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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.21
ENTSCHEID
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Mai 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen gewebsmässigen Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____ wurde im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl am 5. Januar 2022 in flagranti ertappt, festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Januar 2022 für die vorläufige Dauer von sechs Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2022 und vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils weitere acht Wochen, letztmals bis zum 10. Juni 2022. Am 6. Mai 2022 stellte A____ ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch unter Annahme von Fortsetzungsgefahr ab; die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft wurde bejaht und es wurde festgestellt, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 27. Mai 2022 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit dem Antrag, er sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 unter Beilage einer aktualisierten Deliktstabelle beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 2).
2.2
2.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und bezüglich der Fortsetzungsgefahr unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in den Verfügungen vom 7. Januar 2022 und vom 18. Februar 2022 erwogen, aufgrund der unveränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers sei weiterhin von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Zur Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, gegen den Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit bereits eine stationäre und auch eine ambulante Massnahme zur Behandlung seiner Suchterkrankung verhängt worden, auf die er sich jedoch mangels Motivation nicht habe einlassen können, sodass sie vorzeitig abgebrochen bzw. aufgehoben worden seien. Überdies habe er sich diverse Male, zuletzt anlässlich einer Strafgerichtsverhandlung am 4. November 2021 dahingehend geäussert, dass er die zur Bekämpfung der Suchtproblematik angeordneten Massnahmen nicht für sinnvoll erachte. Wenn er nun anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bekunde, er habe beschlossen, sein Leben in den Griff zu bekommen, sei sein verbesserter psychischer Zustand in erster Linie auf die Drogenabstinenz in der Haft zurückzuführen. Es bestehe unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit drogenabstinent bleiben und nicht in die gleichen delinquenten Verhaltensmuster zurückfallen würde. Auch ein Wiedereintritt in das Haus Elim garantiere nicht, dass er nicht wieder rückfällig werde. Aufgrund der Vorgeschichte, der schweren Suchtproblematik und der dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeworfenen massiven Delinquenz bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken, dass er freiwillig und auf sich allein gestellt Auflagen zur Eindämmung der Fortsetzungsgefahr befolgen würde. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von sich aus in nachhaltiger Weise zur Einhaltung der Auflagen motiviert sein könnte. Daraus folge, dass die Fortsetzungsgefahr nach wie vor bestehe und auch nicht durch Ersatzmassnahmen zu beseitigen sei.
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den bisher begangenen Delikten handle es sich um reine Vermögensschäden, für welche regelmässig eine Versicherung aufkomme und die für die Betroffenen allenfalls lästig seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern allfällige zukünftige Vermögensdelikte zu einer ernsthaften Sicherheitsgefährdung anderer führen könnten. Zwar treffe es zu, dass er nach früheren Entlassungen bereits nach kurzer Zeit wieder rückfällig geworden sei. Die Vorinstanz habe sich jedoch unzulässigerweise auf die früheren Therapieversuche abgestützt. Es müsse nun von einer völlig anderen Situation ausgegangen werden: Damals sei er schwer drogenabhängig und obdachlos gewesen, nun sei er nach mehrmonatiger Untersuchungshaft drogenabstinent und sowohl gewillt als auch motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Zudem stehe ein Zimmer im Haus Elim für ihn bereit. Der Gefahr eines erneuten Abgleitens in Drogensucht und damit verbundene Beschaffungskriminalität sei mit flankierenden Ersatzmassnahmen zu begegnen. Dafür würde sich neben regelmässigen Urinproben z.B. eine Meldepflicht für die Bezugsperson im Haus Elim anbieten, für den Fall, dass eine falsche Entwicklung beobachtet würde, denkbar sei auch eine Auflage zum Besuch einer ambulanten Therapie oder die Überwachung mittels Electronic Monitoring. Die Verhältnismässigkeit gebiete es, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Chance zu gewähren. Mit Blick auf die drohenden Vermögensdelikte sei durch die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausreichend gewährleistet, dass ein Rückfall rasch erkannt und entsprechend gehandelt werden könnte (Beschwerde p. 4, Replik p. 1 f.).
2.2.3 Mit ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung ihres Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 11. Mai 2022 sowie auf die bereits ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und die dazugehörigen Anträge der Staatsanwaltschaft. Ergänzend fügt sie hinzu, es handle sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delinquenz keineswegs um Bagatelltaten. Vielmehr werde er beschuldigt, innerhalb eines Jahres über 50 Vermögensdelikte begangen zu haben, welche in ihrer Gesamtheit als gewerbsmässig und damit zweifelsohne als sozialschädlich zu qualifizieren seien. Zudem werde eine sich steigernde kriminelle Energie beobachtet: Habe der Beschwerdeführer früher – nebst einigen Diebstählen aus Autos und drei Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften – hauptsächlich Ladendiebstähle begangen, stünden im vorliegenden Verfahren gleich mehrere Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften zur Diskussion. Das Eindringen in private Liegenschaften gefährde die Sicherheit anderer erheblich, zudem sei nicht abzuschätzen, wie der wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle eines Aufeinandertreffens mit den Liegenschaftsbewohnern reagieren würde. Es seien dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Chancen gewährt worden, letztlich sei jedoch jede Massnahme an seiner mangelnden Motivation und Teilnahmewilligkeit gescheitert. Die Vorinstanz habe sich somit zu Recht auf die früheren gescheiterten Massnahmen bezogen, hätten doch die damaligen Straftaten ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung gestanden.
