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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.13
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. April 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise. Es wird ihm konkret vorgeworfen, am 21. November 2015 an der Centralbahnstrase in Basel, im Anschluss an einen Diebstahlsversuch im Restaurant B____, Bahnhof SBB, C____ einen Kopfstoss versetzt und diesen dadurch verletzt zu haben. Ausserdem wird im Kanton Zürich ein weiteres Strafverfahren, offenbar wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte, gegen A____ geführt. Die Staatsanwaltschaft hat am 27. April 2022 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gestellt.
A____, welcher schweizweit ausgeschrieben war, ist am 18. April 2022 am Bahnhof SBB in Basel festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 2. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat A____ am 26. April 2022 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und auf umgehende Entlassung aus der Haft sowie auf Feststellung, dass das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstossen habe. Es sei ihm für das Verfahren vor dem Appellationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem amtlichen Verteidiger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ausserdem sei der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Mai 2022 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft repliziert. Am 11. Mai 2022 hat der Verteidiger eine weitere Eingabe persönlich beim Appellationsgericht abgegeben.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Der Verteidiger moniert, dass das Akteneinsichtsrecht in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht befriedigend verlaufen sei. Er führt aus, dass die Akten erst kurz vor der entsprechenden Verhandlung eingesehen werden und keine Kopien davon erstellt werden konnten. Er habe vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich rund eine halbe Stunde Zeit für das Aktenstudium und eine weitere halbe Stunde für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer erhalten. In dieser Zeit sei es nicht möglich gewesen, die Akten ausreichend zu studieren und die Einzelheiten mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Eine solche Einschränkung der Verteidigung im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht durch Zeitdruck verstosse gegen Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen das Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61), denn der Verteidigung müsse genügend Zeit zur sorgfältigen Bearbeitung eingeräumt werden (Art. 12 BGFA). Es sei deshalb festzustellen, dass das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5 und 6 EMRK verstossen habe, indem das Recht zur Verteidigung faktisch durch willkürliche Zeitvorgaben eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen.
1.2.2 Der Verteidiger hat an der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers und an der daran anschliessenden Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April 2022 teilgenommen. Er hat vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht während rund einer halben Stunde die Akten einsehen und sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Er konnte an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht offensichtlich mit ausreichender Akten- und Sachkenntnis plädieren und hat dort nicht moniert, dass er zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung gehabt habe (vgl. Protokoll Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 3 ff.). Nach der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und innert laufender Beschwerdefrist konnte er am 25. April 2022 antragsgemäss auf der Staatsanwaltschaft erneut Einsicht in die Akten nehmen und auch Kopien davon erstellen. Er war während der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und im Zeitpunkt der Ausarbeitung der hier zu behandelnden Beschwerde über die Sach- und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde, wie sich aus seinen Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde ergibt.
1.2.3 Die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und bewährten Praxis verlaufen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten, begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war dem Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre er dort der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung üblicherweise eingeräumte Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichten, um eine angemessene Verteidigung an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorfeld mehr Zeitbedarf geltend zu machen. Das hat er nicht getan.
1.2.4 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen offensichtlich rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innert kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder des Anspruchs, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK, in der Beschwerde nicht explizit geltend gemacht) ist hier nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA ersichtlich.
1.2.5 Im Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung grundsätzlich ohnehin nicht rechtfertigen.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2.
2.2.1 Der dringende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, versuchten Diebstahl und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers gegeben.
2.2.1.1 Die Verteidigung macht in erster Linie geltend, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen. Es seien keine Abklärungen und keine Belege für dessen angebliche Volljährigkeit dokumentiert. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei am [...] geboren und somit im Tatzeitpunkt volljährig gewesen, sei eine reine Mutmassung. Solange nicht bekannt sei, aus welchen Gründen nicht auf das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...]) abgestellt werde, müsse dieses Geburtsdatum ([...]) massgebend sein. Damit sei das Verfahren wegen Verjährung einzustellen und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
2.2.1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz unter verschiedenen Alias-Identitäten verzeichnet: A____ mit den unterschiedlichen Geburtsdaten [...] (Ersterfassung) und [...]; D____, [...]; E____, [...], F____, [...]. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, sondern in den offiziellen Datenbanken des Bundes als Erwachsener geführt wird (vgl. zum Ganzen ZEMIS-Ausdruck vom 19. April 2022). Entsprechend ist der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau als Erwachsener verurteilt worden, und zwar wegen versuchter schwerer Körperverletzung und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Dieser Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 eröffnet worden und in Rechtskraft erwachsen, vom Beschwerdeführer also nicht angefochten worden, auch nicht wegen seines Alters (vgl. Strafregisterauszug vom 19. April 2022).
