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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.60
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. November 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den seit dem 28. September 2022 inhaftierten A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 23. November 2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 6. Januar 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 4. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Das Vorliegen des vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen dringenden Tatverdachts bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wird von ihm zwar weiterhin in Abrede gestellt, von der Verteidigung jedoch zu Recht nicht bestritten. Der aufgrund der Aussagen des Geschädigten und der Eltern des Beschwerdeführers bereits bestehende Tatverdacht ist durch die an der Tatwaffe sichergestellte DNA-Spur des Beschwerdeführers sowie die rückwirkende Teilneh-meridentifikation zusätzlich erhärtet worden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 sowie die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.45 vom 20. Oktober 2022 E. 3 verwiesen werden.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Es liege im Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, weil der vom Geschädigten auf einem Foto bezeichnete unbekannte Mittäter noch nicht habe eruiert werden können. Der Beschwerdeführer habe angesichts des schweren Tatvorwurfs ein gewichtiges Interesse an für ihn möglichst günstigen Aussagen des Geschädigten und des noch unbekannten Mittäters. Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 gemachten Erwägungen verwiesen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eindeutig keine Kollusionsgefahr mehr vor. Sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter B____ seien mehrfach einvernommen worden. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei grösstenteils abgeschlossen. Allfällige noch ausstehende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten nicht darauf ab, einen vom Geschädigten erstmals an seiner dritten Einvernahme erwähnten angeblichen weiteren Mittäter zu identifizieren, zumal dafür überhaupt kein Ermittlungsansatz bestehe. Vielmehr beabsichtige die Staatsanwaltschaft offenbar, den Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung in Haft zu behalten, obwohl keine Kollusionsgefahr mehr bestehe; der unbekannte Dritte diene dabei als Vorwand. Hingegen sei B____, den die Staatsanwaltschaft weiterhin als Mittäter sehe, bereits entlassen worden, obwohl ein grosses Risiko bestehe, dass dieser sich mit dem unbekannten Dritten absprechen bzw. diesen warnen könnte. Schliesslich handle es sich auch nicht um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation, lägen doch der DNA-Hit an der Metallstange sowie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation als objektive Beweismittel vor.
4.1.3 Zur Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft geltend, solange der dritte unbekannte Täter nicht identifiziert sei, bestehe zwischen diesem und dem Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr. Zwecks Ermittlung des unbekannten Mittäters sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein weiteres Mal zur Entsiegelung sichergestellt worden. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer replicando ein, es gehe nicht an, dass sich die Staatsanwaltschaft über den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 betreffend verweigerte Entsiegelung hinwegsetze, indem sie erneut die Entsiegelung beantrage.
4.1.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf nach wie vor. Zwar liegen inzwischen objektive Beweise vor (DNA-Hit auf der Tatwaffe und rückwirkende Teilnehmeridentifikation), welche die Teilnahme des Beschwerdeführers nachweisen. Weiterhin ungeklärt sind jedoch der Hintergrund der Auseinandersetzung und die Zuordnung der einzelnen Tathandlungen. In Bezug auf den Tatablauf im Einzelnen, die konkreten Tatumstände und die Vorgehensweise des Beschwerdeführers können nur die direkt an den Geschehnissen Beteiligten – wie der Geschädigte oder allenfalls der noch unbekannte Mittäter – Aussagen machen. Daraus folgt, dass die Aussagen des Geschädigten betreffend diese Punkte weiterhin zentral sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen einer gewissen Aussage gegen Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Entsprechend gross dürfte das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einflussnahme auf das Aussageverhalten des Geschädigten auch weiterhin sein.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit B____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2022 hat der Geschädigte B____ nicht als Beteiligten identifiziert, jedoch eine weitere Person als mutmasslichen dritten Täter auf einem Foto bezeichnet. Wie diese Aussagen des Geschädigten zu würdigen sein werden und ob aufgrund des Beweisergebnisses letztendlich von zwei oder drei Tätern auszugehen sein wird, obliegt dem urteilenden Sachgericht. Fest steht, dass der Geschädigte von Anfang an angegeben hat, der Beschwerdeführer habe nicht allein gehandelt. Die Vorinstanz geht somit zutreffend davon aus, dass es nach wie vor einen unbekannten Mittäter gibt, mit dem der Beschwerdeführer ebenfalls kolludieren könnte.
