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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.53
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. November 2022
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Am 4. November 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____ (Beschwerdeführer) Untersuchungshaft von fünf Wochen verfügt.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2022 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 23. November 2022 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er habe nachvollziehbar ausgeführt, dass ihn ein langjähriger Bekannter darum gebeten habe, dessen Fahrzeug umzuparken und ihm zu diesem Zweck die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt habe. Als er den Wagen habe aufschliessen wollen, sei er von Zollbeamten angehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seinerseits. Er sei noch nie in Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen, und ausserdem handle es ich bei den im Fahrzeug aufgefundenen 725.2 Gramm Manitol um eine legale Substanz (Beschwerde Rz. 10-20).
Der Beschwerdeführer war im Besitz des Schlüssels eines Fahrzeugs, welches zuvor bei der Flucht vor einer Zollkontrolle zum Einsatz gekommen war. Aufgrund des darin eingebauten Verstecks, welches mit Kokain kontaminiert war, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug für Kokaintransporte genutzt wurde. Das aufgefundene Manitol ist zwar ein frei erhältlicher Zuckeraustauschstoff, im Zusammenhang mit dem präparierten Fahrzeug ist jedoch davon auszugehen, dass es als Streckmittel vorgesehen war. Da der Beschwerdeführer im Besitz des Schlüssels des observierten Fahrzeugs war, liegt es nahe, dass er in irgendeiner Weise mit dem Fahrer des Fluchtfahrzeugs zusammengearbeitet hat. Dass das Zwangsmassnahmengericht bei dieser Ausgangslage von einem dringenden Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Ob sich dieser Verdacht erhärtet oder sich herausstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Glauben war, er würde lediglich das falsch abgestellte Fahrzeug eines Kollegen umparken, wird Gegenstand der zu tätigenden Ermittlungen sein. Von untergeordneter Bedeutung, aber ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kontakt zu Kokain, im Widerspruch zum aktuellen Beweisergebnis steht: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme festhält, wurden an seiner Wohnadresse Rückstände von Kokain in einem Minigrip festgestellt. Die Verteidigung bezweifelt die Zuverlässigkeit des eingesetzten Testgeräts (Replik Rz. 4).
2.3
2.3.1 Als Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer bestreite eine Beteiligung an der Widerhandlung gegen das BetmG. Die Organisation und die Rolle des Beschwerdeführers seien Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Im Falle einer Haftentlassung wäre ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte mit weiteren mutmasslich involvierten Personen, unter anderem dem Lenker des Fahrzeugs und/oder seinem Kollegen B____, Kontakt aufnehmen, diese warnen oder sich mit ihnen absprechen würde. Die Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Kollusionsgefahr müsse konkret gegeben sein, und im Umfeld des Beschwerdeführers seien keine Betäubungsmittel gefunden worden. Er habe den Namen von B____ bereits genannt ‒ andere Personen, mit denen er kolludieren könnte, seien weder ihm noch der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz bekannt. Er habe B____ bereits bei seiner Anhaltung durch die Beamten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit anrufen müssen, womit dieser bereits gewarnt sei und die Argumentation, ebendies könnte nach einer Haftentlassung geschehen, ins Leere laufe. Sodann seien bereits diverse objektive Beweise in Form von Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen und Drogentests erhoben worden, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr nehmen könne (Beschwerde Rz 21-26).
2.3.3 Bezüglich B____ ist der Verteidigung beizupflichten, dass dieser bereits gewarnt ist, nachdem die Zollbeamten den Beschwerdeführer unverständlicherweise angewiesen haben, telefonischen Kontakt zu diesem aufzunehmen. Dies ist allerdings nicht gleichzusetzen mit dem Wegfall der Kollusionsgefahr, da eine eigentliche Absprache anlässlich dieses Telefonats nicht stattfinden konnte und eine solche nach einer Haftentlassung noch immer zu befürchten wäre. Ob weitere involvierte Personen eruiert werden können, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren könnte ‒ denkbar wären etwa die Gesellschafter der Firma, auf welche das Fahrzeug registriert ist ‒, wird sich in der ersten Phase des Untersuchungsverfahrens zeigen. Dass der Beschwerdeführer behauptet, es seien ihm keinen weiteren involvierten Personen bekannt, wäre hingegen im Falle des Zusammenwirkens im Drogenhandel nicht anderes zu erwarten, und spricht nicht gegen deren Vorhandensein. Die Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.
2.4
2.4.1 Die Verteidigung bringt zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit vor, es könne kein näherer Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen Widerhandlungen gegen das BetmG hergestellt werden. Die Annahme, dass die angedrohte Strafe die Haftdauer übersteigen könnte, sei daher eine Vorverurteilung und mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Es sei auch zu berücksichtigten, dass die Untersuchungshaft das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der [...] bedrohen würde und seine Familie ohne das Auskommen des Beschwerdeführers vom finanziellen Ruin bedroht sei (Beschwerde Rz. 27-30).
2.4.2 Die Staatsanwaltschaft wird die ersten Wochen des Verfahrens dazu brauchen, die begonnen Ermittlungen voranzutreiben, insbesondere bezüglich der Fahrzeughalter und der rechtshilfeweisen Abklärungen in Deutschland im Zusammenhang mit B____. Wenn die Verteidigung moniert, es sei kein hinreichender Konnex zu einem strafbaren Verhalten herzustellen, so beschlägt dies die Frage des erforderlichen Tatverdachts, welcher vorliegend gegeben ist (siehe E. 2.2). Bei der Anordnung von Untersuchungshaft steht die Beurteilung der Tatvorwürfe durch das Sachgericht stets noch aus. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist daher immer eine Prognose zu stellen, mit welcher Strafe im Falle eines Schuldspruchs zu rechnen wäre. Auch wenn die allfällige Rolle des Beschwerdeführers im Drogenschmuggel bzw. -handel noch unbekannt ist, würde die zu erwartende Sanktion die Haftdauer von fünf Wochen in jedem Fall übersteigen. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit zu bejahen. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers mag dessen Anstellungsverhältnis gefährden, seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung überwiegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Betäubungsmitteldelikte indes nicht.
2.4.3 Es sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorhanden, mit denen die Kollusionsgefahr gebannt werden könnte.
3.
3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.2 Die Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
3.3 Für die amtliche Verteidigung ist eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, wird der Aufwand auf sechs Stunden geschätzt. Es werden demnach 6 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt, zuzüglich 7,7 % MWST. Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).