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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.4
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o UPK Basel-Stadt,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin
Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Januar 2022
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 13. Januar 2022 wurde die über A____ angeordnete Sicherheitshaft nach Art. 364a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 7. April 2022 verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und unverzügliche Freilassung aus der Sicherheitshaft, unter o/e- Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der SMV verzichtet dabei auf eine ausführliche Begründung seiner Anträge mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des ZMG sowie diejenigen in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 6. Januar 2022.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222 StPO). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Mit Verfügung des ZMG vom 19. November 2021 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem Nachverfahren gesetzt. Mit Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung teilweise gutgeheissen und die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Januar 2022 angeordnet. In der Begründung des Appellationsgerichtsentscheid wurde ausgeführt, dass die ursprüngliche angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in Bezug auf die Dauer einer möglichen Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären Massnahmenvollzug zwar längstens verhältnismässig sei. Allerdings sei der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO gehalten, den Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug so rasch als möglich beim zuständigen Gericht einzureichen. Die Kürzung der angeordneten Sicherheitshaft erfolgte mithin einzig im Hinblick auf den Umstand, dass dieser Antrag rasch einzureichen sei und der SMV ohnehin dem ZMG lediglich eine Haftdauer von 8 Wochen beantragt habe (s. AGE HB.2021.30 vom 15. Dezember 2021 E. 8).
2.2 Mit Eingabe beim Strafgericht vom 6. Januar 2022 hat der SMV den Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in die ursprünglich mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2009 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) für die Dauer von 2 Jahren zwischenzeitlich beantragt. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte der SMV dem ZMG die bis zum 13. Januar 2022 angeordnete Sicherheitshaft zu verlängern. Diesem Antrag kam das ZMG mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung nach. Weil mit der zeitgleichen Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft beim ZMG und dem Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme beim Strafgericht das Verfahren um Rückversetzung noch nicht beim Strafgericht anhängig war, erfolgte der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft richtigerweise durch den SMV. Nach Anhängigkeit des Verfahrens um Rückversetzung beim Strafgericht wechselt die Zuständigkeit für Anträge auf Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft allerdings zum Strafgericht (s. Art. 364b StPO). Ein Verfahren um eine allfällige zukünftige Verlängerung der Sicherheitshaft während der Dauer des Gerichtsverfahrens wäre demnach seitens der Verfahrensleitung des Strafgerichts einzuleiten (Art. 364b Abs. 3 StPO; BBl 2019 S. 6697, 6766), was allerdings aufgrund der bereits für den 30. März 2022 terminierten Verhandlung vor Strafgericht betreffend den Antrag auf Rückversetzung nicht notwendig sein dürfte.
3.
3.1 Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b). Wie bereits im Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die erstmalige Anordnung der Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ausgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung von Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss Bundesgerichtsentscheid 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen)».
3.2 Die ernsthafte Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB durch den SMV beim Strafgericht am 6. Januar 2022 analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage beim Strafgericht als gegeben erachtet werden. Es ist dazu auch auf die Ausführungen im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 6. Januar 2022 zu verweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, dem Email-Schreiben der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass die neue Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Orfiril von diesem gut toleriert werde. Auch sei eine Optimierung der antipsychotischen Medikation mit dem Medikament Solian begonnen worden. Der Beschwerdeführer nehme das neue Medikament bereitwillig ein und habe dieses bis zum Berichtszeitpunkt gut toleriert. Die Ärztin halte auch fest. dass sich im bisherigen Beurteilungszeitraum keine Zeichen von Eigen- sowie Fremdgefährdung gezeigt hätten.
Sodann habe der Stiefvater (das Opfer des Vorfalls vom 26. Januar 2007, welcher zur Anordnung einer stationären Massnahme mit Strafurteil vom 24. Juli 2009 geführt hatte) in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2021 an das Gericht festgehalten, dass er keine Befürchtungen für seine Person hege, sollte der Beschwerdeführer sich nicht in Sicherheitshaft respektive auf einer geschlossenen Abteilung der UPK befinden. Eine mögliche Aggressionshandlung gegen eine andere Person als den Stiefvater sei zu keinem Zeitpunkt weder von den behandelnden Fachpersonen noch von den Gerichten angenommen worden. Es genüge nicht, den Beschwerdeführer wegen einer rein theoretisch bestehenden Gefährdung zu inhaftieren; es bedürfe konkreter Hinweise zum Bestehen einer solchen. Dass es den behandelnden Personen der UPK gelungen sei, den Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung im November 2021 von seinem damaligen Ansinnen, Mutter und Stiefvater in einem «eher verwirrten Zustand» aufzusuchen, abzubringen, spreche gegen eine konkrete Gefahr. Zudem sei seine medikamentöse Behandlung nun weitestgehend eingestellt, es bestehe keine Dritt- oder Fremdgefährdung (recte: gemeint wohl Selbstgefährdung) und der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig in der UPK, Abteilung C, zu verweilen, bis er in das Wohnheim [...] umzuziehen könne, wo er bereits durch seine Mutter angemeldet worden sei.