2.2.1.3 Es gibt, bis auf eine vereinzelte Behauptung des Beschwerdeführers, somit tatsächlich keine Hinweise auf seine Minderjährigkeit im hier relevanten Tatzeitpunkt. Es muss also insgesamt von seiner Volljährigkeit im damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden – zumal er in den weiteren Aliasidentitäten gar als (teilweise wesentlich) älter erscheint. Es besteht hier für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im relevanten Tatzeitpunkt volljährig gewesen ist. Somit ist in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte auch noch nicht die Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. Art. 97 ff. StGB und Art. 36 Jugendstrafgesetz [SR 311.1]).
Es bleibt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Strafverfahren selbstverständlich unbenommen, Beweise für seine Behauptung, er sei am [...] geboren, beizubringen. Er hat an der Einvernahme vom 19. April 2022 ausgesagt, dies sei nun einfach zu machen.
2.2.2
2.2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht bezüglich den versuchten Diebstählen. Er macht geltend, das in den Akten befindliche Video zeige lediglich eine Belästigung und keinen Griff in die Jackentasche. Der Tatverdacht bezüglich einfacher Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten, im Wesentlichen mit Begründung, der Ablauf der Auseinandersetzung werde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert.
2.2.2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Sie haben lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
2.2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird wie erwähnt vorgeworfen, er habe im Restaurant B____, Bahnhof SBB, vergeblich versucht, das Portemonnaie aus der Gesässtasche von C____ zu behändigen. Bereits auf den sich in den Akten befindlichen Screenshots der Videos der Überwachungskamera des B____, Bahnhof SBB, sind die gezielten Griffe des Beschwerdeführers an respektive gar in die Jacken- und Hosentasche von C____ deutlich ersichtlich. Der Geschädigte C____ hat in seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2015 den Griff nach seinem Portemonnaie ausserdem klar geschildert (Protokoll S. 3 f.). Diese Aussagen wurden von G____ in seiner Einvernahme vom 5. Januar 2016 (Protokoll S. 2) gestützt und bestätigt. Diese Griffe des Beschwerdeführers waren dann auch offensichtlich der Grund für die spätere Auseinandersetzung draussen vor dem Restaurant B____. Insoweit besteht offensichtlich ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchten Diebstahl.
Ausserdem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er, im Anschluss an diesen Diebstahlsversuch, dann draussen vor dem B____ sich zunächst ein Handgemenge mit G____ geliefert habe und, als C____ beruhigend dazwischen gehen wollte, diesem einen Kopfstoss versetzt und ihn dabei am Auge verletzt habe. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer, C____ und G____ die Auseinandersetzung vor dem B____ nicht deckungsgleich schildern. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, er sei zuerst angegriffen worden, während C____ und G____ schildern, dass die Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Solche Diskrepanzen in den Aussagen sind nicht aussergewöhnlich und sprechen insbesondere nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ und G____. Denn bei solchen Auseinandersetzungen schildert jeder der Betroffenen die Ereignisse aus seiner subjektiven Sichtweise; zudem waren sämtliche Beteiligten offenbar müde und allenfalls alkoholisiert. Jedenfalls schildern C____ (Einvernahme vom 16. Dezember 2015 S. 3) und G____ (Einvernahme vom 5. Januar 2016, Protokoll S. 2, 5) den Kopfstoss, welcher der Beschwerdeführer C____ versetzen haben soll, gleich und es liegen auch Fotografien der Verletzungen von C____ vor, die mit diesen Schilderungen übereinstimmen.
Aufgrund der Aktenlage liegt schliesslich auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf rechtswidrige Einreise vor (Art. 115 Abs. 1 lit a AIVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit a AIG), denn der Beschwerdeführer ist gemäss Akten ohne die erforderlichen Reisedokumente in die Schweiz eingereist.
2.2.3 Aufgrund dieser Beweislage ist im jetzigen Zeitpunkt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf einen versuchten Diebstahl, auf eine einfache Körperverletzung und auf eine Widerhandlung gegen das AIG auszugehen. Eine eingehende Aussage- und Videoanalyse muss im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gemacht werden und bleibt dem Sachgericht überlassen.
3.
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er macht geltend, er habe keinen Anlass zur Flucht. Es sei keine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Er wolle ein Asylgesuch stellen und mit einer Ausweisung nach Libyen sei nicht zu rechnen. Mangels Aufenthaltserlaubnis könne er auch nicht in ein Nachbarland fliehen. Er könne wohl mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz rechnen.
