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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.31
ENTSCHEID
vom 9. August 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juli 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen versuchter Tötung, Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 18. Mai 2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 12. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Juni 2022 abgewiesen. A____ stellte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Juni 2022 auf Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab.
Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft; eventualiter sei eine Haftentlassung mit der Auflage eines Kontakt- bzw. Rayonverbots anzuordnen. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt replicando mit Eingabe vom 5. August 2022 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten) ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der versuchten Tötung, des Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 6).
3.
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit der angefochtenen Verfügung den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr angenommen. Die Fluchtgefahr wurde offen gelassen.
3.2 Zur Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 erwogen, zwar habe am 27. Juni 2022 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden. Es habe sich jedoch anlässlich dieser Einvernahme gezeigt, dass die beiden Personen weiterhin divergierende Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse vom 18. Mai 2022 machten, womit Aussage gegen Aussage stehe. Mit Blick auf diese Konstellation sowie auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts sei davon auszugehen, dass B____ vom Sachgericht an der Hauptverhandlung persönlich befragt werde. Da es sich bei ihm um einen Bekannten des Beschwerdeführers handle, der ebenfalls im Drogenmilieu verkehre, sei die Gefahr einer Kontaktnahme seitens des Beschwerdeführers im Fall einer Haftentlassung durchaus wahrscheinlich. Es stehe somit nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf B____ nehmen werde, um ihn zu entlastenden Aussagen an der Hauptverhandlung zu bewegen. Da jedoch in Anbetracht der Umstände bei einer voraussichtlichen Befragung ein (unverfälschter) persönlicher Eindruck des Sachgerichts von B____ für die Wahrheitsfindung zwingend notwendig sei, müsse die Kollusionsgefahr weiterhin bejaht werden (angefochtene Verfügung act. 1 p. 2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Ermittlungen seien grösstenteils abgeschlossen, es sei in Kürze mit der Anklageerhebung zu rechnen. es bestehe nach Durchführung der Konfrontationseinvernahme mit B____ keine Verdunkelungsgefahr mehr. Beide Beteiligten hätten sich mehrfach frei zu den Geschehnissen geäussert und an ihren jeweiligen Versionen festgehalten. Obwohl die Möglichkeit bestehe, dass B____ vom Sachgericht erneut befragt werde, sei die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr nicht mehr gerechtfertigt und unverhältnismässig. Es rechtfertige sich insbesondere nicht, den Beschwerdeführer einzig zur Prüfung der Aussagekonstanz des Sachgerichts in Haft zu behalten. Schliesslich bestehe kein kollegiales Verhältnis zwischen den beiden Männern; so kenne der Beschwerdeführer weder B____s Adresse noch seine Telefonnummer. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern B____ ein Interesse an Kollusionshandlungen haben sollte. Insgesamt lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr mit B____ vor (Beschwerde act. 1 N 10, Replik act. 5 N 6).
3.4 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
3.5 Den Aussagen von B____ kommt neben dem rechtsmedizinischen Gutachten im vorliegenden Strafverfahren eine grosse Bedeutung zu, da es für die Auseinandersetzung keine Zeugen gibt. Auch bei den in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Glasscherben ist unklar, ob es sich dabei um die Tatwerkzeuge handelt. Aufgrund der vorliegenden Beweislage wird der massgebliche Sachverhalt zu einem wesentlichen Teil aufgrund der Aussagen der beiden an der Auseinandersetzung Beteiligten zu beurteilen sein. Es ist somit davon auszugehen, dass das Sachgericht B____ zwecks Beurteilung seines Aussageverhaltens an der Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme von B____ auch nach der Durchführung einer förmlichen Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft erhalten bleiben. Zu beachten gilt mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr weiter, dass auch gegen B____ ein Strafverfahren eröffnet wurde, weshalb für beide Beteiligten ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Zudem ist aufgrund der unbehandelten Suchterkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich trotz seiner momentan haftbedingten Suchtmittelabstinenz nach einer Haftentlassung erneut im Drogenmilieu bewegen wird, wo auch B____ verkehrt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe kein kollegiales Verhältnis zu B____, so trifft dies offenbar erst seit der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die beiden Männer kennen, weshalb durchaus wahrscheinlich scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung B____ – sei es persönlich, telefonisch oder über gemeinsame Bekannte – kontaktieren könnte um auf dessen Aussagen einzuwirken. Entsprechend ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.
