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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.45
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. September 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. November 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Nachdem er am 28. September 2022 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30. September 2022 für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 25. November 2022 Untersuchungshaft.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 6. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich mögliche Alibibeweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 repliziert.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach er B____ (nachfolgend: Geschädigter) gemeinsam mit dem Komplizen C____ mit Pfefferspray angegriffen und mit einer Glasflasche am Kopf verletzt habe. Mit seiner Beschwerde macht er geltend, er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort gewesen. Der Geschädigte, wolle ihm mit Hilfe seiner Familie – namentlich seiner Tante D____ – eine Straftat anhängen, die er nicht begangen habe. D____ sei unter Verstoss fundamentaler Einvernahmetechniken und fälschlicherweise nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeugin befragt worden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. Dass die Anschuldigungen des Geschädigten gegen den Beschwerdeführer nicht die Wahrheit entsprächen, zeige sich an gewissen Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Tathergang sowie der Vorgeschichte der angeblichen Auseinandersetzung. So habe der Geschädigte angegeben, der Beschwerdeführer schulde seiner Tante D____ CHF 5'000.-. Als der Geschädigte und weitere Familienangehörige im Juli 2022 seine Tante in die Garage des Beschwerdeführers begleitet hätten, um das Geld zurückzufordern, habe der Beschwerdeführer die Tante beschimpft und zu Boden gestossen, worauf es zu einer kurzen Rangelei gekommen sei. Der Vorfall habe sich jedoch ganz anderes zugetragen, so sei der Beschwerdeführer von mehreren Personen brutal zusammengeschlagen und anschliessend bestohlen worden. Damit habe der Geschädigte jedenfalls ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers. Der vorliegende Tatverdacht könne vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als dringend bezeichnet werden (Beschwerde p. 3 f.).
3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).
3.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem Polizeirapport vom 25. September 2022 sowie den Aussagen des Geschädigten vom 26. September 2022. Die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahren ist im Haftverfahren nicht vorgesehen, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagen des Geschädigten nicht eingehend überprüft werden können. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Motiv für eine falsche Anschuldigung durch den Geschädigten mit der Vorgeschichte der Auseinandersetzung in der Garage kann aber nicht nachvollzogen werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Gruppe um den Geschädigten brutal zusammengeschlagen worden sein, wäre ein Rachemotiv für die Attacke gegen den Geschädigten durchaus naheliegend. Auch das Alibi des Beschwerdeführers, wonach er sich zur Tatzeit bei seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat einer ersten Überprüfung nicht standgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat in zwei Aktennotizen vom 10. und 11. Oktober 2022 telefonisch vorabgeklärt, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hätten, ihren Sohn letztmals vor etwa vier Wochen überhaupt gesehen zu haben. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dies könne nicht stimmen, da er am 28. September 2022 im Innenhof der elterlichen Wohnung festgenommen worden sei (Replik p. 2), kann nicht gefolgt werden, da den Eltern klar gewesen sein dürfte, dass sich die Frage des Staatsanwaltes nicht auf den Tag der Festnahme bezog, sondern darauf, wann sie ihren Sohn zuvor zum letzten Mal gesehen hätten. Von einem «gewöhnlichen Sonntagabend gemeinsam mit ihrem Sohn» (vgl. Beschwerde p. 5) war jedenfalls offenbar in den Telefongesprächen seitens der Eltern nicht die Rede, vielmehr gaben sie zu verstehen, sie hätten den Beschwerdeführer zuvor mehrere Wochen lang nicht gesehen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft auf die beantragte Alibierhebung durch eine formelle Befragung der Eltern verzichtet, was bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden ist. Auf welche Weise die genannten Aktennotizen beweisrechtlich zu würdigen sein werden, obliegt nicht dem Haftgericht, sondern dem urteilenden Sachgericht. Auch die Frage, ob und wie die Einvernahme von D____ verwertbar und zu würdigen ist, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Die durch den Beschwerdeführer monierte einseitige Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft ist zu diesem frühen Zeitpunkt der Untersuchungen jedenfalls nicht festzustellen.