3.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
3.3 Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Es werden ihm aktuell im Kanton Basel-Stadt zusammengefasst versuchter Diebstahl, einfache Körperverletzung und eine Widerhandlung gegen das AIG sowie offenbar im Kanton Zürich ein Diebstahl und Gewalt und Drohung gegen Beamte (offenbar Anspucken einer Polizistin) vorgeworfen. Diese Delikte sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (rechtswidrige Einreise), bis zu 3 Jahren (einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte) respektive bis zu 5 Jahren (Diebstahl) bedroht. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn durchaus ein Fluchtanreiz besteht.
3.4 Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger, wobei eine Alias-Identität auf eine algerische Staatsangehörigkeit lautet. Er hat keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben ist er in [...] geboren und aufgewachsen und nennt seit seiner Flucht neben der Schweiz auch Italien, Spanien, Frankreich und Deutschland als Aufenthaltsorte. Er habe einen Verwandten in Spanien; seine Mutter lebe in Libyen (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. April 2022). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen und Beziehungen in diversen Ländern im Ausland und hat in den letzten Jahren in mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er wolle einen Asylantrag in der Schweiz stellen. Er hat aufgrund der Aktenlage aber offensichtlich kaum realistische Aussichten, in absehbarer Zukunft in der Schweiz leben zu können. Auf sein früher gestelltes Asylgesuch vom [...] 2015 ist das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 offenbar nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Dublin Verordnung nach dem für ihn zuständigen Staat Spanien weggewiesen. Auch wenn er sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich offenbar wieder in Libyen aufgehalten habe, scheint ein neues Asylgesuch in der Schweiz, vorbehältlich neuer Erkenntnisse, wenig Chancen zu haben. Dessen dürfte sich der Beschwerdeführer wohl auch bewusst sein.
Auch angesichts der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden realistischen Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht insgesamt ein grosser Anreiz zur Flucht.
3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen in mehreren ausländischen Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung und keine sozialen und familiären Beziehungen, auch keine Arbeitsstelle. Zudem hat er nur sehr geringe Aussichten, künftig in der Schweiz leben zu können. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene Verbindungen gleich in mehrere Länder – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein allfälliges Asylgesuch und eine mangelnde Aufenthaltserlaubnis in einem Nachbarland werden den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände und der drohenden Strafe nicht davon abhalten, die Schweiz zu verlassen oder abzutauchen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. Unter diesen Umständen kann der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hier offen bleiben.
4.
4.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.2 Vorliegend ist die Anordnung von Untersuchungshaft von sechs Wochen nach wie vor verhältnismässig, insbesondere angesichts der zu erwartenden Strafe (vgl. oben E. 3.3). Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen, wie namentlich allfällige weitere Einvernahmen, Einholen von Vorakten und der Krankengeschichte, Abklärung der Gerichtsstandsfrage, war die Anordnung Haft bis 2. Juni 2022 durch die Vorinstanz verhältnismässig. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik und in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 soll der Kanton Zürich das Verfahren übernehmen und der zuständige Staatsanwalt, [...], werde «den Fall im Fall einer Zugabe des Vorhalts, eine Zürcher Polizistin angespuckt zu haben, nach der Einvernahme am nächsten Montag unmittelbar mit einem Strafbefehl und einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe abschliessen und A____ dem Migrationsamt übergeben». Dieser Umstand, der im Übrigen nicht belegt ist, ändert auch nichts daran, dass die Untersuchungshaft unter allen Aspekten verhältnismässig ist. Zudem kann der Kanton Zürich, sollte er das gesamte Verfahren übernehmen, gegebenenfalls nach den allenfalls noch zu tätigenden Ermittlungen über eine allfällige Haftentlassung entscheiden. Bis dahin ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach dem Gesagten jedenfalls verhältnismässig.
4.3 Der Verteidiger macht geltend, die aktuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers erst rund 7 Jahre nach dem Vorfall müsse als «rechtsmissbräuchlich» bezeichnet werden. Denn wenn nach der Tat, d.h. im November/Dezember 2015, auf dessen Inhaftierung verzichtet worden sei, müsse die Haft heute erst recht als unverhältnismässig gelten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verfahren jahrelang nicht weitergeführt respektive abgeschlossen werden konnte, weil der Beschwerdeführer für die Schweizerischen Behörden nicht erreichbar gewesen ist. Zudem sind heute – anders als im November 2015 – insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weitere noch offene Verfahren wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte bekannt, alles durchaus einschlägige Delikte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten unter allen Aspekten als verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Sein Verteidiger ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein geltend gemachter Aufwand von 6,33 Stunden ist angemessen; dazu kommt die kurze Eingabe vom 11. Mai 2022; insgesamt werden somit 6,5 Stunden Aufwand und Auslagen von 3 % entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).