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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.7
ENTSCHEID
vom 4. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Februar 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. April 2021 / Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegen den abgewiesenen und aus der Schweiz nach Spanien weggewiesenen algerischen Asylbewerber A____ (Beschuldigter). Die Kantonspolizei hat ihn am 21. Dezember 2020 bei der Asylempfangsstelle an der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er im Zuge einer Auseinandersetzung den Asylsuchenden B____ mittels eines Messers an der Hand verletzt haben. Am 24. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Untersuchungshaft vorläufig bis zum 18. Februar 2021 an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit dem Entscheid AGE BES.2021.1 vom 20. Januar 2021 abgewiesen.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht ein von A____ gestelltes Haftentlassungsgesucht vom 28. Januar 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft ab 18. Februar 2021 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 1. April 2021. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche bis zum 18. März 2021 auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 18. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Sperrfrist für Entlassungsgesuche sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2021.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler AGE HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Für die anfängliche Begründung des dringenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2021 verwiesen werden (dort E. 2.1.2). Vom Beschwerdeführer, der sich nur verteidigt und kein Messer eingesetzt haben will, wird mit seiner Beschwerde ins Feld geführt, dass sich der Tatverdacht gegen ihn seither massiv abgeschwächt habe bzw. dieser in Bezug auf die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestände nicht mehr erfüllt sei. So wird geltend gemacht, dass aufgrund des Umstands, dass die angebliche Tatwaffe nicht gefunden worden sei, nicht erstellt sei, dass die bei B____ festgestellte Verletzung von einem Messer stamme (vgl. Foto in den Akten, zur Sache, Fototafel zum Polizeirapport vom 21. Dezember 2020). Diese hätte gerade so gut durch einen Kratzer mit einem Fingernagel oder durch das Tragen einer Uhr oder Nieten an einer Jacke verursacht worden sein können. B____ sei der Einzige, der den Angriff mit einem Messer behaupte. Zudem habe B____ eine Schwingbewegung mit einem Messer geschildert, welche die anderen Beteiligten wie C____ oder D____ hätten sehen müssen, wenn es so gewesen wäre.
2.1.3 Seit dem letzten Beschwerdeentscheid betreffend den gleichen Haftfall mit dem Beschwerdeführer vom 20. Januar 2021 sind weitere Ermittlungshandlungen erfolgt. So wurde C____ am 9. Februar 2021, in Anwesenheit der Verteidigung, befragt. Dabei hat dieser eindeutig bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom Asylheim in [...] an die Freiburgerstrasse gekommen sei und einmal mehr Streit gesucht und provoziert habe, indem er mit seinem Esstablett jenes von C____ weggeschubst habe. Der Beschwerdeführer habe ihm seine Faust ins Gesicht geschlagen und man sei am Streiten gewesen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer ein Messer hervorgenommen. Sein Freund B____ habe dazwischen gehen wollen und der Beschwerdeführer habe dann mit dem Messer in die Hand des Freundes gestochen. Dann sei der Security-Mitarbeiter gekommen und habe den Beschwerdeführer weggezogen. Zum Messer führte er aus, dass er dieses nicht gesehen habe, aber sein Freund habe ihm gesagt, er sei mit einem «solchen» Messer gestochen worden sei [er zeigte in der Einvernahme eine Länge von ungefähr 12 cm an; Einvernahme vom 9. Februar 2021, S. 5 in fine / 6). Das Messer habe man nicht gefunden, der Beschwerdeführer könnte es einem Kollegen übergeben haben, damit dieser es zum Verschwinden bringe. Sein Freund B____ habe ihm gesagt, es sei ein Messer gewesen, er habe ihm auch die blutende Hand gezeigt und gesagt, dass der Beschwerdeführer ihn damit in die Hand gestochen habe. Die Darstellung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer (durch die Untersuchungsbeamtin kolportiert auf S. 6/7 derselben Einvernahme) bezeichnet er als Lüge.
