Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.38

 

ENTSCHEID

 

vom 14. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. August 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. November 2022

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, Nötigung (eventualiter Erpressung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. August 2022 nach einem misslungenen Einbruchsversuch verhaftet worden war (zuvor wurde er bereits am 18. August 2022, notabene zwei Mal, kurzzeitig inhaftiert), verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 31. August 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. November 2022, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Kollusions- und Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger B____, am 31. August 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen, insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot, anstelle der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. September 2022 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 9. September 2022 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).

 

3.2      Zum dringenden Tatverdacht hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Ausführungen gemacht. Das Zwangsmassnahmengericht hat die diversen Vorhalte indes sorgfältig dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die einzelnen Vorwürfe aufgrund der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft erschienen. Im Vordergrund steht der Vorfall vom 17. bzw. 18. August 2022, bei welchem der Beschwerdeführer seine Bekannte bzw. Freundin C____ in deren Zimmer [...] – nachdem beide zusammen eingeschlafen waren – unvermittelt auf deren Bett gedrückt und ihr fünf- bis achtmal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie beschuldigt haben soll, dass sie fremdgehen würde. Anschliessend habe er C____ mit einem Kabel, welches er zuvor behändigt haben soll, zu strangulieren versucht, indem er es um ihren Hals gewickelt und es dann zugezogen habe. Anschliessend soll der Beschwerdeführer verschiedene Gegenstände, darunter Zucker und einen Aschenbecher, sowie sein eigenes Mobiltelefon, welches er C____ auch ins Gesicht geworfen haben soll, durch die Wohnung geschmissen haben. Danach habe er ein Staubsaugerrohr ergriffen und mit diesem auf C____ eingeschlagen. Während des gesamten Geschehens soll er Letzterer mehrfach gedroht haben, er würde sie umbringen. Zudem habe er sie mehrfach als «Schlampe» und «Nutte» beschimpft. Diese Drohung und Beschimpfung hat er laut Rapport vom 18. August 2022 auch gegenüber der Polizei wiederholt. Er wird sinngemäss folgendermassen zitiert: «Diese Nutte hat mich betrogen. Sie wird dafür bezahlen, das garantiere ich euch allen».

 

4.

4.1      Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 562 f.). Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).

 

4.2      Der Beschwerdeführer hat C____ vor seiner Inhaftierung trotz Kontakt- und Rayonverbots immer wieder aufgesucht bzw. belästigt. Anlässlich zweier Vorfälle (vom 17. bzw. 18. August 2022 und vom 25. August 2022) hat er Todesdrohungen ausgestossen und C____ bei beiden Gelegenheiten auch physisch angegriffen. Seine Bereitschaft, C____ körperlich schwer (strangulieren mittels Kabel) zu attackieren, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt manifest. Zudem präsentiert sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seines psychischen Zustands (offenbar bestehen Wechselwirkungen) als unberechenbar und zeigt auch eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft, was von ärztlicher Seite bestätigt wird. So hat D____, Oberärztin in der UPK, gegenüber der Staatsanwaltschaft (von sich aus, also ohne Zutun der Staatsanwaltschaft) ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe. E____, [...] hat (ebenfalls selbständig) sogar festgehalten, dass ernsthaft zu befürchten sei, A____ könnte einen «Femizid» an C____ verüben. Angesichts dieser Umstände kann von «rhetorischem Unsinn» keine Rede sein. Es ist zwar effektiv erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. August 2022 Untersuchungshaft beantragt hat. Dies ändert indes nichts daran, dass ernsthaft zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde eine schwere Gewalttat (an C____) begehen. Ausführungsgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen.

 

5.

5.1      Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

5.2      Die Mehrheit der Taten, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, wurden zum Nachteil von C____ begangen, welche A____ anlässlich ihrer Einvernahme am 18. August 2022 sowie in den jeweiligen Requisitionssituationen belastet hat. Mit C____ führt der Beschwerdeführer eine nicht genau definierte, freundschaftlich-romantische, jedenfalls aber persönlich wie auch körperlich nahe Beziehung. Da der Beschwerdeführer bereits manifestiert hat, dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abgehalten haben, liegt es mit dem Zwangsmassnahmengericht auf der Hand, dass er sich im Falle einer Haftentlassung umgehend wieder auf den Weg zur mutmasslich Geschädigten machen würde und versuchen würde, sie zu einem für ihn günstigen Aussageverhalten anlässlich weiterer Einvernahmen (insbesondere einer Konfrontationseinvernahme) zu bewegen, zumal sich am 25. August 2022 und damit nach der Einvernahme von C____ vom 18. August 2022 ein erneutes Delikt zu ihren Lasten ereignet hat. Dabei ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte auch von einer möglichen Gewaltanwendung auszugehen. Die Möglichkeit der Beeinflussung erscheint sowohl aufgrund der Eigenart der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C____ als auch der Tatsache, dass diese sich anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2022 dahingehend geäussert hat, dass sie eine Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht per se ausschliesse, umso wahrscheinlicher. In Anbetracht dieser Umstände besteht die Gefahr, dass A____ bei einer Haftentlassung auf C____ Einfluss nehmen und damit die Wahrheitsfindung im weiteren Strafverfahren erschweren oder gar verunmöglichen wird. Dies ist zu verhindern. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2), erstaunt zwar, dass die Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. August 2022 Untersuchungshaft beantragt hat. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auch von Kollusionsgefahr auszugehen.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in Haft. Aufgrund der diversen Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs (soweit nicht von Schuldunfähigkeit auszugehen und eine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] anzuordnen ist) mit einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen deutlich übersteigen wird. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.2), hat der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich manifestiert, dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund fallen die beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum vornherein ausser Betracht. Die Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der angenommenen Ausführungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte.

 

6.3      Dass die Akteneinsicht zwar bereits mit Verfügung vom 23. August 2022 bewilligt wurde, die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers indes erst am 6. September 2022 zugestellt wurden, liegt – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 nachvollziehbar ausgeführt hat – schlicht daran, dass bis zum Haftantrag vom 29. August gleich mehrere neue Anzeigen bezüglich des Beschwerdeführers eingingen, welche es zu erfassen und zu bearbeiten galt, weshalb die Akten noch nicht gescannt und daher auch nicht früher zugestellt werden konnten. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Kommt dazu, dass der Verteidiger (und übrigens auch das Appellationsgericht) seit dem 6. September 2022 im Besitz der kompletten Verfahrensakten ist, seine Argumentation in der Replik vom 9. September 2022 indes nicht ergänzt hat, sodass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

7.2      Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 908.35 und ein Auslagenersatz von CHF 16.55, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 71.20, insgesamt also CHF 996.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).