Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.46

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2022

 


Sachverhalt

 

Im Rahmen einer gegen A____ wegen versuchter vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, sowie weiterer Delikte wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 3. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten zu verlängern.

 

Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____ die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 3. Dezember 2022.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 seine replizierende Stellungnahme eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten und er ist diesbezüglich zudem weitgehend geständig. Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts ohne weiteres bejaht werden.

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer sei im jetzigen Ermittlungsstadium bezüglich seiner Tathandlung geständig, er mache allerdings keine bzw. keine konkreten Angaben zur eingesetzten Tatwaffe und zu seiner Begleitperson B____. Dessen Rolle sei nach wie vor unklar. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Opfer C____ aufsuchen und versuchen werde, ihn in seinem künftigen Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass C____ zur Gerichtsverhandlung geladen werde, damit sich das Gericht im Rahmen der Befragung ein persönliches Bild machen könne. C____ habe in der Einvernahme vom 8. September 2022 angegeben, dass er zwar keine Adresse in der Schweiz habe, aber über seine Freundin D____ erreichbar sei, ihr Vater lebe in [...]. Gemäss seinen Angaben würden er und seine Freundin sich öfters am Bahnhof aufzuhalten scheinen. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er meistens mit D____ und «den Rumänen» dort sei. Auch wenn keine Kontaktdaten vorhanden seien, wäre es für den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung ein Leichtes, C____ ausfindig zu machen, zumal dieser draussen in Parks oder auf der Strasse schlafe und sich immer wieder vor dem Bahnhof aufhalte. Zudem sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung derzeit nicht ausgeschlossen, dass das Opfer für eine Befragung bzw. einen Gerichtstermin vorgeladen werden könne. Für die Wahrheitsfindung resp. die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts und des Tathergangs bzw. der Tatumstände sei es angesichts des im Raum stehenden schweren Vorwurfs einer versuchten vorsätzlichen Tötung mit einer Stich- oder Schnittwaffe zwingend notwendig, dass C____ frei von jeglicher Beeinflussung seitens der mutmasslichen Täterschaft aussagen könne. Bei der beschriebenen Ausgangslage bestehe die Kollusionsgefahr weiterhin. Eine Ersatzmassnahme anstelle von Haft erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend.

 

4.2      Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme von Kollusionsgefahr allein schon aufgrund des Umstand seines Geständnisses erstaune. Er nehme die Schuld auf sich und habe somit nicht das geringste Interesse daran, irgendjemanden, sei es das Opfer oder der Mitbeschuldigte B____, zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Was letzteren betreffe, so spiele es für das Verfahren des Beschwerdeführers keine Rolle, ob B____ ebenfalls einen Tatbeitrag geleistet habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch zu, nach der verbalen Auseinandersetzung zur Gruppe des Opfers zurückgekehrt zu sein und diesen angegriffen und verletzt zu haben. Er habe keinerlei Absicht, B____ zu einer Aussage zu bewegen, die ihn begünstigen könnte. Wenn er dies vorhätte, so hätte er die Tat nicht zugegeben. Auch sei zu beachten, dass B____ wegen Fluchtgefahr wohl bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbleiben werde. Es werde ihm bekanntlich noch ein zweiter Vorfall (Raub im August 2022) vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer sei es somit gar nicht möglich, mit B____ Kontakt aufzunehmen. Sodann habe der Geschädigte C____ keinen Wohnsitz in der Schweiz und lebe auf der Strasse. Es sei unklar, ob er sich überhaupt noch in Basel, geschweige denn in der Schweiz, aufhalte. Es sei auch unklar, wie «intensiv» die Beziehung zu D____ sei. Einerseits kenne diese weder seinen richtigen Namen, andererseits dürfe sich der Geschädigte nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, so dass davon auszugehen sei, dass die Beziehung nicht von langer Dauer sein dürfte. Die Formulierung der Vorinstanz erwecke den Eindruck, als handle es sich um eine intakte Beziehung, bei welcher der jeweilige Partner über den anderen Partner erreichbar sei. Jedoch lebten sowohl C____ als auch D____ auf der Strasse, wobei C____ lediglich Tourist sei, er die Schweiz somit schon bald verlassen müsse und D____ nirgends behördlich gemeldet sei. Die Vorstellung, den Geschädigten über D____ zwecks Vorladung an eine Gerichtsverhandlung erreichen zu können, sei somit geradezu utopisch. Auch sei nicht davon auszugehen, dass C____ bei einer zweiten Einvernahme mehr sagen könnte, als direkt nach dem Vorfall. Auch sei er alkoholisiert gewesen und er habe zudem bereits anlässlich der Befragung vom 8. September 2022 nicht viel zur Sache aussagen können. So habe er den Täter lediglich von hinten gesehen und den Beschwerdeführer anlässlich der Fotoidentifikation dann auch nicht erkannt. Darüber hinaus seien die Stichverletzungen erstellt und es sei aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers erwiesen, dass dieser für die Verletzungen von C____ verantwortlich sei. Weiter erstaune es, weshalb die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers, das Opfer habe den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht mehr belastet, als was bereits bekannt gewesen sei bzw. das, was der Beschwerdeführer ohnehin zugebe, eingehe. Ferner sei die Untersuchung im vorliegenden Fall bereits sehr weit vorangeschritten, sodass eine Einwirkung auf die Auswertung der (übrigen) Spuren etc. unmöglich sei.

