Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.3

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2022

 


Sachverhalt

 

A____ wurde am Sonntag, 9. Januar 2022, um 20.43 Uhr an der Brombacherstrasse 44 in Basel durch die Kantonspolizei festgenommen. Er wird des Raubs zum Nachteil des Geschädigten [...] verdächtigt. Dem Vorwurf nach hätten Beschwerdeführer und zwei weitere Personen den Geschädigten in der Horburgstrasse gepackt und zu Boden geschlagen und ihm die Umhängetasche entrissen. Dann sei der Beschwerdeführer mit der Umhängetasche durch den Riehenring in Richtung Brombacherstrasse geflüchtet, habe sich in einem Hauseingang versteckt und die Umhängetasche hinter einem «Bebbisack» bei der Brombacherstrasse 44 versteckt. Die Umhängetasche sei dort gefunden worden, als der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Bei dieser Tat habe der Geschädigte Verletzungen an der rechten Schulter erlitten und seine Brille sei beschädigt worden. In seiner Umhängetasche hätten sich zwei Minigrips mit Heroin zum Eigenbedarf befunden.

 

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an, d.h. bis zum 6. April 2022. Als Haftgründe erachtete es den dringenden Tatverdacht des Raubes sowie Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben.

 

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung dieser Haftanordnung und seine unverzügliche Entlassung beantragen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal 4 Wochen zu begrenzen; sub­eventualiter die Haftdauer angemessen zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Februar 2022 an seinen Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht, wobei einer dieser besonderen Haftgründe für die Haftanordnung bzw. Haftverlängerung ausreicht.

 

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Im Haftverfahren ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

 

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht des Raubes. Ein Tatverdacht bestehe, wenn überhaupt, nur hinsichtlich eines (Entreiss-) Diebstahls. Die Schwelle zum Raub sei nicht erreicht worden. Weiter könne die Wegnahme einer Umhängetasche mit Betäubungsmitteln aus verbotenem Besitz nicht Gegenstand eines Vermögensdelikts sein. Wenn überhaupt, gehe es allein um die Entwendung der Umhängetasche und somit um einen geringfügigen Diebstahl, bei dem keine Untersuchungshaft angeordnet werden könne.

 

Ob die Schwelle für eine Verurteilung wegen Raubs erreicht worden ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. Für den dringenden Tatverdacht wegen Raubs liegen indessen konkrete Hinweise vor: So sind aufgrund einer Gewalteinwirkung immerhin die beschädigte Brille des Geschädigten und dessen Schürfungen an der Schulter dokumentiert (Fototafel, ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals, Akten pdf S. 232, 252). Die Annahme des dringenden Tatverdachts und die vorläufige rechtliche Würdigung betreffend Raub sind aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz und mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine neuen Argumente vor. Die Belastungen stützen sich auf die Aussagen dreier Zeugen und des Geschädigten (Polizeirapport Akten pdf S. 207; Einvernahmen Akten pdf S. 238, 275). Zwei Auskunftspersonen beobachteten, wie die mutmasslichen Täter in verschiedene Richtungen flüchteten und der Beschwerdeführer die Umhängetasche mitnahm. Eine Auskunftsperson sah, wie der Beschwerdeführer die Umhängetasche versteckte (Akten pdf S. 290). Damit gibt es genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Tatverdachts.

 

2.3      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Melde­verhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3).

 

Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass die Annahme einer Fluchtgefahr bzw. die Gefahr eines Untertauchens aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht realistisch seien. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die behauptete gesundheitliche Einschränkung nicht gänzlich klar ist. Gemäss Aktennotiz vom 24. Januar 2022 (Akten pdf S. 94) ist von Vorerkrankungen die Rede, also nicht von aktuellen Erkrankungen oder Einschränkungen, und es würden nun verschiedene Untersuchungen getätigt. Sonst sind den Akten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung im behaupteten Masse zu entnehmen. Gemäss Mail vom 20. Januar 2022 der Einwohnergemeinde [...] (Beilage 3 der Beschwerde vom 21. Januar 2022) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Pflicht, sich wöchentlich zu melden in der Asylunterkunft, nicht in geforderten Masse nachkommt. Es sei kein lückenloser Aufenthalt in der Kollektivunterkunft nachzuweisen, was ebenso auf ein mögliches Untertauchen hinweist. Offensichtlich hielt sich der Beschwerdeführer auch mehrere Male im Kanton Basel-Stadt auf, davon zeugen die mehreren Anhaltungen bzw. Rapporte in den Akten. Die behauptete gesundheitliche Einschränkung vermag also insgesamt die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Ansonsten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er hat zurzeit keine Arbeit und wohnt in der Kollektivunterkunft für Asylsuchende [...], die für alleinstehende Asylsuchende und selbstorganisiertes Wohnen konzipiert ist. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Raubs hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung zu rechnen. Angesichts seiner unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, seiner früheren Aufenthalte in Nigeria, Italien und Spanien und der drohenden Strafe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung besteht ein erheblicher Anreiz insb. zum Untertauchen, so dass die Vor­instanz zu Recht auf Fluchtgefahr erkannt hat.

 

2.4      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.).

 

Dieser Haftgrund kann eigentlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Kollusionsgefahr zumindest zu diesem Zeitpunkt und bei diesem Verfahrensstand auch (noch) erfüllt ist. Die Untersuchungshaft wurde eben erst angeordnet. Der Berufungskläger ist nicht geständig, sondern weist die Schuld den beiden anderen Personen zu. Zudem hat er kurz vor seiner Anhaltung die Umhängetasche versteckt und damit seine Verantwortlichkeit zu verschleiern versucht. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftantrag konkrete ausstehende Arbeiten aufgelistet (Akten pdf S. 4) und macht in der Vernehmlassung geltend, dass die mutmasslichen Mittäter noch nicht befragt werden konnten. Allerdings nimmt mit fortschreitender Verfahrensdauer das Risiko von Kollusionshandlungen sukzessive ab, weshalb dieser Haftgrund auch nicht bzw. nicht mehr im Vordergrund steht.

 

2.5      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft von zwölf Wochen als verhältnismässig. Insbesondere angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe und der noch zu tätigenden Ermittlungen bzw. Erstellung der Anklageschrift ist den Strafverfolgungsbehörden diese nötige Zeit zu geben. Die beantragte Verkürzung auf vier Wochen oder eine andere Reduktion (im Sinne des Eventualantrags) würden der Schwere des Verdachts (Raubvorwurf) und den Sicherungsinteressen im Hinblick auf die Strafuntersuchung und Wahrheitsermittlung nicht genügend Rechnung tragen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

 

Die amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von rund 7 Stunden ist angemessen. Das Honorar beläuft sich auf CHF 1’383.35. Die Kopien sind nicht mit 2 Franken, sondern mit 25 Rappen zu berechnen, so dass für Kopien CHF 14.50 und für Porti CHF 10.60 zu erstatten sind. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'408.45 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 108.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).