Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.54

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. November 2022

 

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 abwies.

 

Mit Verfügung vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12. Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September 2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022).

 

Am 27. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 Beschwerde. Parallel dazu stellte er mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 15. November 2022 die Beschwerde gegen die Verlängerung der Haft bis 21. Dezember 2022 ab. Wiederum befasste es sich dabei auch schon mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 betreffend das Haftentlassungsgesuch.

 

Ungeachtet dessen erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht Beschwerde. Darin rügte er unter anderem den schleppenden Fortgang der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Der Erste Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 vernehmen lassen und am 5. Dezember 2022 dem Appellationsgericht das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2022 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

 

1.3      Die hier angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 wurde bereits im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.50 vom 15. November 2022 überprüft. Auf die Erwägungen in jenem Entscheid ist zu verweisen. Im vorliegenden Entscheid ist lediglich auf diejenigen Argumente in der Beschwerde vom 21. November 2022 einzugehen, die im Entscheid vom 15. November 2022 noch nicht behandelt worden sind.

 

1.4      Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, daran teilzunehmen. Zur Begründung macht er geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Teilnehme an der Haftverhandlung dispensiert. Dem hält das Zwangsmassnahmengericht zutreffend entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch richtigerweise an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet hat, da sie ihm nicht entsprechen wollte (vgl. Art. 228 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat den Entscheid entsprechend der Vorschrift von Art. 228 Abs. 4 StPO in einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Beschwerdeführers gefällt. Dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft für den Entscheid notwendig gewesen wäre, ergibt sich aus Art. 228 StPO nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

Die Beschwerde ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft den Akten entnehmen lassen, besteht kein Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO anzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen hat.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Tatverdacht und die Haftgründe werden in der Beschwerde vom 21. November 2022 nicht mehr thematisiert. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen im AGE HB.2022.50 vom 15. November 2022, E. 3 und 4, verwiesen werden.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer begründet das Haftentlassungsgesuch namentlich damit, dass das Verfahren unverhältnismässig lange dauere. So habe die sachverständige Person in der Zeit vom 29. Juli 2022, als sie sich zur Gutachtenserstellung bereit erklärt habe, bis zum 16. November 2022 (Datum der letzten Instruktion des Verteidigers durch den Beschwerdeführer), lediglich drei Explorationen à 2 Stunden mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft habe seit der Schlusseinvernahme vom 11. Oktober 2022 nichts mehr von sich hören lassen.

 

4.2      Dem hält die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass sie den Eingang des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens abwarten musste, um entscheiden zu können, ob sie Anklage erheben oder einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 f. StPO stellen soll. Wie bereits im AGE HB.2022.50 vom 15. November 2022 festgehalten wurde, ist eine Gutachtensdauer von 4 Monaten (Ende Juli bis Ende November 2022) nicht als unverhältnismässig lang zu bewerten (E. 5.2). Wie sich inzwischen herausgestellt hat, wurde das – sehr ausführliche – Gutachten bereits am 16. November 2022, d.h. nach gut 3 ½ Monaten, fertiggestellt. Auch dass die Anzahl und Dauer der Explorationen im Ermessen des Gutachters liegt und eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden nicht unzulässig kurz ist, wurde im genannten Entscheid bereits festgestellt (E. 5.2).

 

Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 ist am 21. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie litt (Gutachten S. 98) und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet waren, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB aufzuheben (S. 99). Auf Grund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung Dritter (die Rückfallgefahr liege «oberhalb der statistisch zu belegenden Basisrate»; S. 99 f.) empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und schliesst andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen, namentlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, ausdrücklich als nicht geeignet aus (S. 101, 103). Am 24. November 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme an und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge bis zum 5. Dezember 2022 einzureichen. Die Staatsanwaltschaft kündigt an, sie beabsichtige, nach Ablauf dieser Frist und noch vor Ablauf der bis zum 21. Dezember 2022 verfügten Untersuchungshaft das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht zu überweisen (vorbehältlich der Beurteilung allfälliger Beweisanträge). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.

 

4.3      Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht. Dieser befinde sich derzeit selbst in Untersuchungshaft und sei sogar der Zellennachbar des Beschwerdeführers. Wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich von Kollusionsgefahr ausgegangen wäre, «wie sie immer vorgab», hätte man die beiden Insassen trennen müssen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft C____ längst einvernehmen können, sei aber auch hier in Verletzung des Beschleunigungsgebots untätig geblieben.

