 2021 auszustehende Sicherheitshaft) erheblich übersteigt bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).