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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.30
ENTSCHEID
vom 20. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Zustelladresse: c/o [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Juli 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April 2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 28. April 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Juli 2022, die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 1. Juli 2022 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Überdies seien dem ihm die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 8 Wochen. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht macht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2022 in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von [...] geständig gezeigt, weshalb der diesbezügliche dringende Tatverdacht gegeben sei.
Betreffend den Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der [...] in Basel habe der Beschwerdeführer seine Täterschaft bzw. Beteiligung bestritten. Anlässlich seiner Festnahme am 24. April 2022 um 18.10 Uhr habe er ein Apple iPhone 11 auf sich getragen, welches beim Einbruch in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2022 an der [...] gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung vom 25. April 2022 angegeben, er habe das Mobiltelefon für CHF 15.– von B____ eine Stunde vor seiner Festnahme gekauft. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er das iPhone im Gassenzimmer vom B____ gekauft habe. B____ habe allerdings den Verkauf des iPhones an den Beschwerdeführer bestritten. In der Zwischenzeit hätten die Spurenauswertungen des mutmasslichen Tatwerkzeugs sowie des am Tatort befindlichen Zigarettenstummels eine Übereinstimmung des DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil von C____ ergeben. Dieser habe an der Einvernahme vom 27. Juni 2022 angegeben, den Einbruchdiebstahl begangen zu haben, allerdings stelle er in Abrede, den Einbruch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben. Eine Ortung des iPhones durch dessen Eigentümer am Tag des Diebstahls um 15.30 Uhr habe ergeben, dass der Standort des Mobiltelefons zwischen [...] gewechselt habe. Gemäss den Aussagen des Geschädigten habe sich das iPhone zur Zeit seiner Befragung auf Höhe [...], dem Wohnort des Beschuldigten, befunden. Da die Befragung kurz nach der Diebstahlmeldung um 11.05 Uhr erfolgt sei, erscheine die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er das iPhone eine Stunde vor seiner Kontrolle um 18.10 Uhr gekauft habe, als nicht glaubhaft. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Mittäter von C____ beteiligt gewesen sei. Entsprechend sei der Tatverdacht bezüglich des Einbruchdiebstahls als hinreichend dringlich zu werten.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls. Die wichtigsten Beweisabnahmen, wie die Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, die Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons, die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der Schuhsohlenvergleich seien bereits erfolgt, wobei keine dieser Ermittlungen zu tatrelevanten Ergebnissen geführt hätten. Die Auswertung der DNA-Spuren habe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil von C____ ergeben, welcher der Staatsanwaltschaft wegen seiner Beschaffungskriminalität bekannt sei. C____ habe in seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 den Einbruchdiebstahl zugestanden, wobei er explizit die Teilnahme des Beschwerdeführers verneint habe. Auch könne allein der Umstand, dass das Mobiltelefon zur Zeit der Befragung des Geschädigten auf Höhe [...] geortet worden war, nicht für einen dringenden Tatverdacht sprechen. Es könne genauso gut sein, dass sich B____ mit dem Mobiltelefon zur Zeit der Befragung in der entsprechenden Umgebung aufgehalten habe, zumal sich die beiden in unmittelbarer Nähe zum [...] getroffen hätten (Beschwerde Ziff. 7 ff.).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend zu Recht vor, dass die in Frage kommenden Untersuchungshandlungen hinsichtlich des umstrittenen Einbruchdiebstahls im Wesentlichen abgeschlossen werden konnten: Mit dem DNA-Abgleich der gefundenen Spuren, der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers, dem Schuhsohlenabgleich, der Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort, der Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12 sowie den Abklärungen in den weiteren Geschäften in der Liegenschaft an der [...] wurden bereits umfangreiche Untersuchungen getätigt (vgl. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022), welche im Übrigen auch grösstenteils den von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. April 2022 unter dem Titel der «ausstehenden Arbeiten» angegebenen Untersuchungshandlungen entsprechen.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums bzw. der bereits abgeschlossenen Untersuchungshandlungen ist gemäss der oben (E. 3.1) dargelegten Rechtsprechung zu verlangen, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheint. Trifft dies nicht zu, kann nicht (mehr) von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls ausgegangen werden.
