Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.26

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juni 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht wies daraufhin den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2022 mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2022, an.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Überdies seien keine Verfahrenskosten zu erheben und sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2022 verlangte der Beschwerdeführer die beschleunigte Behandlung seines Falles. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt mit Replik vom 1. Juli 2022 an den Ausführungen in der Beschwerde fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

 

Da Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334 E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).

 

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zunächst auf seine Verfügung vom 3. Juni 2022, mit welcher es den dringenden Tatverdacht betreffend die folgenden Vorkommnisse bejaht hatte: Am 17. Mai 2022 sei in der Wohnung des Beschwerdeführers 500g getrocknetes Pflanzenmaterial gefunden worden, was durch entsprechende Fotos belegt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, am 24. Mai 2022 versucht zu haben, mit einer gefälschten 200-Franken-Note eine sexuelle Dienstleistung zu bezahlen. Zudem habe er gestanden, gleichentags im Rahmen einer Mutprobe für die [...] ein Motorrad der Marke [...] beschädigt und gestohlen zu haben. Bei seiner anschliessenden Festnahme hätten überdies 32.9g Haschisch in seinem Gewahrsam sichergestellt werden können. Ferner bestehe ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 in die [...]-Garage eingedrungen sei, einen Personenwagen der Marke Skoda entwendet habe und damit unter Drogeneinfluss gefahren sei, am 28. Mai 2022 in die Wohnung von [...] eingebrochen sei und dort Gegenstände entwendet habe sowie am 31. Mai 2022 erneut in die [...]-Garage eingedrungen sei und dort 8 Fahrzeugschlüssel entwendet sowie versucht habe, diverse Fahrzeuge zu öffnen und zu entwenden.

 

Ergänzend zu diesen Delikten bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender, zusätzlicher Vorkommnisse: Am 23. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer drei Polizisten mit «ihr Arschlöcher» beschimpft, wobei er dies in seiner Einvernahme vom 5. Juni 2022 zugestanden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, am 3. Juni 2022 –nach seiner Entlassung aus der mit Verfügung vom 3. Juni 2022 aufgehobenen Haft – in die Garage [...] eingebrochen zu sein und einen Personenwagen der Marke Opel entwendet zu haben. Überdies habe der Beschwerdeführer zugestanden, die Heckscheibe dieses Fahrzeugs mit Farbe besprayt zu haben. Mit dem Wagen sei er bis zu seiner erneuten Festnahme am 4. Juni 2022 trotz Verwendungsverbot und unter Drogeneinfluss herumgefahren, wobei der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Drogenkonsums geständig sei und selbst angegeben habe, seit 2013 nicht mehr über einen Führerschein zu verfügen. Schliesslich bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls am 4. Juni 2022 Zutritt in die Garage [...] verschafft und im Innern des Gebäudes diverse Gegenstände behändigt sowie die Start/Stopp-Abdeckung eines Personenwagens der Marke Ferrari abgerissen habe. Wiederum sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 5. Juni 2022 hinsichtlich des Einbruchs geständig gewesen. Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 7. Juni 2022 habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm gemachten Tatvorwürfe geständig gezeigt.

 

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht, sondern verweist für die einzelnen Vorfälle vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Verfügung vom 3. bzw. 7. Juni 2022 (Beschwerde S. 3).

 

3.4      Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. und 7. Juni 2022 die ihm vorgeworfenen Delikte weitestgehend zugestanden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 2 ff.). Für die weitere Beweislage betreffend die einzelnen Delikte kann grundsätzlich auf die zutreffenden und seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. und 7. Juni 2022 verwiesen werden.

