|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
HB.2022.34
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juli 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 8. September 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, daneben auch wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz.
A____ ist am Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15 Uhr, in einer Wohnung an der [...] in Basel festgenommen und anschliessend auf die Polizeiwache Kannenfeld überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 28. Juli 2022 über ihn für die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 8. September 2022, Untersuchungshaft verfügt (act. 1). Gegen diese Verfügung hat A____ am 4. August 2022 via seine Verteidigung fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben (act. 2) mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und entsprechend auf sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In der Replik vom 19. August 2022 (act. 4) hält die Verteidigung an ihren Begehren fest und beantragt die Zustellung von ihr noch nicht bekannten Akten betreffend angebliche Kokainrückstände an Shorts des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 22. August 2022 forderte der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers, auf, die Dokumentation zu den von ihr in der Stellungnahme geltend gemachten signifikanten Kokainrückständen an den vom Beschwerdeführer getragenen Shorts bis 25. August 2022 einzureichen. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen (act. 5, 6) hat die Verteidigung dazu am 30. August 2022 fristgerecht Stellung genommen (act. 7).
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. ein Verbrechen, angenommen und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten sechswöchigen Untersuchungshaft bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts und die weiteren angenommenen Haftgründe sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.).
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar und ausführlich dargelegt, dass und weshalb vorliegend angesichts der gesamten Situation von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen wird hier deshalb verwiesen und es kann mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:
3.3
3.3.1 Der Tatverdacht stützt sich zunächst auf die Situation rund um die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers. Gemäss Festnahme-Rapport vom 24. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 an der [...] in Basel festgenommen. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes (vgl. insbesondere Rapport vom 24. Juli 2022): Die Polizei hatte am Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15 Uhr, eine Kontrolle des Lenkers des Fahrzeugs [...] ([...]), welches zuvor bei der [...] parkiert worden war, durchführen wollen, worauf der Lenker, C____, vor der Polizei zu flüchten versuchte. Zur gleichen Zeit habe ein weiterer Personenwagen ([...], Kennzeichen [...]) in der Nähe parkiert und die beiden Insassen hätten sich zur Liegenschaft [...] begeben und seien, als sie bemerkten, dass der Lenker des erwähnten Fahrzeugs [...] kontrolliert wurde, in die Liegenschaft [...] geflüchtet. Dabei sei von der Polizei beobachtet worden, wie von einem der beiden Männer im Eingangsbereich der Liegenschaft etwas fallen gelassen worden sei. Während einer der Männer (B____) in den Keller flüchtete und dort angehalten wurde, sei der andere Mann (D____) in den zweiten Stock gerannt und dort angehalten worden. D____ habe zu den Polizisten gesagt, er habe nichts gemacht und wolle nach Hause gehen, und auf eine offenstehende Wohnungstüre gedeutet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Wohnung von E____. Bei der anschliessenden Kontrolle dieser Wohnung ist der Beschwerdeführer unbestrittenerweise im Bett liegend – und nicht, wie in der Beschwerde (S. 4) behauptet wird, schlafend – angetroffen und anschliessend festgenommen worden. Schliesslich habe sich die Wohnungsmieterin E____ bei der Polizei gemeldet und angegeben, nachdem es an der Wohnungstüre geklingelt habe, habe sie die Hauseingangstüre via Freisprecheinrichtung geöffnet und sei ins Treppenhaus nachschauen gegangen. Gemäss Rapport hat die Polizei im Hauseingang eine in Plastik gewickelte Substanz gefunden und unter Spurenschutz sichergestellt. Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2022 wurde dem Paket (Gewicht brutto: 104.6 Gramm, netto: 99.4 Gramm) eine kleine Menge weisser Substanz entnommen, welche bei einem Drogenschnelltest als Kokain (Reinheitsgrad gemäss vorliegenden Akten noch nicht bekannt) identifiziert wurde.
3.3.2 Auch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung in der erwähnten Wohnung von E____ ([...]/ 2. Stock; vgl. dazu Bericht vom 25. Juli 2022 über die Hausdurchsuchung und die entsprechende Fotodokumentation) stützen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig ist. So ist sein Name handschriftlich beim Tableau der Bewohner hinzugefügt, neben dem Namen der Mieterin. In der Wohnung wurden ein Schlüssel, ein Mobiltelefon und eine [...]SIM-Karte aufgefunden und sichergestellt. Gemäss Bericht über die Hausdurchsuchung soll die Mieterin E____ angegeben haben, dass der Schlüssel und das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer gehören. Auch befanden sich in der Wohnung verschiedene Dokumente und Ausweise des Beschwerdeführers. Schliesslich wurden ein Teller und eine Krankenkassenkarte (E____) gefunden, welche mit weissen Pulverrückständen kontaminiert waren. E____ habe angegeben, dass sie selbst keine Betäubungsmittel konsumiere. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung belegen zum einen, dass in dieser Wohnung mit Kokain hantiert worden ist, und zum andern, dass der Beschwerdeführer offenbar in dieser Wohnung gelebt hat – was er auch gar nicht bestreitet.