4.1 Zur Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, dem wegen einschlägiger Vermögensdelikte vorbestraften Beschwerdeführer müsse eine negative Rückfallprognose attestiert werden, umso mehr, da er auch in laufenden Verfahren mit erdrückender Beweislage beschuldigt werde. Zudem bestehe bei ihm aufgrund der Vorstrafen, der Mittellosigkeit und der Suchtproblematik die Gefahr, dass er bei einer Haftentlassung umgehend erneut Vermögensdelikte begehen würde, was nur zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen würde. Aufgrund der Suchtproblematik sei ein enges Setting bzw. Begleitung des Beschwerdeführers nach einer Entlassung zwingend notwendig, ein solches sei allerdings nicht ersichtlich. Wie das versuchte Tötungsdelikt zum Nachteil von B____ zeige, schrecke der Beschwerdeführer auch vor der Anwendung körperlichen Gewalt nicht zurück, um seine Interessen durchzusetzen. Erschwerend komme hinzu, dass ihm auch Einschleichdiebstähle in Privatliegenschaften vorgeworfen würden, wo nicht auszuschliessen sei, dass er bei Konfrontationen mit anwesenden Personen künftig physische Gewalt einsetzen oder bei einem Aufeinandertreffen mit anderen Konsumenten und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Drogen weitere Beteiligte körperliche angehen werde. Da eine Steigerung im deliktischen Verhalten und eine tiefere Hemmschwelle in Bezug auf physische Gewalt auszumachen sei, müsse die Sicherheitsgefährdung anderer Personen als erheblich eingestuft werden und entsprechend die Fortsetzungsgefahr bejaht werden (angefochtene Verfügung act. 1 p. 3 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Vergangenheit und bei den hier interessierenden mutmasslichen Straftaten nie eine Waffe mit sich geführt und – abgesehen vom Vorfall vom 18. Mai 2022 – nie Gewalt gegen Personen angewendet. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft anders sein sollte, wobei die Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 gesondert von den übrigen – der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden – Delikten zu betrachten sei (Beschwerde act. 2 N 17).
4.3
4.3.1 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 146 IV E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5).
4.3.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Urteil datiert vom 3. Juni 2021, wo er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug vom 25. Mai 2022 act. 4, S. 25 f.). Im vorliegenden Verfahren stehen neben der versuchten Tötung ebenfalls diverse Vermögensdelikte, darunter Einbruch- und Einschleichdiebstahl, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Beurteilung, welche unbestritten sind und bei denen aufgrund der erdrückenden Beweislast mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch auszugehen ist. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.3.3 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose voraus. Massgebliche Kriterien sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen einschlägiger Delikte, insbesondere wegen Einbruchdiebstahls und Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, seit Sommer 2021 wiederholt Diebstähle begangen zu haben (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ziff. 3.2). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Vorstrafe und dreimaliger kurzzeitiger Festnahme durch die Polizei weiter delinquiert hat, sind prognostisch als ungünstig zu werten. Hinzu kommt seine nach wie vor bestehende Suchterkrankung, die einen hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der Beschwerdeführer durch seine bescheidenen legalen Einkünfte als Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird decken können. Ein Rückfall in den Drogenkonsum und damit auch in die Beschaffungskriminalität kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft werden. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle begangen und sich weder durch einschlägige Vorstrafe noch mehrere kurzzeitige Festnahmen von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen. Angesichts dieser Umstände muss dem Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.3.4 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neben der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Replik act. 5 N 7 f.) kann die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen. So können Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).