3.4 Zusammenfassend ist festhalten, dass mit Blick auf den noch frühen Ermittlungsstand die bisher bekannten Umstände, namentlich die Anzeigesituation, die dokumentierten Verletzungen sowie die nicht grundsätzlich unglaubhaften Aussagen des Geschädigten, weiter die Tatsache, dass trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft vorliegen sowie die mögliche Motivlage durch die Vorgeschichte in der Garage zur Annahme eines dringenden Tatverdachts führen. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar gegeben.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine gewisse Kollusionsgefahr sei zwar nicht von der Hand zu weisen, da der angebliche Komplize C____ noch nicht gefasst sei. Die bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erweckten jedoch nicht den Eindruck, als bemühe man sich um rasche Beseitigung der Kollusionsgefahr und um neutrale Ermittlungen. Insbesondere sei der Einwand des Beschwerdeführers, die Angehörigen des Geschädigten hätten sich untereinander abgesprochen, um ihm etwas anzulasten, nicht ernst genommen worden. Eine Einvernahme mit den Eltern des Beschwerdeführers stehe noch aus. Schliesslich könne der verbleibenden Kollusionsgefahr mit Auflagen, namentlich Kontaktverboten gegen potentielle Zeugen begegnet werden (Beschwerde p. 4 f.).
4.1.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte andere Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.1.3 Die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen. So konnte der mutmassliche Komplize des Beschwerdeführers C____ noch nicht eruiert und befragt werden. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass gegen C____ wohl ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet werden wird, weshalb für beide mutmasslich Beteiligten ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Neben den Aussagen von C____ kommt im vorliegenden Strafverfahren den Aussagen des Geschädigten zentrale Bedeutung zu, da es für den Vorfall keine weiteren Zeugen gibt. Der massgebliche Sachverhalt wird damit zu einem wesentlichen Teil aufgrund der Aussagen der drei mutmasslichen Beteiligten zu beurteilen sein. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit bei seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat sich aufgrund der Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft als nicht entlastend erwiesen, konnte man doch zumindest mit dem Vater und mit dessen Hilfe auch mit der Mutter offenbar ohne Dolmetscher genügend kommunizieren. Hinweise auf eine Absprache der Eltern mit dem Geschädigten liegen ebenfalls keine vor. Schliesslich steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung aufgrund der familiären Verstrickungen – sei es persönlich, telefonisch oder durch weitere Personen – auch auf andere Familienangehörige Einfluss nehmen könnte, damit sie in seinem Sinne aussagen. Damit ist Kollusionsgefahr klar zu bejahen. Geeignete Ersatzmassnahmen liegen nicht vor (vgl. unten E. 5.3). Entsprechend ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.2 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines speziellen Haftgrundes, hier der Kollusionsgefahr. Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.
4.2.1 Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass für den von der Vor-instanz ebenfalls angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, welcher verhindern soll, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit dem Zugriff der Strafbehörden entzieht, im vorliegenden Fall – mit Ausnahme des fehlenden offiziellen Wohnsitzes – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten Hinweise für diesen Haftgrund vorliegen. Aufgrund der Anwesenheit seiner gesamten Familie in der Schweiz und der fehlenden Kontakte im Ausland ist eine Flucht unwahrscheinlich. Zudem ist der Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen. Er hat ein Interesse daran, dass sein Aufenthaltsstatus hier geregelt wird, insbesondere auch wegen des vorliegenden Strafverfahrens. Schliesslich ist noch nicht definitiv absehbar, ob ihm tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe droht, da die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Gegen ein Untertauchen innerhalb der Schweiz spricht der Umstand, dass er in früheren Jahren wegen SVG-Delikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden war und sich dem damaligen Verfahren und der Strafe gestellt hatte. Insgesamt liegen somit keine genügenden Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer könnte sich durch eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen.
4.2.2 Auch für den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegen aufgrund der momentanen Aktenlage keine hinreichend konkreten Hinweise vor, welche die angeblich angedrohte Entführung von Verwandten als besonders wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Haftgrund kann somit mit der Vorinstanz offen gelassen werden.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. September 2022 in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigt. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Zu den möglichen Ersatzmassnahmen gehört ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO. Dieses ist aber vorliegend nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Offenbar handelt es sich bei C____ um einen engen Kollegen des Beschwerdeführers, so dass ein Kontaktverbot weder durchgesetzt noch überprüft werden könnte. Insbesondere aufgrund der gleichen Interessenlage erscheint im Fall einer Haftentlassung des Beschwerdeführers eine Absprache mit C____ sehr naheliegend, wobei eine Verletzung des Kontaktverbots gar nicht erst bekannt würde.
6.
6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Die Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
6.3 Die beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da der Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen und für den doppelten Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.- wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).