 

4.3      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Sie hält den Vorbringen des Beschwerdeführers zudem entgegen, dass dieser zwar grundsätzlich geständig sei, jedoch die genauen Tatumstände und insbesondere sein Motiv nach wie vor gänzlich unklar seien. Die noch durchzuführende weitere Einvernahme mit ihm werde zeigen, inwiefern er tatsächlich «reinen Tisch» machen werde. Abgesehen davon bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit dem Opfer C____. Die Ausführungen der Verteidigung zum Verhältnis des Opfers zu seiner Freundin seien reine Mutmassungen. Tatsache sei, dass es der gängigen Praxis des Strafgerichts entspreche, Opfer von Gewalttaten zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dass es, wie die Verteidigung behaupte, geradezu utopisch sei, dass C____ dannzumal vor Gericht erscheinen werde, komme einem Blick in die Glaskugel gleich und könne jedenfalls nicht dazu dienen, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt zu Fall zu bringen.

 

4.4

4.4.1   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.4.2   Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Kollusionsgefahr begründen würden. Was das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafprozess anbelangt, so war dieser bereits früh im Verfahren geständig und hat seine anfänglichen Aussagen zudem inhaltlich noch ergänzt. So liegen aufgrund der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.) nun auch Angaben zur Tatwaffe (Sackmesser, Länge ca. 7-8 cm) sowie zu seiner Begleitperson B____ vor. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer als Haupttäter des Vorfalls dar und entlastet dabei insbesondere B____. Dieser habe ihn lediglich nicht von der Tat abgehalten respektive ihn «nicht beruhigt». Insofern erhellt nicht, wie er zu seinem Vorteil auf letzteren einwirken sollte. Zudem ist aufgrund der Inhaftierung von B____ – auch wegen eines weiteren Tatvorwurfs – auch in rein praktischer Hinsicht eine Absprache zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unwahrscheinlich.

 

Nicht ersichtlich ist des Weiteren, wie der Beschwerdeführer das künftige Aussageverhalten des Opfers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Zwar ist die Motivlage nach wie vor unklar, da es zum Grund der Auseinandersetzung unterschiedliche Aussagen gibt (so machte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 geltend, dass er vom Opfer provoziert worden sei [act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.]. Die Zeugin D____ konnte sich hingegen in ihrer Einvernahme vom 8. September 2022 nicht erklären, warum es zu diesem Vorfall habe kommen können, da sie weder «aggressiv» noch «provokativ» mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten [act. 5, Ordner 2, PDF S. 62]. Auch das Opfer sagte in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 aus, dass es keine Streiterei gegeben habe. Hingegen bemerkte der Zeuge E____ in seiner Einvernahme vom 8. September 2022, dass das Opfer einen Streit mit jemanden gehabt habe. Meistens wenn dieser Alkohol trinke, dann streite er sich mit anderen. Er sei immer so aggressiv, wenn er betrunken sei [act. 5, Ordner 2, PDF S. 162]), jedoch sprechen gegen eine konkrete Beeinflussung der Opferaussagen mehrere Gründe: Zum einen bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer keinerlei persönliche Beziehungen. So gab das Opfer an, dass er die Person, die auf ihn eingestochen habe, vorher noch nie gesehen habe, er habe sie auch nur von hinten beim Wegrennen gesehen (act. 5, Ordner 2, PDF S. 77). Der Beschwerdeführer führte ebenfalls aus, dass er das Opfer nicht persönlich kenne und keine persönlichen Probleme mit ihm habe (act. 5, Ordner 2, PDF S. 332). Zum anderen konnte das Opfer keinerlei Aussagen zum Tathergang machen, die den Beschwerdeführer mehr belasten würden, als dieser bereits selbst zugestanden hat (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 73 ff.). Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, wenn er ausführt, dass mithin unklar sei, inwiefern er sich selbst entlasten könnte, wenn er auf das Opfer einwirken würde. Zudem ist zu Recht fraglich, ob sich C____ überhaupt noch in der Schweiz aufhält, kann er sich doch als Tourist nicht unbegrenzt lange hier aufhalten.

 

Was schliesslich den Verfahrensstand anbetrifft, führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, dass sämtliche Beteiligte, auch zahlreiche Auskunftspersonen, bereits zur Sache befragt wurden. Des Weiteren wurden diverse Spuren (Mobiltelefon, Videoaufnahmen SBB, etc.) gesichert und ausgewertet. Ausstehend ist lediglich noch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Dessen Ergebnis respektive Zustandekommen kann der Beschwerdeführer jedoch sowieso nicht beeinflussen. Im Ergebnis liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr daher nicht vor.