 

C____ ist eine der Personen, welche das Tatgeschehen beobachtet und Aussagen dazu gemacht hat. Er ist bereits am 27. Juni 2022 befragt worden; eine weitere Einvernahme ist seitens der Staatsanwaltschaft offenbar nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat in keinem ihrer Haftanträge Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht. Allerdings hat das Zwangsmassnahmengericht in der Haftanordnung vom 29. Juni 2022 (auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem Datum vom 23. Juni 2022 versehen) unter Hinweis auf die Aussage von C____ vom 27. Juni 2022, ihm sei am 26. Juni 2022 von zwei Männern angedroht worden, dass er es im Fall einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen würde, Kollusionsgefahr bejaht mit der Begründung, es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig am Bahnhof SBB verweilende Bekannte von belastenden Aussagen abzuhalten bzw. zu entlastenden Aussagen zu bewegen versuche. Das Appellationsgericht hat im Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 festgehalten, Kollusionsgefahr könnte allenfalls in Bezug auf C____ bejaht werden, solange noch keine Konfrontation mit ihm stattgefunden habe; dieser Haftgrund stehe aber nicht im Vordergrund (E. 4.2.1). Während der gesamten folgenden Haftdauer wurde die Haft indessen mit Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr, nicht mit Kollusionsgefahr begründet. Unter den gegebenen Umständen erscheint es zwar nicht nachvollziehbar, wenn C____ tatsächlich der Zellennachbar des Beschwerdeführers sein sollte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich dadurch jedoch in keiner Art und Weise.

 

5.

5.1      Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer den Verzicht auf die gerichtliche Sperrfrist bis 9. Dezember 2022 für ein neues Haftentlassungsgesuch. Zwar ist diese Frist inzwischen abgelaufen, so dass der Beschwerdeführer insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung geltend machen kann. Ausnahmsweise ist jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend zu bejahen, wäre doch eine Prüfung der Sperrfrist sonst kaum je möglich, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und dem Ende des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens in aller Regel mehr als 30 Tage verstreichen. Ferner handelt es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht, zumal es bisher an einer Praxis zur Regelung von Art. 228 Abs. 5 StPO mangelt. Folglich ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Sperrfrist von einem Monat betreffend das erneute Stellen eines Haftentlassungsgesuchs zu bejahen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2016 [470 16 1], E. 1.3).

 

5.2      Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Ausnahmeklausel ist nur äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich unzulässiger Haftentlassungsgesuche daher gerechtfertigt (Frei/Zuberbühler Elässer, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N 10; Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 228 N 9).

 

5.3      Das Zwangsmassnahmengericht verfügte erstmals am 29. Juni 2022 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Dieser Entscheid wurde am 14. Juli 2022 vom Appellationsgericht und am 8. September 2022 vom Bundesgericht bestätigt. Die Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 um drei Wochen wurde vom Beschwerdeführer wiederum angefochten. Noch während des Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere zehn Wochen. Mit seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022 prüfte das Appellationsgericht nicht nur die Verfügung vom 21. September 2022, sondern auch jene vom 14. Oktober 2022 und bestätigte die Haftverlängerung, unter Berücksichtigung des inzwischen eingegangenen Kurzgutachtens vom 6. Oktober 2022 mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer. Dennoch erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022, nur drei Tage nach dem Entscheid des Appellationsgerichts, Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022. Parallel dazu stellte er mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 abgewiesen, wobei das Zwangsmassnahmengericht die hier angefochtene Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche bis 9. Dezember 2022 auferlegte.

 

5.4      Aus dieser Darstellung erhellt, dass der Beschwerdeführer, der bisher sämtliche Haftverfügungen angefochten hatte, das Haftentlassungsgesuch praktisch unmittelbar nach Erhalt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 24. Oktober 2022 eingereicht hat, ohne neue Argumente gegen die Haft vorbringen zu können. Parallel dazu hat er Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 erhoben, welchen das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022 bereits (mit-)bestätigt hatte. Er hat somit gleichzeitig zwei Instanzen in der gleichen Sache angerufen. Dies erscheint trölerisch. Angesichts des Umstands, dass nach der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts über das Haftentlassungsgesuch noch ein Entscheid des Appellationsgerichts über die Beschwerde zu erwarten war, war die Ansetzung einer Sperrfrist von 30 Tagen für neue Haftentlassungsgesuche gerechtfertigt.

 

6.

6.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

 

6.3      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Wie bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2022 festgehalten wurde, steht die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichts­losigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist zu prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2022.50 vom 15. November 2022 E. 6.3 m.w.H.).

 

Bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt, weil er die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 14. Oktober 2022 unmittelbar nach Erhalt des Beschwerdeentscheids vom 24. Oktober 2022, mit dem auch jene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war, eingereicht hatte. Auch die vorliegende Beschwerde ist als von vorneherein aussichtslos zu beurteilen, hat doch das Appellationsgericht die hier angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts in der Sache bereits in seinem Entscheid vom 15. November 2022 mitgeprüft. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits im Besitz des am 16. November 2022 ergangenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches seine den Haftgründen der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr zugrundeliegende Gefährlichkeit ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung bestätigte. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich und trölerisch. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.