3.4 In Bezug auf die im November 2021 beim Beschwerdeführer bestehende negative Rückfallprognose im Sinne von Art. 365a Abs. 1 lit b StPO ist auf die Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer zufolge der nicht regelmässig oder gar nicht erfolgten Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen der Fachpersonen im November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand befand, welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren schizophrenen Grunderkrankung leidende Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting lebe, in welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom 11. April 2017 zu der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre Massnahme angeordnet mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und auch die seit der Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung des Settings vom Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter Wohnbegleitung nicht mehr existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe am 2. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund «zunehmender und zunehmend unberechenbarer, unübersichtlicher und krisenhafter Situationen seit März 2021 sowie aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde (E. 2). Sodann wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige Parallelen im aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten in den Wochen und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich wie zum Tatzeitpunkt in einem Wahnzustand befinde. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe wie vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren Nachforschungen die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergab). Auch habe er versucht, die Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Beschwerdeführer wieder eine Gewalttat gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das bei der Inhaftnahme auf dem Beschwerdeführer vorgefundene Messer, welches er gemäss eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trug (E. 5.2). Bei der im Jahr 2007 vom Beschwerdeführer gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelt es sich nämlich um die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem Messer (der Freispruch des Beschwerdeführers erging zufolge krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit). Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss insinuieren lässt, die für die Anordnung von Sicherheitshaft notwendige ungünstige Rückfallprognose habe bereits im November 2021 nicht bestanden, kann ihm entsprechend dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass er sich von seinem Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten Gesundheitszustand aufzusuchen, durch das Fachpersonal abbringen liess, vermag die von den behandelnden Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 eindrücklich formulierte Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht aufzuheben. Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom 27. September 2021 beschrieben – eine weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von A____. A____ zeigt aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der Polizei, sich Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren psychotischen Zustandsbildes mit A____ nicht erarbeitet werden, was seine Beweggründe sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer als auch von der Behandlerseite der Abteilung C ist eine deutliche Zuspitzung der Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist daher akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko auszugehen». Der Beschwerdeführer vermag die Richtigkeit des Vorhandenseins einer negativen Rückfallprognose zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme mithin nicht umzustossen.
3.5 Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich hat begonnen werden können und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht gelingt es dem Beschwerdeführer, sich auf eine therapeutische Beziehung einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm, transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen Beurteilungszeitraum keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt. Nebst diesen positiven Rückmeldungen wird weiter berichtet, dass es mehrfach zu Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Beschwerdeführer «beleidigend und verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen, jemand habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Beschwerdeführers könne am ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat thematisiert werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung des Beschwerdeführers liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen Therapeutenwechseln bzw. der Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate Risikoeinschätzung bezogen auf das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu können, benötige es der Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der vertieften Exploration.
3.6 Anders als vom Beschwerdeführer interpretiert, lässt sich aus diesem Bericht keine mittel- oder gar langfristig beruhigte Situation in Bezug auf die vom Beschwerdeführer potentiell für den Stiefvater ausgehende Gefahr ableiten. Vielmehr stellt die behandelnde Ärztin ausdrücklich klar, dass die Thematik der Beziehung zum Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden und sie zu einer Einschätzung des vom Beschwerdeführer für den Stiefvater ausgehenden Risikos noch nicht in der Lage sei. Die Beschreibung der Krisensituationen sowie die offenbar erst behutsam erfolgende Vertrauensbildung zwischen dem Beschwerdeführer und dem oder den behandelnden Therapeuten zeigt zudem deutlich, dass die akute Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose, welche zur Inhaftnahme geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.
3.7 Dass der Stiefvater in seinem Schreiben vom Dezember 2021 sinngemäss darlegt, er fürchte sich nicht vor dem Beschwerdeführer und wünsche dessen Freilassung, vermag die negative Rückfallprognose ebenfalls nicht aufzuheben. So handelt es sich dabei zum einen nicht um die Einschätzung einer mit dem Fall befassten Fachperson. Vor allem aber handelt es sich um die Einschätzung der nach dem aktuellen Kenntnisstand bzw. den daraus abzuleitenden Annahmen um die potentiell gefährdete Person, welche zum Beschwerdeführer in einer engen familiären Verbindung steht und deswegen nicht in der Lage ist, die Situation mit der notwendigen Distanz und Objektivität einzuschätzen. Für die Einschätzung der Voraussetzungen der Inhaftnahme sind die Ausführungen des Stiefvaters mithin nicht geeignet.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von drei Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich der Mehrwertsteuer festgelegt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- JSD, Straf- und Massnahmenvollzug
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).