 

5.

5.1      Die Vorinstanz hat zum von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend gemachten Haftgrund der Fortsetzungsgefahr keine Erwägungen angestellt. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag bereits dazu geäussert hat, kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte behandelt werden.

 

5.2      Der Beschwerdeführer führt so aus, dass er über keinerlei Vorstrafen verfüge. Sodann liege – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – kein «fortdauernder Substanzmissbrauch» vor. Hierfür gebe es keinerlei Belege. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, am Tatabend Alkohol und Kokain konsumiert zu haben. Weitere Fragen in Bezug auf einen allfälligen Konsum von Betäubungsmitteln habe er nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe seine Lehre abgeschlossen und verfüge über eine Festanstellung. Weiter habe er einen festen Wohnsitz und eine enge Beziehung zu seinen Eltern und seinen Brüdern. Diese hätten ihn in der Untersuchungshaft besucht und stünden in engem Austausch mit seiner Verteidigerin. Ausserdem sei der Beschwerdeführer geständig und kooperativ. Er sei selbst an einer vollständigen Aufklärung des Falles interessiert und er bereue seine Tat aufrichtig.

 

5.3      Die Staatsanwaltschaft verweist hierzu grundsätzlich auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 3. Oktober 2022. Ausserdem führt sie aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen Alkohol- und Betäubungsmittelgewohnheiten keine Aussagen gemacht habe, im Umkehrschluss nicht heisse, dass er nicht konsumiere. Wieviel er in der Tatnacht tatsächlich intus gehabt habe, werde das noch ausstehende toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zeigen. Anzumerken sei auch, dass der Beschwerdeführer gerade einmal seit zwei Jahren dem Erwachsenenstrafrecht unterstehe. Damit relativiere sich die Aussagekraft seiner mehrfach angeführten Vorstrafenlosigkeit

 

5.4

5.4.1   Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Vom Vortaterfordernis kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur abgewichen werden, sofern die Risiken «untragbar hoch» sind (sog. «qualifizierte Wiederholungsgefahr», BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3).

 

5.4.2   Vorliegend sind die Voraussetzungen des – restriktiv zu handhabenden – Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist er nicht vorbestraft. Zudem sagte er anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz am 10. September 2022 aus, dass er keinerlei strafrechtlich relevanten Vorgänge als Jugendlicher zu verzeichnen habe (act. 5, Ordner 1, PDF S. 146). Das gesetzlich verlangte Vortaterfordernis liegt demnach nicht vor. Vorliegend ist von diesem Erfordernis auch nicht abzuweichen, da das vorliegende Risiko nicht als untragbar hoch bezeichnet werden kann. So ist denn bereits aufgrund der allgemeinen Rückfallprognose nicht ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Hinsichtlich der Tatschwere darf das begangene Delikt zwar nicht relativiert werden, jedoch gilt es anzumerken, dass das Opfer die Notfallstation bereits nach wenigen Stunden wieder verlassen konnte. Zudem bedingten die bei C____ festgestellten Stichverletzungen – die nicht genäht werden mussten – zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare und allenfalls durch medizinische Massnahmen abzuwendende Lebensgefahr (vgl. dazu das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 28. September 2022, act. 5, Ordner 2, PDF S. 512 ff., 518). Neben der erwähnten Vorstrafenlosigkeit ist auch kein – von der Staatsanwaltschaft behaupteter – fortdauernde Substanzmissbrauch belegt. Und selbst wenn ein regelmässiger Drogenkonsum vorliegen würde, ist ein Risiko für die öffentliche Sicherheit mangels konkreter Hinweise in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine abgeschlossene Lehre und eine Festanstellung bei der [...] AG. Letztere wollte die Arbeitgeberin zwar gemäss Schreiben vom 3. Oktober 2022 auflösen, sofern der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 nicht wieder zur Arbeit erscheinen sollte, die Verteidigerin hat in der Beschwerde vom 8. Oktober 2022 jedoch vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers nochmals das Gespräch mit der Arbeitgeberin suchen und sie bitten werde, den Entscheid des Appellationsgerichts abzuwarten, bevor das Arbeitsverhältnis definitiv aufgelöst werden sollte. Jedoch dürfte der Beschwerdeführer auch im Fall eines Stellenverlustes aufgrund seiner Ausbildung als [...] und dem jetzigen Arbeitsmarkt problemlos wieder eine Stelle finden. Weiter hat er einen festen Wohnsitz und steht gemäss Angaben der Verteidigerin in engem Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Entlassungsfalle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

 

6.

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 20. Oktober 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.60, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit CHF 1'861.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.60, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit CHF 1'861.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).