Am 16. Februar 2021 ist es zu einer Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit B____ gekommen, anlässlich derer B____ den Vorfall vom 21. Dezember 2020 nochmals schildert (ab S. 3 der Befragung). Auch er bezeichnet den Beschwerdeführer als den Störer. Er habe sich zuvor mit C____ verbal gestritten, dann sei es zu einer Rauferei gekommen, so dass er [B____] dazwischen gegangen sei. Er habe versucht, die beiden zu trennen, und habe dabei einen Messerstich versetzt bekommen. Zudem hat er im Rahmen der Konfrontation eindeutig den Beschuldigten als Täter identifiziert. Zudem beschrieb er das Messer (S. 8, oben; «Messergriff schwarz oder braun. Die Klinge war glänzend, alufarben»). Mit dem Messer habe der Beschwerdeführer eine Bogenbewegung gemacht und habe ihm an der Hand einen kleinen Stich verpasst. Er habe ihn damit aber nur einschüchtern wollen. Hätte er ihn richtig stechen wollen, wäre das Messer durch die Hand gegangen [so B____ selbst].
Angesichts dieser Entwicklungen bei den Beweiserhebungen ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Tatverdacht gegen ihn habe sich nicht weiter verdichtet, nicht nachvollziehbar. Dass kein Messer gefunden wurde, spricht in der vorliegenden Ausgangslage (Foto der Verletzung und belastende Aussagen) mitnichten gegen die Annahme des dringenden Verdachts auf Einsatz eines solchen. Es braucht hier nicht abschliessend aufgezählt und dargestellt zu werden, was nach einem mutmasslichen Messereinsatz mit der Tatwaffe alles geschehen sein könnte. C____ nannte nur eine Variante, nämlich, dass ein Messer nach dem Zustechen jemandem weitergereicht worden sein könnte. Dies wäre innert Sekunden möglich und somit auch bevor ein Security-Mitarbeiter eingreifen konnte, selbst wenn dies schnell geschehen sein sollte. Sogar bei vollendeten Kapitalverbrechen gelingt es trotz jeweils enormen Aufwands nicht immer, eine Tatwaffe sicherzustellen, ohne dass daraus der Umkehrschluss zulässig würde, dass es eine solche nicht gab.
Bei Fehlen einer rechtsmedizinischen Begutachtung der Handverletzung und angesichts der bisherigen Aussagen von B____ mag unsicher erscheinen, ob es zu einer Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung kommen könnte. Indessen hat sich der Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) eindeutig weiter erhärtet. Der Rechtsauffassung des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich dringenden Tatverdachts bezüglich eines schweren Vergehens ist somit zu folgen. Das Vorbringen der Verteidigung, es liege höchstens ein Verdacht auf einen «leichten Fall» gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, erweist sich angesichts der Indizienlage als nicht fundiert. Wenn ein Messer im Spiel war, worauf derzeit einiges hinweist, kommt diese Privilegierung von vornherein nicht in Betracht. Ob der Vorfall unter anderen Vorzeichen als «leicht» bezeichnet werden könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden, sondern wäre durch das Sachgericht zu erörtern. Handverletzungen dürften allerdings kaum als typischerweise leicht bezeichnet werden, weil die Hand ein wichtiges Körperglied ist und viele Sehnen und Nervenbahnen auf kleiner Fläche zusammenlaufen. Ihre Verletzung durch eine Stich- oder Schnittwaffe kann schnell folgenreich sein, was die Annahme eines «leichten Falls» zumindest nicht begünstigen dürfte, und zwar ungeachtet dessen, ob Komplikationen in einem konkreten Fall ausbleiben.
2.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (vgl. dazu zuletzt BGer 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Die diesbezügliche Ausgangslage hat sich seit dem 20. Januar 2021 nicht massgeblich verändert. Solches wird auch nicht behauptet. Die Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes wird mit der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer bestritten und er muss dem Gericht für die Hauptverhandlung persönlich zur Verfügung stehen. Ferner besteht die Gefahr des Untertauchens, da über den algerischen Staatsangehörigen die Wegweisung verfügt wurde und ihn womöglich auch eine (nicht obligatorische) Landesverweisung erwarten könnte. Die Fluchtgefahr ist bei dieser Ausgangslage klar zu bejahen.