3.4.2 Die bis anhin durchgeführten Untersuchungshandlungen konnten den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Einbruchdiebstahls nicht erhärten. So erfolgte am 9. Juni 2022 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers, bei welcher keine Hinweise auf den Einbruchdiebstahl, insbesondere keinerlei weitere in der Liegenschaft an der [...] entwendeten Gegenstände, gefunden werden konnten (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 10. Juni 2022; Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022). Auch die Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12, die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der Schuhsohlenvergleich führten zu keinen neuen Erkenntnissen, die den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hätten erhärten können (Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022). Schliesslich ergaben sich auch aus der Auswertung der DNA-Spuren am Tatort keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Vielmehr konnte eine Übereinstimmung mit dem Profil von C____ festgestellt werden, der angab, die Tat alleine begangen zu haben (Einvernahme von C____ vom 27. Juni 2022 S. 29 und 34). Auch in der am 15. Juli 2022 durchgeführten Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und C____ gab letzterer an, den Einbruchdiebstahl alleine begangen und das fragliche iPhone anschliessend an B____ verkauft zu haben (Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 4 ff.). Zwar liesse sich einwenden, die Angaben an der letztgenannten Einvernahme seien als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer und C____ bis kurz vor der Einvernahme vom 15. Juli 2022 versehentlich in derselben Zelle des Untersuchungsgefängnisses untergebracht waren (vgl. die diesbezügliche Aktennotiz [...] vom 15. Juli 2022). Allerdings konnte C____ anlässlich der bei der Konfrontationseinvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation offenbar ohne Zutun des Beschwerdeführers B____ als diejenige Person identifizieren, der er das iPhone nach dem Einbruchdiebstahl verkauft hatte (vgl. Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 5 f. und die Aufnahmen von B____ gemäss Fotodokumentation vom 24. April 2022). Auch konnte zumindest bei der Einvernahme von C____ vom 27. Juni 2022 keine Kollusion mit dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Aus den Akten ergibt sich, dass C____ damals aus der vorläufigen Festnahme zugeführt wurde und offenbar vorgängige Termine zur Einvernahme nicht befolgt hatte (vgl. Einvernahme von C____ vom 27. Juni 2022 S. 1 f.). Demnach befand sich C____ nicht bereits vor der Einvernahme vom 27. Juni 2022 in der Untersuchungshaft mit dem Beschwerdeführer. Insgesamt lassen sich den bisherigen Untersuchungshandlungen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Einbruchdiebstahl entnehmen.
3.4.3 Aus den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der dringende Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl letztlich lediglich mit der nicht plausiblen Erklärung des Beschwerdeführers zum Erwerb des iPhones begründet wird: Das iPhone habe, so das Zwangsmassnahmengericht, bereits kurz nach 11.05 Uhr auf Höhe [...], dem Wohnort des Beschwerdeführers, geortet werden können, obwohl dieser angegeben habe, das iPhone gleichentags erst um ca. 17.00 Uhr von B____ gekauft zu haben. Überdies bestreite B____ den Verkauf an den Beschwerdeführer.
Tatsächlich wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erwerb des iPhones angesichts des georteten Standorts des iPhones in der Nähe seiner Wohnung (vgl. Polizeirapport vom 24. April 2022 S. 7) nicht sehr glaubhaft. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, die Ortung kurz nach 11.05 Uhr belege, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt im Besitz des iPhones war, kann daraus noch nicht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich seiner Beteiligung am Einbruchdiebstahl abgeleitet werden. Angesichts der restlichen Beweislage (oben E. 3.4.2) lässt nämlich der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls bereits am Vormittag nach dem Einbruchdiebstahl über das gestohlene iPhone verfügte, eine Verurteilung noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Dies muss umso mehr gelten, als ein anderes, ebenfalls am 23. bzw. 24. April 2022 aus der Liegenschaft an der [...] entwendetes Mobiltelefon am 25. April 2022 an der [...], d.h. einem Ort relativ weit entfernt vom Wohnquartier des Beschwerdeführers und in der Nähe des Tatorts, geortet werden konnte (vgl. E-Mail [...] vom 25. April 2022; Aktennotiz […] vom 26. April 2022). Vor Ort konnten unter einem Baum die Verpackung des entsprechenden Mobiltelefons sowie zwei ebenfalls entwendete Schlüssel aufgefunden werden (Aktennotiz [...] vom 26. April 2022).