 

Insbesondere hinsichtlich der nachfolgend v.a. interessierenden Entwendungen von Fahrzeugen und deren teilweisen Verwendung unter Drogeneinfluss besteht jeweils ein dringender Tatverdacht: Die Entwendung des Motorrads und dessen Verwendung am Abend des 24. Mai 2022 ist zugestanden (Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2; Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 3) und objektiv dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei angetroffen werden konnte, als er das Motorrad in die Richtung seiner Wohnung schob (Polizeirapport vom 25. Mai 2022). Bei der anschliessenden Effektenkontrolle konnten 32.9g Haschisch beim Beschwerdeführer sichergestellt werden (Bestätigung einer Sicherstellung vom 25. Mai 2022; Fotografie des Haschischblocks). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom 25. Mai 2022 freiwillig eine Urinprobe ab (Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 5). Diese fiel gemäss der immunochemischen Untersuchung des IRM vom 2. Juni 2022 hinsichtlich Kokain und Cannabinoiden positiv aus. Die beiden Vorfälle vom 27. und 31. Mai 2022 betreffend die [...]-Garage bestreitet der Beschwerdeführer zwar bzw. verweigerte er diesbezüglich die Aussage (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2; Einvernahme vom 2. Juni 2022 S. 4 ff.). Allerdings ergibt sich aus dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um 17:30 Uhr als Fahrzeugführer eines gleichentags aus der [...]-Garage gestohlen gemeldeten Skoda Rapid kontrolliert wurde, wobei sich am Fahrzeug zudem Kontrollschilder befanden, die als verloren gemeldet worden waren. Überdies fiel der anlässlich der Kontrolle durchgeführte Drogenvortest positiv aus (Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022 S. 3 ff.). Gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022 wurde zuvor zwischen dem 27. Mai und dem 30. Mai 2022 der Zugangsschlüssel der [...]-Garage gestohlen und zwischen dem Abend des 30. Mai und dem Morgen des 31. Mai 2022 alsdann der vorgenannte Skoda entwendet. Weiter kam es gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022 am Abend des 31. Mai 2022 erneut zu einem Einbruchdiebstahl bei der [...]-Garage. Dabei schlug der Täter eine Fensterscheibe ein und verschaffte sich so Zutritt zu den Räumlichkeiten. Eine sich in der Nähe befindliche Person gab gemäss vorgenanntem Polizeirapport an, der Beschwerdeführer habe sich mit blutender Hand in einem VW im Hinterhof der [...]-Garage befunden. Die Schnittverletzungen des Beschwerdeführers sind mittels Fotodokumentation im Rapport festgehalten. Überdies gab die requirierende Person an, der Beschwerdeführer trage eine Weste, die einem Mitarbeiter der Garage gehöre. Als die Polizei eintraf, befanden sich die beiden Drittpersonen mit dem Beschwerdeführer im Hinterhof der [...]-Garage (Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022). Der Einbruch in die Garage [...] vom 4. Juni 2022 sowie die anschliessende Entwendung und Benutzung des Opels Zafira unter Einfluss diverser Betäubungsmittel ist zugestanden (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 12 ff.). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Juni 2022 mit dem entwendeten Opel zur [...] AG gefahren zu sein und dort erneut einen Einbruch begangen zu haben (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer konnte auf dem Gelände der [...] AG festgenommen werden. Beim Gelände befand sich auch der entwendete Opel, auf dessen Heckscheibe der Namen des Internetshops des Beschwerdeführers gesprayt worden war (Polizeirapport [...] vom 4. Juni 2022). Überdies ist auf Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu sehen, wie sich der Beschwerdeführer durch Aufdrücken einer Schiebetüre Zugang zum Gelände verschafft (Polizeirapport [...] vom 4. Juni 2022).