4.4 Zwar hat der Beschwerdeführer die als versuchte Tötung vorgeworfene Tat nicht im Zusammenhang mit einem der genannten Vermögensdelikte begangen. Vielmehr handelte es dabei um eine Auseinandersetzung mit einem anderen Drogenkonsumenten, bei der es jedoch ebenfalls um Geld und/oder Drogen ging. Der Beschwerdeführer, der vor dem 18. Mai 2022 überhaupt noch nie wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten war, setzte bei diesem Vorfall massive Gewalt gegen eine Person ein. Ob dies eine einmalige Eskalation war oder ob die Hemmschwelle für gewalttätiges Vorgehen beim Beschwerdeführer bei künftigen Konflikten um Geld, Wertgegenstände oder Drogen dauerhaft herabgesetzt ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer momentan wegen der zwingenden Abstinenz in der Haftsituation zwar drogenfrei lebe, es jedoch äusserst fraglich sei, ob er auch nach einer Haftentlassung auf sich alleine gestellt dem Betäubungsmittelkonsum werde widerstehen können (angefochtene Verfügung act. 1 p. 4). Wie bereits ausgeführt, ist die Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte aus diesem Grund als sehr hoch einzustufen (vgl. oben E. 4.3.3). Es steht somit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der bei einer Haftentlassung aufgrund seines suchtbedingt erhöhten Geldbedarfs mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften verüben wird, bei einer allfälligen Konfrontation mit einem Bewohner oder einer Drittperson ebenfalls gewalttätig reagieren könnte. Immerhin hat er anlässlich der Geschehnisse vom 18. Mai 2022 eindrücklich gezeigt, dass er, bereits wenn es um geringfügige Geldbeträge bzw. Drogenmengen geht, offensichtlich nicht zuletzt aufgrund seiner Suchterkrankung bereit ist, erhebliche Gewalt einzusetzen, um seine eigenen Interessen durchzusetzen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann damit das Gewaltdelikt nicht ohne Weiteres von den Vermögensdelikten getrennt werden, sondern muss bei der Einschätzung der Gewaltbereitschaft bei künftigen Vermögensdelikten berücksichtigt werden. Aufgrund des Vorfalls vom 18. Mai 2022 ist folglich mit der Vorinstanz von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig auch im Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu Drohungen und Gewaltanwendung gegen Personen greifen könnte. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer Personen erfüllt. Schliesslich besteht bei der Weiterführung der Beschaffungskriminalität die Gefahr, dass sich das Verfahren allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.
4.5 Zusammenfassend lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht hat.
5.
5.1
5.1.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Haftgericht hat zu prüfen, ob einer gewissen Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. b und c i.V.m. Art. 237 StGB; BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen gehören gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO namentlich das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) oder die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c).
5.1.2 Der Beschwerdeführer erachtet im Eventualstandpunkt, einem allfällig verbleibenden Kollusionsrisiko mit B____ sei mit einem Kontaktverbot (allenfalls in Kombination mit einem Rayonverbot) beizukommen (Replik act. 5 N 6). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal neben der Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr vorliegt. Der Erfolg eines Kontaktverbots hängt unter anderem davon ab, dass allfällige Kontaktversuche seitens des Beschwerdeführers von B____ einerseits abgelehnt und andererseits sofort gemeldet würden. Dafür bietet B____, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde und der damit ein eigenes Interesse an der Absprache von Aussagen mit dem Beschwerdeführer haben könnte, jedoch keine Gewähr. Aufgrund der Bekanntschaft der beiden Männer und dem Umstand, dass beide im Drogenmilieu verkehren, könnte der Beschwerdeführer B____ zudem auch über beiden bekannte Drittpersonen kontaktieren. Auch unter diesem Aspekt ist ein Kontakt- und Rayonverbot wirkungslos. Damit sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegende Verdunkelungs- und Fortsetzungsgefahr abwenden könnten.
5.2 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Mai 2022 in Haft. Es wird ihm neben Diebstahl und Betäubungsmitteldelikten versuchte Tötung vorgeworfen. Ihm droht eine Freiheitsstrafe, welche die bisher erstandene Haft von inzwischen knapp drei Monaten deutlich übersteigt. Die bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe somit klar verhältnismässig.
6.
6.1 Aus dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.
6.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellten Beschwerde und Replik im Umfang von acht Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’600.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 123.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).