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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.41
ENTSCHEID
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. September 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. November 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher Gewalt eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Drohung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 4. August 2022 für die vorläufige Dauer von sechs Wochen, mithin bis zum 15. September 2022, Untersuchungshaft. Mit Verfügung desselben Tages wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sieben Wochen, bis zum 3. November 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin B____, am 26. September 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 3. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Zufolge Zuständigkeit des Sachgerichts ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Haftentschädigung auszurichten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).
3.2
3.2.1 A____ hat in seiner Beschwerde ausgeführt, die Ausführungen des mutmasslichen Opfers würden zwar materiell bestritten, allerdings werde das Vorliegen eines haftbegründenden Verdachts anerkannt.
3.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in den Verfügungen vom 4. August 2022 und vom 15. September 2022 die den dringenden Tatverdacht begründenden Vorhalte (herrührend aus den Vorfällen vom 7. November 2021 und vom 1. August 2022) sorgfältig dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Vorwürfe aufgrund der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft erschienen. Darauf kann verwiesen werden.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...] Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung) aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt. Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt, dass sie die Scheidung wolle, wobei bereits eine vor dem Zivilgericht geschlossene Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres Beziehungsnetz oder eine berufliche Integration beziehungsweise Perspektive in der Schweiz hat der kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. der Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck geraten, da er sich im Falle einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die eheliche Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen) und ihm eine Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen muss, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dagegen hat A____ immer noch familiäre Verbindungen in [...], zumal [...] weitere Kinder und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass seine Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine Familie gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche Opfer versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine beiden hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine [...] anderen Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht nahe. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme vom 3. August 2022 ausführte, er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben, er wolle weg von hier. Nach dem Gesagten ist von Fluchtgefahr auszugehen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Obwohl der Beschwerdeführer den haftbegründenden dringenden Tatverdacht nicht in Abrede stellt, bestreitet er die «materiellen» Tatvorwürfe betreffend aller inkriminierten Vorfälle. Damit stehen sich hauptsächlich die Aussagen der beiden Ehegatten gegenüber. Sowohl am 7. November 2021 als auch am 1. August 2022 hat sich A____ vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernt und damit die Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwert, weshalb seinerseits von Kollusionsbereitschaft auszugehen ist. Wie bereits zuvor geschildert (vgl. dazu E. 4.2), verfügt der Beschwerdeführer über Beziehungen zu diversen Personen, die ebenso zu seiner Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern, Schwiegermutter, Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss Aktennotiz vom 12. August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des mutmasslichen Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei ihr oder auch der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom Zivilgericht ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung einer «Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der Ehefrau via Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen. Der gegen A____ erhobene Vorwurf der Drohung lässt zudem darauf schliessen, dass er es offenbar versteht, massiv auf seine Noch-Ehefrau einzuwirken. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass es C____ – gemäss aktueller Verdachtslage – trotz von unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr gegenüber unterlassen hat, gegen den Beschwerdeführer Anzeige zu erstatten. Nach dem Gesagten ist im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme (beispielsweise über die Schwestern) die Aussagen seiner Ehefrau zu seinen Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist daher auch von Kollusionsgefahr auszugehen.
6.
Angesichts der verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.
7.
7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher angeordnete Untersuchungshaft von 13 Wochen übersteigen dürfte, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung angekündigt hat, das Verfahren bald abzuschliessen und zügig Anklage erheben zu können, was angesichts der mutmasslichen Strafhöhe im Sinne der Verhältnismässigkeit auch notwendig erscheint. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2]).
8.
8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2 Nachdem die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).