 

Vor diesem Hintergrund kann das Erfordernis des dringenden Tatverdachts vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. Im Übrigen bestehen zwar durchaus Hinweise auf eine allfällige reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Namentlich hat er angegeben, an einer psychischen Erkrankung zu leiden (Einvernahme zur Person vom 17. Mai 2022; Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2) und bereits vor 5 Jahren in einem Strafverfahren mangels Schuldfähigkeit freigesprochen bzw. nicht bestraft worden zu sein (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2022 S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2). Die Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2022 (S. 4) enthält unter dem Aktenzeichen [...] tatsächlich einen Eintrag zu einem Urteil des Strafgerichts vom 1. November 2018, mit welchem eine Einstellung zufolge Schuldunfähigkeit verfügt worden war. Weiter erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente (Einvernahme zur Person vom 3. Januar 2018) und haftet den ausgeführten Delikten eine nicht rational erklärbare Komponente an (Besprayen des entwendeten Fahrzeugs mit dem Namen des eigenen Online-Shops, Motorraddiebstahl als Mutprobe etc.). Allerdings sind diese Anhaltspunkte zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht derart klar, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine freiheitsentziehende Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten – die entsprechende Prüfung bleibt dem Sachgericht vorbehalten (vgl. zur entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis oben E. 3.1). Es bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts vorliegend erfüllt ist.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen. Es erwog, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter Drogeneinfluss und ohne Führerschein in der Region Basel herumgefahren sei. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Es sei auch zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Entlassung aus der Haft wiederum unter Drogeneinfluss hinter das Steuer setze und somit die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Bereits am 31. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer ein zuvor von ihm gestohlenes Fahrzeug unter Drogen gelenkt. Für Delikte dieser Art erscheine die Beweislage erdrückend. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, Delikte zu begehen, um sein finanzielles Fortkommen zu erleichtern und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass er nach der Entlassung aus der Haft weiter delinquieren würde. Insbesondere sei es sehr wahrscheinlich, dass er das gleiche Verhaltensmuster auch künftig an den Tag legen werde. Weiter scheine der Beschwerdeführer vom laufenden Verfahren und der erstmaligen Festnahme völlig unbeeindruckt. Noch am Tag seiner Entlassung aus der Haft am 3. Juni 2022 habe er bereits wieder delinquiert. Somit sei auch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Letztlich sei aufgrund des Beschleunigungsgebots der zeitnahe Abschluss des Vorverfahrens angezeigt, was beim Verüben weiterer Delikte durch den Beschuldigten nicht möglich wäre. Aus diesen Gründen sei die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der Fortsetzungsgefahr wirksam begegnen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt keine ersichtlich.

 

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr aufgrund der fehlenden Vorstrafen. Die angefochtene Verfügung habe im Gegensatz zur Verfügung vom 3. Juni 2022 den Fokus nicht mehr auf Vermögensdelikte, sondern auf Verkehrsdelikte gelegt. Der Beschuldigte sei indes auch in dieser Hinsicht nicht einschlägig vorbestraft. Das von ihm sorglos zu Protokoll gegebene «Geständnis» sei keine Entscheidgrundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft. Dass der Beschwerdeführer keinen Führerausweis habe und ob er zu gegebener Zeit unter Drogeneinfluss gestanden haben soll, sei bis anhin weder mit Unterlagen noch mit Abklärungen etc. belegt. Es lasse sich lediglich feststellen, dass der Beschwerdeführer einen lupenreinen Strafregisterauszug aufweise. Unter diesen Umständen seien die Hürden der Fortsetzungsgefahr vorliegend nicht erreicht (Beschwerde S. 3).

 

4.3

4.3.1   Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt drittens eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

 

4.3.2   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).

 

