Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.18

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Mai 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2022

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfache Drohung, Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Mai 2022 – in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2022 – Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 1. Juli 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer an.

 

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von vier Wochen zu beschränken. Zudem stellt er einen Antrag auf Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Sämtliche Begehren stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer mit replizierender Stellungnahme vom 27. Mai 2022 an seinen gestellten Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht nicht. Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres bejaht werden. Im vorliegenden Fall besteht demnach ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung sowie der Sachbeschädigung. Insbesondere liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau B____ mit dem Tod drohte, ihr ein Messer an den Hals hielt und sie dabei leicht verletzte und dass er der Geschädigten C____ ebenfalls mit dem Tode drohte und sie mit einem Messer an der rechten Hand verletzte.

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr.

 

4.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).

 

Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen).

 

4.3      Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Delikte können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, E. 3.2).

 

4.4       Geschützes Rechtsgut bei den Tatbeständen der Körperverletzung und der Drohung sind die körperliche Integrität bzw. die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. Art. 123, 180 StGB). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und leidet gemäss seinen eigenen Angaben unter Alkoholsucht. Trotz ausgestandener Untersuchungshaft im Kanton Aargau wegen häuslicher Gewalt, sowie zwei Verurteilungen in den Jahren 2017 bzw. 2020 wegen Drohung, hat der Beschuldigte offensichtlich nichts gelernt und delinquierte stetig weiter. Angesichts der zahlreichen früheren Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.

 

4.5      Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt es anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).

 

Vorliegend sind gegen den Beschwerdeführer diverse Verfahren hängig. Er hat gemäss aktueller Verdachtslage – trotz wöchentlichem Besuch einer Alkoholtherapie und trotz diverser Geldstrafen – mutmasslich erneut mehrere gravierende Delikte begangen. Bei den Taten, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, handelt es sich vorwiegend um Gewaltdelikte und Todesdrohungen zum Nachteil seiner Ehefrau B____ bzw. deren Freundin C____. Bei den beiden zur Diskussion stehenden Gewaltdelikten scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar bereits seit längerem bestehenden Musters des Beschwerdeführers zu handeln. Dabei ist das Gewaltpotenzial namentlich gegenüber seiner Ehefrau in kürzester Zeit massiv gestiegen.

 

4.6      Da die angeblich tatauslösenden negativen Lebensfaktoren und Suchtprobleme weiterbestehen, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Angeschuldigte in Stress­situationen wieder «ausrasten» könnte. Ob es sich bei diesen nicht nachvollziehbaren Handlungen um Folgen einer sich allenfalls mit zunehmendem Alkoholkonsum noch verstärkenden, psychischen Erkrankung bzw. Entwicklung mit Krankheitswert handelt, kann nur im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung geklärt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Rückfallprognose hinsichtlich Gewaltdelikten und weiteren Drohungen sehr ungünstig und die Anordnung der Untersuchungshaft auch zur Behebung der Fortsetzungsgefahr angezeigt.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1).

 

5.2      Nach bisherigen Erkenntnissen hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau B____ seit Jahren durch Gewaltanwendungen unter Kontrolle gehalten. Er ist regelmässig bei seiner Ehefrau erschienen, wo es aufgrund seiner Alkoholsucht und finanziellen Nöten immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Seine Drohungen sie zu töten, falls sie sich von ihm trennen oder scheiden lassen würde, sowie der Angriff mit einem Messer gegen ihren Hals – und gegen eine Drittperson, die er verletzte – zeigt eine erschreckende Gewaltbereitschaft. Zudem ist eine zunehmende Eskalation zu erkennen, was als besonderes Indiz für die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat zu werten ist. Es ist daher insgesamt ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nicht davon zurückschrecken wird, seine Drohungen in die Tat umzusetzen und seine Frau nach erneutem übermässigen Alkoholkonsum schwer zu verletzen oder gar zu töten. Insofern ist auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

 

6.

Ob neben den vorliegend erfüllten Haftgründen der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr – wie dies die Vorinstanz annahm – zusätzlich diejenigen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr ebenfalls vorliegen, kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelassen werden. Zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der Untersuchungshaft reicht ein Haftgrund bereits aus (Forster, a.a.O., Art. 221 N 4).

 

7.

7.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

7.2      Die Verteidigung beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Sie bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer könne mittels Electronic Monitoring, einer Meldepflicht oder eines Kontaktverbots hinreichend überwacht werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine regelmässige Meldung bei der Amtsstelle zwar unter Umständen eine taugliche Ersatzmassnahme für eine allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die beiden Ersatzmassnahmen vermögen aber nicht der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr entgegenzuwirken. Eine Überwachung mittels Electronic Monitoring erweist sich klarerweise nicht als geeignet, zumal mangels eines GPS-Senders ausschliesslich festgestellt werden kann, ob sich die überwachte Person zu Hause befindet oder nicht. Eine Echtzeitüberwachung ist damit nicht möglich (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S. 510 f.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kontaktverbot ist zur Eindämmung einer Wiederholungs- und Ausführungsgefahr offensichtlich per se untauglich. Namentlich eine Annäherung an seine Ehefrau kann dadurch nicht verhindert werden. Schliesslich vermag auch die Anordnung einer Suchttherapie der bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht wirksam zu begegnen. Gemäss aktueller Verdachtslage hat der Beschwerdeführer trotz wöchentlicher Besuche einer Alkoholtherapie erneut zahlreiche erhebliche Delikte im alkoholisierten Zustand begangen. Angesichts der vorhandenen Haftgründe vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine oder in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen.

 

7.3      Ebenso ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.

 

7.4      Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der Tatbestände der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten, der (mehrfachen) Drohung sowie der Sachbeschädigung vorliegt, die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen sind und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen. 

 

8.

8.1      In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt.

 

8.2       Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27. Mai 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft somit CHF 1’085.95, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen). Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der eingesetzten Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft somit CHF 1’085.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).