Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.52

 

ENTSCHEID

 

vom 22. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. November 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Januar 2023

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte am 27. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen zu verlängern.

 

Mit Entscheid vom 2. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____ die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 27. Januar 2023.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2022 selbständig – sowie ergänzend durch seinen amtlichen Verteidiger am 14. November – Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft angemessen zu reduzieren, dies unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 16. November 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem hat sie die Verfahrensakten elektronisch zur Verfügung gestellt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2022 seine replizierende Stellungnahme eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts respektive die rechtliche Subsumtion. Im vorliegenden Fall würden die Untersuchungsergebnisse, welche bereits abschliessend vorlägen, den Anfangsverdacht, dass eine Gefährdung des Lebens stattgefunden habe, nicht zu erhärten vermögen. In Bezug auf die stattgefundene Kollision des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit einem Polizeifahrzeug stehe fest, dass der Zusammenstoss beim Beschwerdeführer, bei seiner Beifahrerin und den involvierten Polizisten zu keinerlei Verletzungen geführt habe. Nichts in den Untersuchungsberichten weise auf eine hohe Auffahrgeschwindigkeit hin. Das Vorliegen dieses entscheidenden Sachverhaltsmerkmals habe sich gerade nicht erhärtet; im Gegenteil: Der fahrzeuglenkende Polizist habe zum Aufprall ausgeführt, dass es vom Zeitpunkt, indem sich das Polizeifahrzeug vor das Fluchtfahrzeug habe setzen können, bis zum Zeitpunkt der Kollision, «vielleicht drei bis vier Sekunden» gedauert habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer sein Tempo so weiter reduziert, dass der Polizist den Eindruck gehabt habe, dass «es klappt», also, dass der Beschwerdeführer anhalten würde. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer das Tempo erhöht, vermutlich um zu flüchten. Bei diesem Fluchtversuch sei es schliesslich zur Kollision gekommen. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass das Fluchtfahrzeug in den zur Verfügung stehenden 1-2 Sekunden, nachdem er in den ersten 1-2 Sekunden abgebremst habe, eine Geschwindigkeit hätte erreichen können, welche schnell genug gewesen wäre, die Polizisten beim Aufprall in Lebensgefahr zu bringen. Um die Haft verlängern zu können, müsse die Staatsanwaltschaft schlüssig aufzeigen, dass sich erhärtet habe, dass beim Aufprall eine hohe Geschwindigkeit bestanden habe, so wie dies im Polizeirapport behauptet werde. Weder behaupte sie aber dies, noch lägen Beweis hierfür vor.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner auch eine Erhärtung des Tatbestandes der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln. Nichts in den Untersuchungsunterlagen weise darauf hin, dass er das «hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern» eingegangen sei. Die Nacheile habe sich in leeren Strassen gegen 1.00 Uhr in der Nacht ereignet. Keiner der Polizisten habe in den Einvernahmen aussagen können, dass irgendwann ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sei. Die Aussagen der Staatsanwaltschaft fänden in den Protokollen der Einvernahmen keine Grundlage. Auch bezüglich der Geschwindigkeiten hätten die Polizisten bis auf ein Bauchgefühl keine Aussagen machen können. Die Staatsanwaltschaft belasse es bei der unbegründeten Bemerkung, dass aufgrund der Aussagen der französischen Polizisten sich die Erfüllung des Tatbestandes erhärtet habe. Wiederum wäre es an der Staatsanwaltschaft, hier substantiiert zu begründen, welche Aussagen der französischen Polizisten darauf schliessen lassen würden. Ansonsten könne sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen, und es finde eine unrechtmässige Beweislastumkehr statt, in welcher er nachweisen müsse, inwiefern die Erhärtung nicht stattgefunden habe. Das sei unrechtmässig.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Insassen des gerammten Dienstfahrzeuges sowie der ebenfalls dem Beschwerdeführer nacheilenden französischen Polizeibeamten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Basel-Stadt zwecks Fortsetzung seiner Flucht mit Absicht gerammt habe, worauf dieses ins Schleudern geraten und durch die Wucht des Aufpralls auf einer Seite angehoben worden sei. Ausserdem habe durch die bisher durchgeführten Einvernahmen – insbesondere der dem Beschwerdeführer die ganze Zeit über nacheilenden französischen Polizeibeamten – und anderweitigen Abklärungen auch der Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln ohne weiteres bestätigt und verdichtet werden können.

 

3.3

3.3.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2; AGE HB.2021.31 vom 20. Dezember 2021 E. 3.1).