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug vom 17. Mai 2022). Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 3.4), dass der Beschwerdeführer zugestanden hat, mehrfach Einbrüche und/oder Diebstähle sowie Fahrten unter Drogeneinfluss begangen zu haben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Mai 2022 nach einem Einbruch einen Opel entwendet zu haben und damit unter Einfluss von Betäubungsmitteln herumgefahren zu sein. Auch ist zugestanden, dass er am selben Tag erneut in eine Garage einbrach. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers können die entsprechenden Geständnisse als glaubhaft eingeschätzt werden. Zudem bestünde aufgrund der oben dargelegten Umstände (Videoaufnahmen, mit dem Namen des Online-Shops des Beschwerdeführers besprayte Heckscheibe des entwendeten Autos, Festnahme auf dem Gelände der Garage etc.) für die Vorfälle vom 4. Mai 2022 selbst ohne Geständnis eine derart erdrückende Beweislage, dass diesbezüglich einschlägige Vortaten angenommen werden können. Wie dargelegt, besteht auch für die bestrittenen Vorfälle zwischen dem 27. und 31. Mai 2022 ohne Weiteres eine erdrückende Beweislage (Kontrolle des Beschwerdeführers im entwendeten Fahrzeug, positiver Drogenvortest, erneutes Eindringen in dieselbe Garage am selben Tag etc.), sodass auch hier von einschlägigen Vortaten auszugehen ist. Demnach kommen als Vortaten insbesondere die fünf Hausfriedensbrüche (allenfalls in Verbindung mit Diebstählen) bei Auto-Garagen (dreimal bei der [...]-Garage, und je einmal bei der Garage [...] und bei der [...] AG) sowie die beiden Diebstähle bzw. Entwendungen zum Gebrauch von Fahrzeugen mit anschliessender Verwendung unter Drogeneinfluss (einmal mit dem Skoda, einmal mit dem Opel) in Frage. Somit besteht eine hinreichende Zahl an Vortaten. Zu prüfen ist weiter, ob die Vortaten bzw. die drohenden Taten auch hinreichend schwer sind und von ihnen eine erhebliche Gefährdung anderer ausgeht (die beiden Kriterien überschneiden sich, vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9).

 

4.3.3   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ebenfalls hat das Bundesgericht Trunkenheitsfahren (teilweise mit Unfallfolgen) als erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eingestuft (BGer 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch bei einem regelmässigen Drogenkonsumenten, der über keinen Führerausweis mehr verfügte und trotzdem immer wieder ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss führte, nahm das Bundesgericht eine hinreichende Schwere der drohenden Delikte und eine daraus resultierende erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an (BGer 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.2). Bei Vermögensdelikten kann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung hingegen nur dann bejaht werden, wenn die Vermögensdelikte eine geschädigte Person besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig ausgeübten Vermögensdelikten mit hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3.5, mit Hinweisen). Die vorliegend in Frage stehenden Vermögensdelikte genügen daher für sich genommen nicht zur Annahme der Fortsetzungsgefahr. Allerdings geht vom Beschwerdeführer die Gefahr aus, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit in Auto-Garagen einzudringen und anschliessend unter Drogeneinfluss mit entwendeten Fahrzeugen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. In Übereinstimmung mit der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen damit Delikte von hinreichender Schwere in Frage, von denen überdies eine erhebliche Sicherheitsgefährdung für andere ausgeht.

 

4.3.4   Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt schliesslich eine schlechte Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; AGE HB.2022.21 vom 14. Juni 2022 E. 3.4.1). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8, mit Hinweisen). Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9, mit Hinweisen).

 

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit eine Vielzahl an Delikten begangen haben dürfte wobei die Intensität und die Kadenz seiner Delinquenz immer stärker zunahm. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 3. Mai 2022 erneut und in gleichartiger Weise delinquierte und sich anschliessend gleich noch ein weiteres Mal Zugang zu einer Auto-Garage verschaffte. Der Beschwerdeführer hat sich demnach durch die ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie die Untersuchungshaft nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit abhalten lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen Geldprobleme hat und diese, wie er angibt, ebenfalls mitursächlich für sein Verhalten sind (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 2; Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 10 f.). Zudem konsumiert der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe regelmässig Drogen. Er ist auch auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 3; Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 8 ff. und 17). Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich in einer manischen Phase zu befinden, welche er in Kombination mit dem Drogenkonsum für seine plötzlich auftretende Serie an Delikten mitverantwortlich macht (Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2). Aufgrund all dieser Umstände muss vorliegend von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden, zumal die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für andere gross ist. Insgesamt hat das Zwangsmassnahmengericht somit den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.