3.
3.1 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
3.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), Tätlichkeiten, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, mehrfacher Übertretung des Personenförderungsgesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– und zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt. Im vorliegenden Verfahren stehen mehr als 50 weitere Vermögensdelikte zur Beurteilung, welche zu einem grossen Teil unbestritten sind und bei denen aufgrund der erdrückenden Beweislast mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch – angesichts der zahlreichen und fortgesetzten Diebstähle auch wegen Gewerbsmässigkeit – auszugehen ist. Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.
3.3 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer mehrere Einbruchdiebstähle begangen hat.
3.4
3.4.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Der Beschwerdeführer wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen einschlägiger Delikte, insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Diese Verurteilung betraf Delikte, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Mai 2020 und 4. Mai 2021 begangen hatte, wobei es sich zum grössten Teil um Ladendiebstähle handelte sowie teilweise um Einbrüche in Personenwagen und Geschäftsliegenschaften (Urteil SG.2021.155). Im vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, seit Oktober 2020 bis zu seiner Festnahme im Januar 2022 über 50 weitere Vermögensdelikte begangen zu haben. Daraus erhellt, dass er seit Mai 2020 praktisch ohne Unterbrechung delinquiert hat. Die Anklageerhebung am 27. Juli 2021 und die Verurteilung am 4. November 2021 konnten ihn ebenso wenig von der Fortführung seiner einschlägigen Delinquenz abhalten, wie vier kurzzeitige Freiheitsentzüge im vorliegenden Verfahren (vgl. Bericht Polizeistützpunkt Arlesheim vom 20. März 2021 sowie Festnahmerapporte vom 22. Juni 2021, 5. September 2021, 9. September 2021 und 19. September 2021) und der Vollzug einer mehrwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe im Juni 2021 (vgl. Transportbefehl vom 22. Juni 2021). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl jeweils nach seinen Entlassungen als auch während laufender Verfahren unbeirrt weiter delinquiert hat, sind als ungünstig zu werten. Hinzu kommt seine nach wie vor bestehende Suchterkrankung, die trotz seiner desolaten finanziellen Verhältnisse (Verlustscheine im Betrag von CHF 26'000.–) einen hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der Beschwerdeführer durch seine bescheidenen legalen Einkünfte als Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird decken können. Ein Rückfall in den Drogenkonsum und damit auch in die Beschaffungskriminalität kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft werden. Wenn er in diesem Zusammenhang moniert, das Risiko eines Rückfalles könne nie mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar die Einschätzung der Rückfallgefahr naturgemäss mit Unsicherheit behaftet ist, dass jedoch im vorliegenden Fall mit Blick auf die Deliktshistorie, die langjährige und nach wie vor unbehandelte Suchterkrankung, die unveränderte finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie seine lediglich behauptete Veränderungsmotivation keinerlei Hinweise für eine verbesserte Legalprognose vorliegen. Auch der Platz im Haus Elim ist angesichts der langjährigen deliktischen Laufbahn des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen ernsthaften und beständigen Willen zur Besserung – insbesondere die Motivation zu einer Suchtbehandlung – zu belegen. So handelt es sich beim Haus Elim um ein sogenanntes betreutes Wohnen und damit um ein sehr niederschwelliges Angebot, welches lediglich einen Aspekt im Leben einer süchtigen Person abdeckt, nämlich das Wohnen in Gemeinschaft mit dem Ziel, die Wohnfähigkeit, Selbst- und Sozialkompetenz der Bewohner zu fördern (vgl. https://stadtarbeitelim.ch/haus-elim/). Das Angebot im Haus Elim bietet jedoch keinerlei Gewähr für die Abstinenz des Beschwerdeführers und ersetzt auch keine stationäre oder ambulante Suchtbehandlung. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Chancen eingeräumt wurden, was ihn indessen nicht davon abgehalten hat, immer wieder straffällig zu werden, teilweise sogar am noch gleichen Tag der Entlassung aus einer Polizeikontrolle (vgl. Delikte z.N. [...] am 9. September 2021). Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Replik geltend macht, seine Drogensucht sei nie von Grund auf behandelt worden, ist dem zu entgegnen, dass nicht der Umstand, dass ihm zu wenig Therapiemöglichkeiten geboten wurden, sondern seine fehlende Motivation und Therapiebereitschaft jeweils zum Scheitern und zum vorzeitigen Abbruch der angeordneten Massnahmen geführt haben. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass ihm mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 eine Landesverweisung von sechs Jahren auferlegt wurde, was den seit 30 Jahren in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer empfindlich treffen dürfte. Vor diesem Hintergrund hätte er ein eminentes Interesse daran haben müssen, während des laufenden Berufungsverfahrens nicht erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung zu treten. Dessen ungeachtet beging er bereits wenige Tage nach der Eröffnung des Urteils des Strafgerichts erneut eine einschlägige Straftat und konnte erst durch die Inhaftierung im Januar 2022 gestoppt werden. Mit der Vorinstanz ist damit von einer klar ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen und sich weder durch die – nicht rechtskräftige – Verurteilung, noch durch das hängige Verfahren und mehrere kurzzeitige Festnahmen von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen. Angesichts dieser Umstände muss dem Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
