Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.51

 

ENTSCHEID

 

vom 14. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Oktober 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landsfriedensbruch. Er wird verdächtigt, am 8. Mai 2022 das auf dem Basler Marktplatz stattfindende und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest» zu Ehren des türkischen «Tag[s] der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20 weiteren Personen gestört und Teilnehmende angegriffen zu haben.

 

Nachdem A____ am 17. Oktober 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember 2022, an.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren vollumfängliche Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, für eine Übersetzung (Nordkurdisch – Deutsch [Kurmanci]) zu sorgen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm – eventualiter – die notwendige amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 8. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. November 2022 repliziert.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Soweit die Verteidigung in prozessualer Hinsicht eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der erstinstanzlichen Zwangsmassnahmenverhandlung geltend macht, erweist sich diese Verfahrensrüge bei näherer Betrachtung als unberechtigt.

 

Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, er spreche Kurmanci (Nordkurisch), während der Dolmetscher Sorani (Zentral- oder Südkurdisch) gesprochen habe, das mehr dem Arabischen ähnle. Er habe deswegen der Verhandlung kaum folgen können und die wesentlichen Punkte nicht verstanden. Dem Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 ist indes Gegenteiliges zu entnehmen: Die von der Verteidigung vorgebrachten sprachlichen Unterschiede zwischen den kurdischen Dialekten wurden zwar zu Beginn der Verhandlung – auf Hinweis der Verteidigung hin – thematisiert, doch habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, Bescheid zu sagen, wenn er etwas nicht ganz verstehe («Er hat am Anfang gesagt, dass er meinen Dialekt nicht 100 Prozent verstehen kann. Ich sagte ihm, dass er mir Bescheid sagen soll, wenn er etwas nicht 100 Prozent versteht, damit ich nicht falsch übersetzte. Er sagte, dass es für ihn in Ordnung sei, wenn ich ihn gut verstehen könne. Ich verstehe ihn schon sehr gut. Ich bin kurdisch Übersetzer aber die Kurden sprechen vier Dialekte», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2). Dem Protokoll sind hiernach keinerlei Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen und auch der damalige notwendige Verteidiger, [...], hatte anschliessend keine Einwände mehr gegen die Durchführung der Verhandlung. In den Akten befindet sich denn auch der von der Gerichtspräsidentin ausgefüllte «Beurteilungsbogen Dolmetscher/in», welche dem eingesetzten Übersetzer, [...], eine tadellose Übersetzungsarbeit attestiert.

 

Angesichts des soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 20. Oktober 2022 problemlos durchgeführt werden konnte und der Beschwerdeführer – trotz der unterschiedlichen kurdischen Dialekte – dieser auch ohne weiteres folgen konnte, sodass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keine Verletzung des aus Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. 3 EMRK fliessenden Rechts auf einen Dolmetscher auszumachen ist.

 

3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.

 

4.1

4.1.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

4.1.2   Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende und – je nach Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer vierjährigen Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig bestraft» worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund derer er noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine aktuelle Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im Gefängnis aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis gewesen bin», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2; Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner belasteten Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch Flucht entziehen würde, kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen.

 

Kommt hinzu, dass eine der ihm vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Selbst wenn eine solche aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden könnte, würden bei einer obligatorischen Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen, könnte der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mehr seiner aktuellen Arbeitstätigkeit nachgehen und würde er lediglich noch die verfassungsmässig garantierte Nothilfe erhalten (Brägger, in: Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85; AGE HB.2022.49 vom 8. November 2022), was einen weiteren Fluchtanreiz darstellt.

 

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme nicht geflüchtet bzw. untergetaucht ist, kann – entgegen dem Vorbringen der Verteidigerin – nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Obgleich es diverse Medienberichterstattungen über den Vorfall vom 8. Mai 2022 gegeben hatte und ihm offensichtlich auch die laufende Strafuntersuchung bekannt war, ist dem Beschwerdeführer erst seit seiner Festnahme vom 17. Oktober 2022 und seiner gleichtägigen Einvernahme bekannt, wie die Beweislage aussieht und welche Strafe ihm deshalb aufgrund welcher konkreten Vorwürfe drohen könnte (so das berechtigte Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 8. November 2022, act. 4). Dass er schon zwei Tage vorher Kenntnis von «Fotos» gehabt habe, hat der Beschwerdeführer in der Hafteröffnungseinvernahme (Einvernahmeprotokoll, S. 2) direkt im Anschluss an die Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2022 lediglich behauptet. In den Akten gibt es aber keine Hinweise darauf, geschweige denn auf eine polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2022 (so das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 6). Ein entsprechendes Vorgehen wäre denn auch – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigerin (vgl. Replik, act. 6, S. 1) – reichlich unüblich. Zudem beschränkt sich die Beweislage nicht auf besagte Fotos, sondern erstreckt sich diese auf die Aussagen der Geschädigten und Zeugen sowie insbesondere auch auf das zur Verfügung stehende und ihn belastende Videomaterial.

