Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.24

ENTSCHEID

 

vom 29. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Juni 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2022

 


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig sechs Wochen verlängert.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 7. Juni 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei als willkürlich und unrechtmässig einzustufen. Wegen Folter und willkürlicher Behandlung sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Alles unter o/e-Kostenfolge mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu seinen Lasten abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.

 

Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 25. Juni 2022, dass die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 angeblich vorgesehenen Zeugenbefragungen nie stattgefunden hätten, womit die geltend gemachten Verlängerungsgründe nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es habe zudem entgegen den Vorschriften der Strafprozessordnung weder eine Schlusseinvernahme stattgefunden, noch sei dem Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens angekündigt worden. Schliesslich wird bemängelt, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt worden sei, nach dem Tod seiner Mutter mit seinen Geschwistern zu telefonieren.

 

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Diese Vor­aussetzungen sind im Haftbeschwerdeverfahren zu überprüfen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie die angeblich unzumutbaren Haftbedingungen, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.2      Die Vorinstanz hat einen dringenden Verdacht auf mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel angenommen. Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde nicht thematisiert und ist daher durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht als unbestritten bezeichnet worden.

 

2.3      Als Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Auch gegen diese Annahme hat sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt. Sie ist denn auch klar gegeben: Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie ‒ als Kolumbianer mit spanischer Staatsangehörigkeit ohne familiäre Verbindungen in der Schweiz ‒ mit einer Landesverweisung zu rechnen, weshalb zu befürchten ist, dass er nach einer Haftentlassung ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.

 

2.4      Mit der vorliegenden Haftbeschwerde wird die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bestritten. Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft nicht in grosse Nähe der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208, E. 6). Dies ist aufgrund der gravierenden Vorwürfe im Bereich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einer rund 15 Monate dauernden Untersuchungshaft noch nicht der Fall. Zu beachten ist hierbei auch der angenommene spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr, denn diese ist regelmässig bis zum Haftantritt gegeben, wogegen der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach der Durchführung einer Konfrontationseinvernahme entfallen kann. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass das Verfahren nicht vorangetrieben würde. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 die Haftverlängerung damit begründet, es seien noch mehrere Personen (darunter die Namen [...], [...] und [...]) einzuvernehmen, was dann aber gar nicht erfolgt sei, erweist sich als aktenwidrig: Die genannten Personen werden im Haftverlängerungsantrag zwar erwähnt, es wird aber ausgeführt, nach der Sichtung der umfangreichen Akten werde zu entscheiden sein, ob noch weitere Abklärungen, Ermittlungen und/oder Einvernahmen notwendig seien. Auch ging die Staatsanwaltschaft neben Kollusionsgefahr schon damals auch von Fluchtgefahr aus, woran die Durchführung noch ausstehender Befragungen nichts geändert hätte. Dass die Anklageschrift inzwischen in Teilen erstellt ist und sich die Staatsanwaltschaft einige Wochen Zeit ausbedingt, die Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und das Inhaltsverzeichnis zu erstellen, zeigt, dass das Verfahren kurz vor der Überweisung ans Strafgericht steht.

 

Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig, und es stehen auch keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr zuverlässig bannen könnten.

 

2.6      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer hat für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da er die Eingaben persönlich bzw. wohl mithilfe einer Drittperson, nicht aber eines Anwalts, verfasst hat, muss sich dieser Antrag auf die ordentlichen Verfahrenskosten beziehen. Da Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO selbst dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

 

3.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.