3.4.4 Ein dringender Tatverdacht besteht nach dem Dargelegten somit nur für die zugestandenen Delikte des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zugestanden, am 22. Januar 2022 einen Rucksack samt Inhalt gestohlen zu haben (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022 S. 2). Anschliessend entwendete der Beschwerdeführer das sich darin befindliche Portemonnaie sowie das Mobiltelefon (im Wert von CHF 450.–). Die Kredit- und Bankkarten im Portemonnaie benutzte er für Transaktionen von insgesamt CHF 393.15, wobei er zusätzlich ohne Erfolg versuchte, Bargeld abzuheben (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2022).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rücken darf (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1). Nachdem der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls zu verneinen ist, steht vorliegend nur noch ein geringfügiges Vermögensdelikt in Frage. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 24. April 2022 in Haft befindet, wäre deshalb die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unverhältnismässig. Aufgrund des geringfügigen Tatvorwurfs hat die Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates zu Gunsten des Beschwerdeführers auszufallen, zumal letzterer unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung sowie seiner Suchterkrankung durch den Freiheitsentzug besonders betroffen scheint. Bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist der Beschwerdeführer deshalb aus der Haft zu entlassen.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 12).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass der Beschwerdeführer ungarischer Staatsbürger sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Er sei nicht berufstätig und habe ausser seinem Partner keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz. Er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung verloren und weise dementsprechend kein Wohndomizil mehr auf. Da der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und einem Landesverweis zu rechnen habe, sei sein Fluchtanreiz als erhöht einzustufen. Da der Beschwerdeführer einige Jahre in Deutschland gelebt habe, sei es naheliegend, dass er dorthin zurückkehren werde. Angesichts des fehlenden Wohndomizils sei auch ein Untertauchen in der Schweiz nicht auszuschliessen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass eine Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls äusserst unwahrscheinlich sei und der Beschwerdeführer somit nicht mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. Er lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, sei dadurch hier fest verwurzelt und habe auch seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz. Die letzte Kontaktaufnahme nach Deutschland sei im Jahr 2001 erfolgt, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht naheliege. Ausserdem habe er seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 keinen Kontakt mehr zu anderen Familienmitgliedern, weswegen auch eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sei. Einzig der Umstand, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei, sei kein Hinweis auf eine Fluchtgefahr. Er beziehe in der Schweiz eine IV-Rente und arbeite an einem geschützten Arbeitsplatz, den er keinesfalls verlieren wolle. Zudem werde er in der Schweiz wegen seiner Schizophrenie behandelt. Er mache auch einen Entzug beim Zentrum für Suchtmedizin. Insgesamt sei daher weder eine Flucht ins Ausland noch ein Untertauchen im Inland naheliegend. Auch in früheren Strafverfahren sei er nicht untergetaucht oder geflohen (Beschwerde Ziff. 11 ff.).
4.4 Hinsichtlich der Schwere der drohenden Sanktion ist nach dem oben Dargelegten (E. 3) mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihm mangels dringenden Tatverdachts in Bezug auf den Einbruchdiebstahl kein obligatorischer Landesverweis droht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Selbst unter Annahme des Einbruchdiebstahls würde angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (s. sogleich unten) allenfalls ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vorliegen. Im Übrigen spräche ein drohender Landesverweis auch deshalb gegen die Annahme von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer mit einem allfälligen Abtauchen seine Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung schmälern dürfte. Auch ein fakultativer Landesverweis (Art. 66abis StGB) scheint in Anbetracht der aktuellen Beweislage sehr unwahrscheinlich.