 

3.3.2   Vorliegend ist der Sachverhalt an sich grundsätzlich unbestritten. Wie die Vo­rinstanz zutreffend ausführt, stützt sich der Tatverdacht hinsichtlich der Gefährdung des Lebens sowie der im Haftverlängerungsantrag vom 27. Oktober 2022 konkret aufgeführten mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere Art. 90 Abs. 3 SVG, auf den im Recht liegenden Polizeirapport vom 6. September 2022 sowie auf den Polizeibericht vom 29. September 2022, die jeweiligen, darin enthaltenen Feststellungen sowie die daraus ersichtlichen sinngemässen Angaben von beteiligten bzw. bei den Geschehnissen zugegenen Polizisten. Hinzuweisen ist ebenfalls auf die in den Akten vorhandenen Einvernahmen, Fotodokumentationen (unter anderem hinsichtlich der Kollision und des beschädigten Fahrzeugs) sowie die Skizzen.

 

So sei gemäss Rapport vom 6. September 2022 das Fahrzeug des Beschwerdeführers «mit hoher Geschwindigkeit» auf das Polizeifahrzeug aufgefahren. Zudem sagten die in die Verfolgungsfahrt involvierten französischen Polizisten [...] und [...] aus, dass «das Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Polizeifahrzeug» zugefahren sei und es seitlich gerammt habe. Es habe eine Kollision gegeben. Aufgrund der Stärke des Aufpralls hätten sie das Gefühl gehabt, dass das Polizeifahrzeug zur Seite kippe, es habe das Fahrzeug ca. 40 cm angehoben (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 12 ff., 22, 144 ff., 152). Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen habe das Fluchtfahrzeug mindestens fünf roten Ampeln überfahren und sei teilweise über Trottoirs gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 16, 22, 144 ff.). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der Gegenfahrbahn gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104).

 

Auch der Polizist [...] (Fahrer des an der Kollision beteiligten Polizeifahrzeugs) bestätigte in der Einvernahme vom 9. November 2022 die Aussage im Polizeirapport sowie der französischen Polizisten, dass das Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren und es dann zur Kollision gekommen sei. Durch die Kollision habe es das Polizeifahrzeug auf die Gegenfahrbahn gedreht, es sei mit der Front gegen die Wand geprallt und seitlich bis zum Stillstand gerutscht respektive geschoben worden. [...] habe – wie es auch die französischen Polizisten aussagten – das Gefühl gehabt, dass die eine Seite des Polizeifahrzeugs durch die Kollision ca. 40 bis 50 cm in die Luft gehoben worden sei respektive sich der Schwerpunkt zur Seite des Beifahrers verlagert habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 80 ff). Diese Aussagen bestätigt auch Polizist [...] (Beifahrer des an der Kollision beteiligten Polizeifahrzeugs). Die Kollision sei «recht heftig» gewesen, als Insasse habe es sich angefühlt, als würde das Fahrzeug zur Seite kippen. Man habe gemerkt, dass sich der Schwerpunkt vom Fahrzeug zur Beifahrerseite verlagert habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 105 ff.).

 

Betreffend Geschwindigkeitsübertretung unter weiterer Verkehrsregelverletzungen ist sodann – neben diversen Aussagen der beteiligten Polizisten – den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um 00.44 Uhr – und somit nur wenige Minuten vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug – mit einer Nettogeschwindigkeit von 127 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A2 (km 2.68 R) geblitzt wurde (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 10). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der Gegenfahrbahn gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104). Des Weiteren sagte die Freundin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme aus, dass es aufgrund der Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs zu der Kollision gekommen sei (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 57).

 

Unzutreffend ist des Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass «sich in den Akten kein einziges Bild von der Stelle des Polizeifahrzeuges befindet, wo der [Beschwerdeführer] mit angeblich hoher Geschwindigkeit aufgefahren ist». Genau diese Stelle ist auf dem Foto auf PDF S. 139 der Verfahrensakten jedoch ersichtlich. Dort sind neben dem fehlenden Rücklicht auch die eingedrückte hintere Stossstange sowie die eingedrückte Fahrertür des Polizeifahrzeugs erkennbar. Eindrücklicher zeigt sich die Wucht des Aufpralls sodann auf den Fotos des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, auf dem ein nicht nur geringfügiger Schaden an der rechten Vorderseite des Fluchtfahrzeugs erkennbar ist (u.a. beschädigte Motorhaube, Kotflügel und Radkasten, abgerissener Seitenspiegel, act. 6, Verfahrensakten PDF S. 44 ff.). Schliesslich lässt sich die Kraft des Aufpralls auch der Skizze des Unfallorts entnehmen, wonach das Polizeifahrzeug rund 25-30 Meter weit geschleudert respektive gestossen worden sei (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 134).