3.4.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
3.4.3 Zur Beurteilung stehen vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte, wobei es sich bei einem grossen Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Taten um geringfügige Diebstähle handelt. Aufgrund der grossen Anzahl von Einzeltaten sowie der hohen Deliktskadenz beläuft sich die Gesamtdeliktssumme dennoch auf über CHF 65'000.– (vgl. aktualisierte Deliktstabelle vom 3. Juni 2022). Es handelt sich somit bei den Straftaten des Beschwerdeführers nicht um Bagatellen. Vielmehr hat die fortgesetzte Delinquenz über einen Zeitraum von fast zwei Jahren offensichtlich den Charakter eines Lebensinhaltes. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben von monatlich CHF 850.– Sozialhilfe. Angesichts seiner Mittellosigkeit liegt die Vermutung nahe, dass er die Vermögensdelikte zumindest teilweise zur Deckung seines infolge seines Drogenkonsums hohen Lebensbedarfs begangen hat. Darauf weist auch der Umstand hin, dass er nicht nur Bargeld und Lebensmittel gestohlen hat, sondern auch elektronische Geräte, alkoholische Getränke und andere Gegenstände, die sich leicht zu Geld machen lassen. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StGB stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung von Fortsetzungsgefahr aus, sofern es sich um Wiederholungstaten handelt. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2021 unter anderem bereits wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein auf Ladendiebstähle beschränkte, sondern in knapp 20 der insgesamt über 50 vorgeworfenen Taten in Liegenschaften von Privatpersonen und Keller von Mehrfamilienhäusern eindrang, um Diebstähle zu verüben. Dieses Vorgehen stellt zweifellos eine Bedrohung für das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen dar. Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner jüngsten Deliktsserie keine Gewalt angewandt hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten sowie Drohung und Nötigung aufweist (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010 wegen einfacher Körperverletzung, Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 wegen einfacher Körperverletzung und Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 5. Januar 2022]). Auch aus der jüngsten Verurteilung durch das Strafgericht gehen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) sowie wegen Tätlichkeiten hervor (Urteil vom 4. November 2021; SG.2021.155). Der Beschwerdeführer ist somit wiederholt wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden. Damit besteht jedenfalls ein Indiz, wonach er ein gewisses Gewaltpotential aufweist, was bei der Beurteilung der drohenden erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer Menschen ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist. Das Argument der Staatsanwaltschaft, es sei nicht absehbar, wie er bei einer Konfrontation mit den Bewohnern der von ihm heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte, ist daher entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht lediglich hypothetisch, sondern durchaus berechtigt. Zusammenfassend sind die Taten des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit als gewerbsmässig einzustufen. Daraus folgt, dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die langjährige deliktische Laufbahn des Beschwerdeführers, seine jahrelange und unbehandelte Suchterkrankung, die Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.
3.5 Zusammenfassend lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht hat.
4.
4.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Es wird ihm unter anderem gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen, wofür der Strafrahmen nach Art. 139 Ziff. 2 StGB bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Beschwerdeführer weist etliche Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige (noch nicht rechtskräftige) vom November 2021. Es droht ihm eine Freiheitsstrafe, welche die bisher erstandene Haft von inzwischen etwas mehr als fünf Monaten deutlich übersteigt. Die bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe somit klar verhältnismässig. Aufgrund des Gesagten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung innert Kürze wieder Betäubungsmittel konsumieren und bei unveränderten Einkommensverhältnissen wieder in die Beschaffungskriminalität abgleiten würde. Diesem Szenario ist durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenzutreten. Zudem besteht bei der Weiterführung seiner Delinquenz die Gefahr, dass sich das Verfahren allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.
4.3 Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Widerholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann den Mitarbeitern des Hauses Elim keine entsprechende Meldepflicht auferlegt werden, da diese keine umfassende Aufsichts- und Betreuungspflicht über den Beschwerdeführer ausüben. Auch eine Weisung für eine ambulante Massnahme oder Urinkontrollen scheinen angesichts der in der Vergangenheit an den Tag gelegten fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers untauglich, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.
5.
5.1 Aus dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.
5.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Juni 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 22.20, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 78.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).