3.3.3 Schliesslich ist mittlerweile auch erstellt, dass die vom Beschwerdeführer getragenen Shorts mit Kokain kontaminiert waren – und zwar an Stellen, wo das Kokain am ehesten durch die Hände des Trägers übertragen worden sind (vgl. dazu forensisch-chemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2022). Dies deutet klar auf eine direkte Verbindung des Beschwerdeführers zum Kokainhandel hin, zumal er selbst bestreitet, Betäubungsmittel zu konsumieren und der Urintest unbestrittenerweise negativ ausgefallen ist (vgl. Replik S. 2). Die Tatsache, dass am T-Shirt, an den Badeschlappen und beim Abrieb der Fingernägel des Beschwerdeführers keine Spuren von Kokain festgestellt worden sind, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht per se gegen dessen Verbindung mit dem Betäubungsmittelhandel. Die abschliessende Würdigung dieser Beweislage bleibt dem Sachgericht überlassen, im jetzigen, frühen Zeitpunkt des Verfahrens ist festzuhalten, dass die Kleider gewechselt und die Hände gewaschen worden sein können, so dass auch keine entsprechenden Spuren mehr daran zu finden wären.
3.3.4 Die Aussagen der drei anderen kontrollierten und festgenommenen Männer sind in sich und untereinander widersprüchlich und bedürfen der weiteren Klärung. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, den durch die oben skizzierten Umstände begründeten dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. D____ hat bei seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 ausgesagt, B____ und C____ seien seine Cousins. Sie hätten an jenem Tag das Fahrzeug [...], das von einer gewissen «E____» gemietet worden sei, dieser zurückbringen wollen und hätten dann mit dem Fahrzeug [...] zurückfahren sollen, der dem Bruder seiner Frau gehöre. Weder er noch seine Cousins noch «der andere» hätten mit Drogen zu tun, über das Kokainpaket wisse er nichts. Den Namen E____ will er nicht kennen; er kenne aber eine «E____» vom Park, dies sei die Frau, die oben die Türe geöffnet habe. Den Beschwerdeführer erkannte er anhand einer Fotografie als Bekannten dieser Frau, er habe die beiden einmal zusammen spazieren gesehen. Den Namen kenne er nicht. C____ und B____ sagen übereinstimmend aus, mit Drogen und insbesondere mit dem gefundenen mutmasslichen Kokainpaket nichts zu tun zu haben. Beide wollen weder E____ noch den Beschwerdeführer kennen.
3.3.5 Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Einvernahme vom 26. Juli 2022 auf den Vorhalt, er stehe im dringenden Verdacht in Basel im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein, erwidert: «Nein». Er will geschlafen haben, als die Polizei in die Wohnung kam. Er sei nirgendwo registriert und halte sich illegal in der Schweiz auf. Er habe keine Verwandten in der Schweiz und kenne nur die Frau, in deren Wohnung er gewesen sei. Er suche in der Schweiz nach Arbeit, dies sei aber ohne Papiere sehr schwierig. In der Wohnung wohnten derzeit nur er und die Wohnungsinhaberin E____, wobei er sich mangels Einkommens nicht an den Mietkosten beteiligen könne. E____ sei bloss eine Bekannte, er habe keine Beziehung zu ihr. Sie arbeite als Bardame in einer Diskothek; er wisse nicht, ob sie mit Betäubungsmitteln zu tun habe, vermute aber, dass sie illegale Betäubungsmittel konsumiere. Jedenfalls trinke sie sehr viel. Er habe ihr nie irgendwelche Betäubungsmittel übergeben und auch nie Drogen konsumiert. Er will C____ und B____ weder vom Namen noch von der Fotografie her kennen. Hingegen habe seine Bekannte den Namen von D____ bereits erwähnt; auf Vorlage der Fotografie erklärt der Beschwerdeführer, dieser sei vor kurzer Zeit mal in der Wohnung gewesen und habe sich mit E____ unterhalten.