Die Staatsanwaltschaft hat zur Identifikation des noch unbekannten Mittäters ein weiteres Mal die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beantragt, was vom Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich beanstandet wird. Gemäss der herrschenden Lehre sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine erneute Sicherstellung bzw. Entsiegelung von Aufzeichnungen oder Gegenständen nicht von vornherein ausgeschlossen. Massgeblich für die Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung bzw. Entsiegelung ist eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihrer Einschätzung durch die Strafbehörde seit der letzten Sicherstellung (vgl. Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 68 m.H.a. Art. 248 N 21; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 248 N 37 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Dies dürfte vorliegend zu bejahen sein, womit sich durchaus ein Ansatz für weitere Ermittlungen ergibt. Indessen ist dies für die Annahme der Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend; die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde denn von der Vorinstanz auch nicht allein mit der geplanten erneuten Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers begründet.
4.1.5 Zusammenfassend besteht insbesondere mit Blick auf den noch ungeklärten Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie die konkreten Tatumstände nach wie vor Kollusionsgefahr sowohl in Bezug auf den Geschädigten als auch mit dem noch unbekannten Mittäter.
4.2
4.2.1 Schliesslich wird mit der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten Untersuchungshaft bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der nicht einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer bedingten Strafe sanktioniert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Untersuchungshaft von mittlerweile zweieinhalb Monaten unverhältnismässig. Dem Verteidiger sei am 10. November 2022 von KK [...] telefonisch mitgeteilt worden, es stünden keine weiteren Beweiserhebungen an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwaltschaft weitere sechs Wochen Zeit gegeben werden sollte, um Beweiserhebungen durchzuführen, welche wesentlich weniger Zeit in Anspruch nähmen und auf die im Übrigen der Beschwerdeführer keinerlei Einflussmöglichkeit habe.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es treffe nicht zu, dass seit dem 9. November 2022 keine Beweiserhebungen mehr getätigt worden seien und der Abschluss der Ermittlungen unmittelbar bevorstehe. Die Ausfertigung der Anklageschrift nehme zudem weit mehr Zeit in Anspruch als vom Beschwerdeführer angenommen. Hinzu komme, dass den Parteien vorgängig noch eine Beweisantragsfrist einzuräumen sei. Dem Beschwerdeführer werde unter anderem versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, für diesen Tatbestand sehe der Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die bisher ausgestandene und nun verlängerte Untersuchungshaft sei insbesondere unter Berücksichtigung der Tatumstände sowie der noch zu tätigenden Ermittlungsarbeiten längstens verhältnismässig.
4.2.3 Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft noch vorzunehmenden Beweiserhebungen (Auswertung des noch ausstehenden IRM-Gutachtens, Entsiegelungsverfahren sowie allfällige damit zusammenhängende weitere Ermittlungen, Beweisantragsfrist, Erstellung der Anklageschrift) durchaus angemessen. Aus der Aktennotiz des vom Verteidiger erwähnten Telefonats vom 10. November 2022 ergibt sich in keiner Art und Weise, dass die Ermittlungen bereits abgeschlossen seien. Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2022 und damit bis zum Ablauf der angefochtenen Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft befindet. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen Haft deutlich übersteigen dürfte. Die Möglichkeit einer bedingten Sanktion spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2022.52 vom 22. November 2022 E. 5.3). Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als klar verhältnismässig.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Die Regelung der Kostenfolgen erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt und der Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Da der Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen und für den doppelten Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).