 

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht beurteilte die Anordnung der Untersuchungshaft schliesslich auch als verhältnismässig. Dabei erwog es insbesondere, dass gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungstätigkeiten zu erledigen seien, namentlich der Abgleich von Schuhsohlenabdrücken mit offenen Tatortspuren, der Abgleich des DNA-Profils mit offenen Tatortspuren, Recherchen über gleichgelagerte Einbrüche mit demselben modus operandi, das Abwarten der Ergebnisse nach der Verbreitung national mit den Schuhsohlenprofilen und Angaben des Beschwerdeführers sowie die Anklageerhebung. Zudem habe der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine Strafe zu erwarten, welche die verfügte Haftdauer von 8 Wochen deutlich übersteige.

 

5.2      Der Beschwerdeführer hat zu den vorstehenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts keine Stellung genommen (vgl. Beschwerde S. 3).

 

5.3

5.3.1   Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.3.2   Die angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen ist vorliegend angesichts der noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und der zu erwartenden Strafe grundsätzlich verhältnismässig. Weiter sind keine geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich, welche der vorliegend bestehenden Fortsetzungsgefahr beikommen könnten. Auch der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Ersatzmassnahmen vorgebracht.

 

Das Zwangsmassnahmengericht hat allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung zu leiden scheint. Wie bereits oben angetönt, ergibt sich dies aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine bipolare Störung sowie ADHS habe und eine psychiatrische Behandlung in der UPK notwendig sei (Schreiben vom 25. Juni 2022). Zudem erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, wobei offenbar ein Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt aus dem Jahr 2016 besteht (Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022). Überdies deutet auch das gesamte Tatvorgehen des Beschwerdeführers auf eine psychische Erkrankung hin. Schliesslich wurde bereits vor 5 Jahren offenbar ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit eingestellt (vgl. zum Ganzen oben E. 3.4). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer umgehend psychiatrisch begutachtet werden. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wird es sich überdies aufdrängen, bei der begutachtenden Person vorab ein Kurzgutachten oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht anzufordern (vgl. BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2021 E. 2.11, 1B_731/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis entbunden (Schreiben vom 13. Juni 2022), womit auch von ihnen zusätzliche Informationen erhältlich gemacht werden können. Weiter sind die Akten des Strafverfahrens [...] beizuziehen, in welchem offenbar auf Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt worden war. Auch das vorgenannte Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt ist beizuziehen. Sollte sich aus den entsprechenden Informationen ergeben, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig ist und eine stationäre Massnahme nicht in Frage kommt, so wäre die Verhältnismässigkeit der Haft allenfalls nicht mehr gegeben, was von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 212 N 7; vgl. auch ders., a.a.O., Art. 212 N 21, zur Berücksichtigung einer allfälligen freiheitsentziehenden Massnahme bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft).

 

Da die Haft nur aufrechterhalten werden kann, solange geeignete Ersatzmassnahmen fehlen, hat die Staatsanwaltschaft mit Blick auf eine allfällige Haftentlassung weiter zu klären, welche Auflagen notwendig wären, um den sich negativ auf Psyche und Delinquenz des Beschwerdeführers auswirkenden Drogenkonsum zu verhindern. Auch sind für den Fall der Haftentlassung Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Geldprobleme, hängiger Antrag zur Aufhebung der Spielsperre im Casino vom 4. Juni 2022 etc.), der Führung des eigenen Haushaltes (vgl. die Bilder der Hausdurchsuchung vom 17. Mai 2022) und weiteren Implikationen der psychischen Erkrankung für den Alltag des Beschwerdeführers zu klären. Allenfalls hat eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen (vgl. § 6 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]).

 

5.4      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zumindest nach jetzigem Erkenntnisstand gegeben ist, wobei die Staatsanwaltschaft gehalten ist, weitere Abklärungen zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der obigen Erwägungen zu tätigen. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

 

6.

6.1      Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar von CHF 938.70 (inkl. allfällige Auslagen und MWST) gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2022 aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 871.60 (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).