Nebst der nicht allzu schweren drohenden Sanktion sprechen auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz und seit über 10 Jahren in Basel. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B und arbeitet seit drei Jahren in einer geschützten Werkstatt bei der Firma [...]. Er hat angegeben, keine Kontakte nach Ungarn mehr zu haben und sich dort nicht wohl gefühlt zu haben. Auch nach Deutschland existieren, soweit ersichtlich, keine Beziehungen mehr. Der Beschwerdeführer ist weiter seit 10 Jahren in einem Programm des Zentrums für Suchtmedizin involviert (Einvernahme zur Person vom 25. April 2022). Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer seit 2016 aufgrund psychischer Probleme eine monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 2'800.– bezieht und für ihn demnach aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, zu fliehen bzw. unterzutauchen. Auch das Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt auf die Abhängigkeit von Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr verneint (vgl. BGer 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4 f.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 14). Insgesamt befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers somit in Basel.
Bezüglich der fehlenden Wohnung ist festzustellen, dass gemäss telefonischen Informationen von Frau [...] von der Bewährungshilfe die ehemalige Wohnung an der [...] am 21. Juli 2022 geräumt wird. Diese Wohnung wurde vom Verein [...] organisiert. Frau [...] gab an, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Entlassung jederzeit bei ihnen melden könne, um wieder eine entsprechende Bleibe zu finden. Aus ihrer Sicht und Erfahrung mit dem Beschwerdeführer dürfte er dies auch in Anspruch nehmen. Demnach spricht auch der Verlust des Wohndomizils, welcher im Übrigen offenbar auf die Inhaftierung zurückzuführen ist, ebenfalls nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Ein Untertauchen in der Schweiz ist unter diesen Umständen ebenfalls nur schwer denkbar. Es liegt demnach keine hinreichende Gefahr der Flucht oder des Untertauchens vor, welche die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
5.
5.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr mit allfälligen Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und C____. Dies, wo noch eine weitere Befragung und eine Konfrontationseinvernahme mit C____ anstehe. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 macht die Staatsanwaltschaft überdies eine Gefahr der Kollusion zwischen dem Beschwerdeführer und B____ geltend.
5.3 Die geltend gemachte Kollusionsgefahr bezüglich C____ ist aufgrund der Inhaftierung in einer gemeinsamen Zelle des Untersuchungsgefängnisses (vgl. dazu Aktennotiz von [...] vom 15. Juli 2022 und Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 3) und spätestens mit der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2022 weggefallen. Hiervon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 S. 3). Die nunmehr von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusionsgefahr gegenüber B____ vermag eine Haft ebenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. Einerseits hätte eine solche Einvernahme schon längst stattfinden können, da dessen Bestreitung des Verkaufs des Mobiltelefons an den Beschwerdeführer schon von Anfang an, nämlich seit dem gemeinsamen Auffinden des Beschwerdeführers sowie von B____ am 24. April 2022, bekannt war (vgl. Polizeirapport vom 24. April 2022 S. 4). Andererseits ist nicht abzusehen, wann eine solche Einvernahme stattfinden könnte. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr daher zu verneinen.
6.
Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen gelassen. Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei Vermögensdelikten kann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung nur dann bejaht werden, wenn die Vermögensdelikte eine geschädigte Person besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig ausgeübten Vermögensdelikten mit hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3.5, mit Hinweisen). Eine derartige Sicherheitsgefährdung ist vorliegend nicht ersichtlich, da der dringende Tatverdacht bloss hinsichtlich eines kleineren Vermögensdelikts besteht. Fraglich ist auch, ob die Vortaten des Beschwerdeführers von hinreichender Schwere sind. Entsprechend ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht erfüllt.
7.
7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen und auf 4 Stunden für die Beschwerdebegründung festzusetzen. Unter Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.– ist ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).