Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.20

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Mai 2022

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ läuft ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes, wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dies nachdem er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten Abend des 26. März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____, sowie weiteren Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden war. A____ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20 Uhr, den an der Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____ angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____ soll sich daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden gefallen, wobei ihn A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er ihm ein Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der nun mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____ mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten von C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.

 

Am 28. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen bis zum 25. Mai 2022 an. Gegen diese Verfügung des ZMG reichte A____ Beschwerde ein, welche vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. April 2022 abgewiesen wurde (s. AGE HB.2022.10).

 

Die Staatsanwaltschaft klagt A____ mit Anklageschrift vom 17. Mai 2022 wegen versuchtem Raub, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an und beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von CHF 1'100.–. Daraufhin hat das ZMG mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eine Sicherheitshaft der vorläufigen Dauer von 12 Wochen bis zum 9. August 2022 angeordnet.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ – ohne Beizug seiner amtlichen Verteidigung – Beschwerde eingereicht. Er beantragt darin die umgehende Haftentlassung.

 

Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten sind beigezogen worden. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Das Vorliegen einer Tätlichkeit (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) bestreitet er zwar nicht, dies reiche jedoch nicht zur Anordnung von Haft aus. Für den Vorwurf des versuchten Raubes gebe es keinen einzigen Beweis, es liege lediglich eine Falschaussage vor. In den Einvernahmen vom 27. März 2022 und 11. Mai 2022 und der Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vom 1. April 2022 führt der Beschwerdeführer betreffend den Tathergang zusammengefasst aus, er habe B____ lediglich nach dem Weg fragen wollen. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei B____ möglicherweise zu Fall gekommen sei. Er habe während der Auseinandersetzung B____ gefragt: «Meinst Du denn, ich will Dich ausrauben?». Dieser habe deshalb möglicherweise die Situation falsch eingeschätzt und dachte, er werde ausgeraubt. Wenn er B____ tatsächlich hätte ausrauben wollen, hätte er das Messer zur Anwendung gebracht und die Tat vollenden können, was er aber nicht gemacht habe.

 

2.2.2   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

 

Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

 

2.2.3   Mit Anklageerhebung vom 17. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Angesichts der Aktenlage ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft notwendigen dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen, geschweige denn die Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts zu belegen. Die Ausführungen des Appellationsgerichts (AGE HB.2022.10 E. 2.4) zum Ablauf des relevanten Vorfalles sprechen unverändert für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. So gab B____ bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten an, der Beschwerdeführer habe ihn aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben (Polizeirapport vom 27. März 2022 S. 3) und sagte an der Einvernahme vom 27. März 2022 aus, er habe verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir mein Portemonnaie» gesagt habe. Mehr habe er nicht verstanden (Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und D____, welche auf einem Roller an der Bushaltestelle vorbeifuhren und anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten als Auskunftspersonen einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall ihnen gegenüber geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld angegangen (Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4; Einvernahmeprotokoll D____ vom 6. April 2022 S. 5). Nach wie vor vermag die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um Falschaussagen handle, nicht seine eigenen Schilderungen glaubhafter erscheinen zu lassen. Fraglich bleibt auch, aus welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer mit der versuchten Begehung eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist bereits der auf ihn erfolgte Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen wohl strafwürdig. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse, sich nicht dem im Vergleich zum Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer wiegenden Vorwurf des Raubes ausgesetzt zu sehen. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sein soll.

 

Die abschliessende Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat nach wie vor das Sachgericht zu vorzunehmen, welches gemäss Beweisverfügung vom 24. Mai 2022 auch vorsieht, zumindest B____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen.

 

2.3

2.3.1   Der Beschwerdeführer macht sodann wiederum geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Den Behörden sei seine Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich verteidigt werde, existiere in der Schweiz ein Zustelldomizil. Zudem habe er kein Interesse daran zu flüchten, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit freigesprochen werde und damit eine finanzielle Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft erhalten werde. Sodann wolle er einen Eintrag im deutschen Zentralregister und ein Einreiseverbot in die Schweiz vermeiden. Er habe somit neben der finanziellen Motivation auch weitere Motive zur Teilnahme an der Verhandlung (act. 2).

 

2.3.2   Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

 

2.3.3   Der Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der abstrakte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 17. Mai 2022 zwar lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten, jedoch ist das Sachgericht nicht daran gebunden. Insbesondere aufgrund der mehrfachen Vorbestrafung (vgl. Auskunft aus dem Zentralregister) ist die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe keinesfalls ausgeschlossen. Die Ausführungen zum vorliegenden dringenden Tatverdacht (s. E. 2.2.3) widerlegen sodann auch das Argument des Beschwerdeführers, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen werden könne und er deshalb keinerlei Fluchtanreiz habe. Zudem ist den weiterhin zutreffenden Schilderungen aus dem Entscheid des Appellationsgerichts zur Anordnung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zu folgen (AGE HB.2022.10 E. 2.7). Darin wird insbesondere auf die fehlende Bindung zur Schweiz und die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers hingewiesen. Beide Aspekte sprechen für eine erschwerte Greifbarkeit des Beschwerdeführers. Hinzu komme die fehlende Möglichkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Schweiz. Aus diesen Gründen ist die Fluchtgefahr als gegeben zu erachten. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass auf weitere Haftgründe, nicht näher einzugehen ist.

 

2.4

2.4.1   Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

2.4.2   Der Beschwerdeführer, der keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit nachgeht, kann keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten und wirksamen Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen. Richtig sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Ersatzmassnahme (s. Art. 237 StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten vermag (act. 3, S. 2). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Vorliegend kann aus den genannten Gründen nicht lediglich von einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden (s. E. 2.3.3). Landesgrenzen können innerhalb Europas regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine Kaution kann der mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen, weshalb vorliegend die Sicherheitshaft die einzig wirksame Massnahme scheint.

 

2.4.3   Die angeordnete Haftdauer von vorläufig 12 Wochen erweist sich angesichts der drohenden Sanktion (s. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) ohne weiteres als verhältnismässig. Insgesamt erhöht sich die Haftdauer zwar auf etwas über 4 Monate, im Falle eines Schuldspruchs ist jedoch mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene sowie die zusätzlich verfügte Haft übersteigt bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Anordnung der Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.

 

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.