3.4 Zusammengefasst ist angesichts der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Wohnung, in welcher sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme aufhielt, der Zielort von C____, B____ und D____ war und dass B____ und/oder D____ ein Paket mit mutmasslich rund 100 Gramm Kokaingemisch bei sich hatten, welches auf der Flucht vor der Polizeikontrolle im Hauseingang der Liegenschaft fallengelassen wurde. Selbst bei Annahme eines eher geringen Reinheitsgehaltes wäre die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR812,121; (grosse Gesundheitsgefährdung [Grenzwert 18 Gramm Kokain]) hier mutmasslich überschritten. In der Wohnung, wo der Beschwerdeführer im Bett liegend angetroffen wurde, wurden an Gegenständen Spuren von mutmasslich Kokain gefunden. Und in dieser Wohnung lebte der Beschuldigte offenbar seit fünf Monaten. Ausserdem wurden auf Shorts, die er trug, ebenfalls Kokainspuren gefunden, welche auf seinen direkten Kontakt zu Kokain hindeuten. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer hier seit Monaten ohne nachvollziehbaren Grund und ohne legale Erwerbsmöglichkeiten auf. Im jetzigen Zeitpunkt, d.h. zu Beginn der Strafuntersuchung, reichen diese Umstände zur Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Ergebnisse der weiteren von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Juli 2022 (S. 3) aufgeführten Ermittlungen, wie insbesondere Befragungen der beschuldigten Personen und Auskunftspersonen, Auswertung der Mobiltelefone und Bestimmung des Reinheitsgehalts des aufgefundenen Kokains, werden weitere Klarheit bringen und den Verdacht gegen den Beschwerdeführer dann entweder entkräften oder erhärten. Im aktuellen Zeitpunkt besteht nach dem Gesagten jedenfalls noch ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe, auf den illegalen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und auf seine Verbindungen nach Brasilien und Frankreich. Auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer ihnen nichts Relevantes entgegensetzt. Die Verteidigung bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr und weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, sich dem Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz zu stellen.
4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1 Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren insbesondere ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, welches einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
4.3.2 Aus der Einvernahme zur Person vom 9. August 2022 ergibt sich, dass der mittlerweile [...]-jährige Beschwerdeführer brasilianischer Staatsangehöriger und in Brasilien geboren und aufgewachsen ist. Er ist nach eigenen Angaben im Jahre 2020 von Brasilien nach Frankreich, Paris, gekommen, wo er bis März 2022 gelebt habe, bevor er in die Schweiz gekommen ist. Eine Berufsausbildung hat er nicht genossen, er sei jeweils als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen. In Brasilien leben seine Mutter und seine vier Geschwister sowie eine mittlerweile 6-jährige Tochter, die dort bei ihrer Mutter lebe. Er habe keine Partnerin. Der Beschwerdeführer verfügt somit über soziale und familiäre Bindungen in Brasilien. Auch in Frankreich, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar längere Zeit gelebt hat, dürfte er noch über soziale Kontakte verfügen und sich zurechtfinden.
4.3.3 In der Schweiz, wo er sich gemäss eigenen Angaben erst seit wenigen Monaten aufhält, hat der Beschwerdeführer demgegenüber weder ein Aufenthaltsrecht noch Erwerbsmöglichkeiten. Er verfügt hier gemäss eigenen Angaben auch über keinerlei sozialen Strukturen und enge persönliche Beziehungen. So handle es sich insbesondere bei E____ lediglich um eine Bekannte.
4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe und des drohenden Landesverweises ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger und verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen insbesondere in Brasilien. Auch in Frankreich dürfte er zurechtkommen. Demgegenüber hat er in der Schweiz – ganz abgesehen vom fehlenden Aufenthaltsrecht – keine tragfähigen sozialen und familiären Beziehungen und keine Existenzgrundlage. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei Länder – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit klar zu bejahen. Das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.
5.
Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Die Frage der Kollusionsgefahr steht hier jedenfalls aktuell nicht im Vordergrund und kann somit an sich offengelassen werden. Immerhin ist der Vollständigkeit halber und unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass bei Betäubungsmittelhandel mit mehreren Beteiligten, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die Kollusionsgefahr zumindest am Anfang der Ermittlungen notorisch hoch ist und dass insbesondere auch das Kollusionsinteresse der Involvierten angesichts der Strafandrohung regelmässig beträchtlich ist.
6.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat sich auch mit der Verhältnismässigkeit der Haft auseinandergesetzt und statt der beantragten 3 Monate Untersuchungshaft lediglich 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nur geltend, mangels Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und weiterer Haftgründe, sei die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismässig; er setzt sich damit aber nicht auseinander, so dass es hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.
6.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.4
6.4.1 Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden kann. Auch für die von der Vorinstanz bejahte Kollusionsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft 6 Wochen in Haft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – es steht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die angeordnete Haftdauer von 6 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) genügen sollte, um die weiteren erforderlichen Ermittlungshandlungen durchzuführen und zu prüfen, ob sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers bestätigt.
6.4.3 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Eine Haftentschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang offensichtlich nicht auszurichten.
7.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand wird somit geschätzt und auf 6 Stunden bemessen. Es werden demnach 6 Stunden Aufwand zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.–, und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).