 

Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein Aufenthaltsrecht und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb ein Wechsel seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre. Die Verteidigung bringt zwar vor, der Beschwerdeführer habe seine neue Wohnadresse an der [...] offiziell melden wollen, was aber zufolge des noch nicht bewilligten Kantonswechsels nicht möglich gewesen sei. Folglich könne aus dem Umstand, dass den Strafverfolgungsbehörden seine aktuelle Adresse nicht bekannt gewesen bzw. diese noch nicht als offizielle Wohnadresse gemeldet worden sei, nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer «nicht» habe «gefunden» werden wollen (Beschwerde, S. 4 ff.). Dabei wird übersehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 sowohl eine falsche Wohnadresse (nämlich seine frühere Adresse an der [...]) wie auch eine falsche bzw. auf einem «Fake-Account» registrierte Mobiltelefonnummer angegeben hatte, womit er sich – unabhängig von möglichen Ummeldungsschwierigkeiten – sehr wohl dem Zugriff der Polizei zu entziehen versuchte (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. Oktober 2022, S. 3). So erklärte der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers vor Zwangsmassnahmen­gericht denn auch, «[d]ie falschen Angaben gegenüber den Behörden in den vergangenen Wochen» seien wohl daher erfolgt, weil er [der Beschwerdeführer] vermutet habe, «dass er aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai gesucht werden könnte» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ins Bild passt damit auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt hatte, ohne dass dies für sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen würde.

 

Aufgrund des unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022) drängt sich zudem die – wenngleich von der Verteidigung bestrittene – Annahme auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich innerhalb einer vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte. Damit droht zum jetzigen Zeitpunkt – und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner Stellung innerhalb dieser Gruppierung vorliegen – sowohl ein Untertauchen im Inland wie auch eine Flucht in ein beliebig anderes mitteleuropäisches Land, wie die Vorinstanz zurecht bemerkt, insbesondere nach Deutschland. Dass eine Flucht in sein Heimatland (Türkei) aufgrund seiner politischen Verfolgung nicht zu erwarten ist, bleibt vor diesem Hintergrund irrelevant.

 

4.1.3   Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

 

4.2      Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die Beweislage, die auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt. Er hingegen bestreitet nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und schweigt über die Hintergründe und Absichten. Es ist zwar – insoweit das berechtigte Vorbringen der Verteidigung (Beschwerde, act. 2, S. 6 f.) – belastendes Videomaterial der Aktion vorhanden, allerdings sagt dieses nichts über die Hintergründe und eine allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus. Es muss zumindest abgeklärt werden, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Abgesehen davon sind hinsichtlich der von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe erst noch Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist ebenfalls noch ausstehend. Aus dieser könnten relevante Erkenntnisse gewonnen werden, die dem Beschwerdeführer ohne Absprachemöglichkeit vorzuhalten sind. Ob und warum schliesslich andere an der fraglichen Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), muss vorliegend nicht beurteilt werden und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer keinen Einfluss.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.

 

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm – neben der nicht von der Hand zu weisenden psychischen Belastung der Untersuchungshaft – der Verlust seiner Arbeitsstelle. Demgegenüber könnten die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre, kombiniert mit einer Meldepflicht, den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen, nämlich dass er für die Strafverfolgungsbehörden zugreifbar bleibe. Hierfür könnte sein Schweizer Flüchtlingspass mit einer Ausweissperre belegt werden, während die Meldepflicht sein Untertauchen verhindern würde.

 

5.3      Mildere Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen Grenzen im Dreiländereck und den noch immer ungeregelten Meldeverhältnissen des Beschwerdeführers (das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt ist angesichts der laufenden Strafuntersuchung bekanntlich sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022, Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.

 

5.4      Zwar ist einzusehen, dass die aktuelle Inhaftierung den Beschwerdeführer angesichts seiner Vergangenheit schwer trifft und diese auch den Weiterbestand seines bestehenden – und insoweit positiv hervorzuhebenden – Arbeitsverhältnisses gefährden mag. Seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung überwiegen das vorliegend gewichtige öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Gewalttaten indes nicht. Die erstmalige Anordnung von sechs Wochen Untersuchungshaft ist denn auch angesichts der zu erwartenden Strafe längstens verhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Haftverlängerung dürfte zudem nur dann in Frage kommen, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten können, gründen doch die angenommenen Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung.

 

5.5      Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Die Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

 

6.3      Die beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 6 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).