 

Der dringende Tatverdacht kann aufgrund der vorgenannten Umstände demnach momentan als gegeben erachtet werden. Auch wird der grundsätzliche Sachverhalt durch den Beschwerdeführer insoweit zugestanden, als er in der Einvernahme vom 6. September 2022 aussagte, dass er sich für die Gefahr, die er verursacht habe, aufrichtig entschuldigen wolle (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 27).

 

Ob die Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie ein (Sach-)Gericht die erhobenen Beweise und Indizien – inklusive der Glaubhaftigkeit der Aussagen der französischen Polizisten – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend. Sofern der Beschwerdeführer insbesondere die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts der Kollision mit dem Polizeifahrzeug als Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und die halsbrecherische Fahrt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt als sog. Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG bestreiten will, wird dies ebenfalls das Sachgericht zu entscheiden haben. Nach dem Gesagten könnte das beschriebene Verhalten jedoch zumindest momentan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die genannten Tatbestände erfüllen. Aktuell kann somit festgestellt werden, dass das Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Verlängerung von Untersuchungshaft hinreichend dringender Tatverdacht, der durch die Einvernahmen der involvierten Polizisten [...] und [...] vom 8. und 9. November 2022 nochmals konkretisiert wurde, besteht.

 

4.

4.1      Das Vorliegen des vom Zwangsmassnahmengerichts angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.2 verwiesen werden.

 

Eine Fluchtgefahr wäre sogar zu bejahen, wenn die Tatbestände von Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG nicht zur Anwendung gelangen sollten, da die halsbrecherische Fahrt des Beschwerdeführers auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt am 6. September 2022, welche erst durch die Kollision mit dem Polizeifahrzeug ein Ende fand, wohl aber mindestens den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gleich mehrfach erfüllt. Bereits dieser Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (bei mehrfacher Begehung bis zu 4 ½ Jahre) vor. Dass verschuldensmässig zudem eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, ist ebenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

 

Im Ergebnis ist Fluchtgefahr demnach gegeben.

 

4.2      Zwar ist ein besonderer Haftgrund für die Verhängung respektive Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichend, jedoch stellt sich nicht zuletzt die Frage des Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr. Diese wurde zwar von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht thematisiert und dem Beschwerdeführer mithin nicht das rechtliche Gehör gewährt, bei einem allfälligen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft könnte jedoch auf diesen Haftgrund ebenfalls noch eingegangen werden. Denn die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. act. 6, Verfahrensakten PDF S. 242 ff.) deuten auf ein durchaus bestehendes Gewaltpotential und den Umgang mit Drogen hin, was sich wiederum mit den behaupteten Vorgängen, welche sich vor den Vorkommnissen auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ereignet haben sollen – und der halsbrecherischen Fahrt selbst –, in Einklang bringen liesse.

 

5.

5.1      Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Nicht eingegangen wird vom Beschwerdeführer auf die Anordnung möglicher milderer Massnahmen, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf den Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3.1 verwiesen werden kann.

 

5.3      Nicht gefolgt werden kann sodann den Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von zwölf Wochen sei unverhältnismässig lange, wenn – bis auf die Schlusseinvernahme – keine Untersuchungshandlungen, sondern lediglich die Analyse der Untersuchungsergebnisse sowie die Anklageerhebung vorzunehmen sei. So stehen nämlich auch nach den durchgeführten Einvernahmen der involvierten Polizisten [...] und [...] noch diverse Arbeiten aus: Es ist die Blut- und Urinauswertung bzw. das gerichtsmedizinischen Gutachtens abzuwarten, die Konfrontation des Beschwerdeführers mit allen ihm vorgehaltenen Straftaten bzw. die Schlusseinvernahme durchzuführen, die Anklageschrift auszuarbeiten, die Anklageerhebung durchzuführen sowie das Gesuch um Auslieferung nach Frankreich zu prüfen und ein allfälliges Auslieferungsverfahren durchzuführen. Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich im vorliegenden Verfahren nicht aufgrund von Kollusionsgefahr in Haft befindet, was unter Umständen eine Entlassung nach Durchführung bestimmter Beweiserhebungen rechtfertigten könnte. Eine vorliegende Fluchtgefahr kann vielmehr auch nach Abschluss des Vorverfahrens noch gegeben sein.

 

Hinsichtlich der Haftdauer gilt es ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp fünf Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in dieser zeitlichen Hinsicht noch verhältnismässig. Wie bereits dargelegt wurde, könnte auch bei einer Bejahung der mehrfachen Begehung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG – anstatt von Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG – eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 ½ Jahren ausgefällt werden. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

 

5.4      Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen

 

6.3      Die beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).