2.3 Bei Vorliegen eines Haftgrundes erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (AGE BGer 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.3, 3.8; statt vieler AGE HB.2019.12 vom 28. März 2019 E. 3.4). Ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr besteht, kann daher offengelassen werden.
2.4
2.4.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft bzw. deren Anordnung oder Verlängerung verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGer 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 182 f.).
Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden kann. Es scheint, dass im Falle einer Verurteilung nicht viel für eine Ansiedlung einer Strafe im alleruntersten Bereich des Strafrahmens sprechen würde. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, fällt auf, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise in die Schweiz eines Delikts gegen die körperliche Integrität beschuldigt werden musste. Der mutmassliche Tatort ist der Essensbereich eines Bundesasylzentrums und somit eine Lokalität, welcher die darauf angewiesene Personengruppe nicht ausweichen oder fernbleiben kann. Was es mit den dem Beschuldigten angelasteten Provokationen auf sich hat, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden; insgesamt dürfte aufgrund sich abzeichnender Tat- und Täterkomponenten eine Strafe von spürbarem Gewicht drohen. Der Beschwerdeführer befindet sich noch keine drei Monate in Haft. Der Fall erscheint anklagereif und es ist davon auszugehen, dass das Verfahren bis zum 1. April 2021 dem Strafgericht überwiesen worden sein wird. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit derzeit noch gegeben.
Ob für die in Aussicht gestellte Strafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, spielt im vorliegenden Kontext keine Rolle (Albertini/Armbruster, in: BSK zur StPO II, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 13). Untersuchungshaft ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, falls keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe drohen würde (Weder, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich et al 2020, Art. 212 N 22; Chaix, in: Commentaire Romand CPP, Basel 2019, Art. 212 N 11). Ob vorliegend im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe hinsichtlich Strafmass und präventiver Effizienz als Sanktion in Frage käme, ist eine Hypothese, auf die bei der Prüfung drohender Überhaft nicht einzugehen ist (dazu ALbertini/Armbruster, a.a.O., N 14).
2.4.2 Eine effektive mildere Massnahme, mit welcher der Fluchtgefahr effektiv begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Electronic Monitoring versagt in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Reaktionszeiten bereits angesichts der Grenznähe und erweist sich hier, bei ausgeprägter Gefahr auch des Untertauchens, als untauglich, um die Teilnahme des Beschwerdeführers an seinem Strafprozess sicherzustellen bzw. der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
3.
Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 5 StPO). Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht zugunsten des Funktionierens der Strafjustiz und aus Gründen der Verfahrensökonomie ein öffentliches Interesse an der Nichtzulassung von trölerischen Haftentlassungsgesuchen (Frei/Zuberbühler-Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich et al 2020, Art. 228 N 10). Auch wenn von dieser gesetzlichen Sperrfrist zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, bleibt sie als gesetzliches Mittel dort legitim, wo mit neuen, kurz aufeinanderfolgenden Haftentlassungsgesuchen bei gleicher Sachlage administrativer Leerlauf produziert wird (Frei/Zuberbühler-Elsässer, a.a.O.). Am 20. Januar 2021 bestätigte das Appellationsgericht die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten in Abweisung seiner Beschwerde. In diesem Entscheid setzte es sich ausführlich mit allen Aspekten der Haftbegründung auseinander. Nur eine Woche später reichte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch ein, ohne dass sich in dieser Zeit in den für die Haft entscheidenden Punkten etwas verändert hätte. Wie dargelegt, hat sich bezüglich Fluchtgefahr gar nichts verändert und der massgebende Tatverdacht hat sich seither – allerdings erst mit den weiteren Einvernahmen im Februar und somit nach seinem Gesuch – eher noch verstärkt. Um der Gefahr von Leerläufen zu begegnen, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmonatige Sperrfrist auferlegt. Diese ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigerin ist für ihren Aufwand gemäss ihrer Aufstellung, praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–, zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'916.60 und ein Auslagenersatz von CHF 40.60, zuzüglich 7.7 % MWST (insgesamt CHF 2'107.90), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).