Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.61

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. November 2022

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 25. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____ Untersuchungshaft von vorläufig 10 Wochen. Es wurde ein hinreichender Tatverdacht darauf angenommen, dass der Beschuldigte am 24. September 2022 bei einem tätlichen Angriff versuchte habe, [...] zu töten. Als Haftgrund wurde Kollusionsgefahr angenommen, und die Dauer der verfügten Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig erachtet.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2022 aufzuheben und Untersuchungshaft für vier Wochen zu verfügen, unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 22. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

 

Die Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen (nachfolgend: pdf-Akten). Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass der Beschwerdeführer am Tatabend versucht habe, B____, welche kurz davor in eine Auseinandersetzung mit dem Geschädigten involviert gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Es sei indes bekannt, dass die Angerufene die Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers sei, und der Versuch, diese telefonisch zu erreichen, stelle eine übliche Alltagshandlung dar. Dieser Anruf genüge nicht, um mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Angriff gegen den Geschädigten auszugehen. Anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2022 habe der Geschädigte zu Protokoll gegeben, dass es sich beim ersten Angreifer um eine Person mit lockigem Haar und etwas dunklerem Hautteint gehandelt habe. Auf Frage nach der Herkunft habe er auf dominikanisch, vielleicht asiatisch getippt. Weiter habe er angegeben, die Person habe wie ein Latino ausgesehen, und das Haar sei gefärbt gewesen. Diese Beschreibung entspreche ‒ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ‒ nicht dem Beschwerdeführer. Dieser habe einen sehr weissen Teint, sei weder Latino noch Asiate und sehe auch nicht so aus. Entsprechend lasse sich auch daraus kein dringender Tatverdacht begründen. Vielmehr entlaste das beschriebene Signalement den Beschwerdeführer.

 

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, das Telefonat zwischen B____ und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat sei durchaus bedeutsam, da davon auszugehen sei, dass der Übergriff als Racheaktion für eine vorangegangene Streitigkeit zwischen B____ und dem Opfer zu verstehen sei. Hinzu komme, dass das Opfer den Beschwerdeführer inzwischen anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als sehr ähnlich erkannt habe. Zudem es sei eine DNA-Spur des Beschuldigten an einem Fahrzeug gefunden worden, welches sich am Tatort befunden habe.

 

2.2.3   In seiner Replik hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass das Signalement der Täterschaft nicht auf den Beschuldigten passe. Die Einvernahme von B____ am 30. November 2022 sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt und könne daher nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich zudem auf ein privat erstelltes Video, dessen Verwertbarkeit jedoch erst vom Sachgericht zu prüfen sei. Auf den DNA-Fund wird in der Replik nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, selbst beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sei die Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig, denn die Staatsanwaltschaft hätte die Kollusionsgefahr in den vergangenen vier Wochen bereits durch parteiöffentliche Einvernahmen beseitigen können. Es könne nicht argumentiert werden, dass es weitere, noch nicht ermittelte Mittäter geben könnte, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte nenne. Die Auswertung von Datenträgern könne auch stattfinden, wenn sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde.

 

2.2.4   Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 konnte am Tatort ab einem dort abgestellten Fahrzeug eine Fettantragung festgestellt und von dieser DNA gesichert werden, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte (Aktennotiz: pdf-Akten Teil 2, S. 63/190; kriminaltechnischer Untersuchungsbericht: pdf-Akten Teil 2, S. 64/190 ff.). Der Beschwerdeführer hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dies auch auf Vorhalt seiner Anwesenheit am Tatort (Einvernahme vom 14.12.22 [Beilage zu den pdf-Verfahrensakten]). Mit diesem Aussageverhalten geht einher, dass derzeit keine alternative Erklärung für die DNA-Spur des Beschwerdeführers am Tatort vorliegt, welche die These der Staatsanwaltschaft entkräften könnte. Zusammen mit dem Ergebnis der Foto-Wahlkonfrontation, bei welcher das Opfer das Foto des Beschwerdeführers als einziges der vorgelegten Bilder als dem Täter sehr ähnlich bezeichnet hat (Einvernahme [...] im Beisein der Verteidigung vom 12.12.22, a.a.O.), reicht dies zur Annahme eines dringenden Tatverdachts zweifellos aus. Das für sich alleine womöglich wenig aussagekräftige Telefonat mit B____ stellt im Zusammenspiel mit den vorgenannten Erkenntnissen ein zusätzliches belastendes Indiz dar.

 

2.3      Die Vorinstanz hat Kollusionsgefahr angenommen und diese damit begründet, dass der Beschuldigte bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht habe. Was die konkrete Rolle der Beteiligten gewesen sei, sei aktuell noch unklar und Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aufgrund der kollegialen Beziehung zwischen den mutmasslichen Mittätern sei bei einer Entlassung des Beschuldigten davon auszugehen, dass er Kontakt zu ihnen aufnehmen und sich mit ihnen absprechen würde. Zudem sei zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen würde, auf weitere noch zu befragende Personen Einfluss zu nehmen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen würde, den Geschädigten zu entlastenden Aussagen zu bewegen.

 

Wenngleich sich der inkriminierte Vorfall bereits am 24. September 2022 ereignet hat und der Beschuldigte vor seiner Festnahme vom 23. November 2022 somit zwei Monate Zeit hatte, sich mit Mittätern zu verständigen, besteht ein erhöhtes Interesse an Absprachen, nachdem er in den Fokus der Strafverfolgung geraten ist. Die Gefahr der Beeinflussung allfälliger Zeugen ist ebenfalls gegeben, und die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen.

 

2.4      Es stehen keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Kontaktnahme zu anderen Verfahrensbeteiligten zuverlässig verhindern könnten. Die von der Verteidigung eventualiter beantragten vier Wochen Untersuchungshaft sind zu knapp bemessen, um die ausstehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, zumal sich daraus weiterer Abklärungsbedarf ergeben kann.

 

Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter Tötung ist eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. Die angeordnete Untersuchungshaft von 10 Wochen erweist sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres als verhältnismässig.

 

3.

3.1      Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

3.2      Die Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

 

3.3      Die amtliche Verteidigerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen. Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 20.70 und 7,7 % MWST von CHF 90.15, insgesamt also CHF 1’260.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).