Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.62

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Dezember 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landfriedensbruch. Er wird verdächtigt am 8. Mai 2022 das auf dem Basler Marktplatz stattfindende und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest» zu Ehren des türkischen «Tag[s] der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20 weiteren Personen gestört und Teilnehmende angegriffen zu haben. Nachdem A____ am 17. Oktober 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember 2022, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Dezember 2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 12. Januar 2023.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm – eventualiter – die notwendige amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 replicando vernehmen lassen.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe es gänzlich unterlassen, diverse Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, nämlich dass eine Verlängerung der Haft dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 (HB.2022.51) entgegenstehe, dass das Beschleunigungsverbot hinsichtlich des damals noch hängigen Siegelungsverfahrens verletzt worden sei und dass Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehe, weshalb der damit einhergehende Fluchtanreiz wegfallen würde. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.

 

2.2      Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 13) selber ausführt, ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

 

2.3      Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die von der Verteidigung angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid umfangreich, einlässlich und klar begründet ist, sodass daraus ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für die weitere Dauer von sechs Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der – von der Verteidigung nicht in Frage gestellte – dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die angenommene Flucht- und Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

 

2.4      Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).

 

3.         Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.

 

4.1

4.1.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

4.1.2   Weiterhin gilt, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende und – je nach Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer vierjährigen Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig bestraft» worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund derer er noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine aktuelle Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im Gefängnis aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis gewesen bin», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2; Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner belasteten Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch Flucht entziehen würde, kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 [HB.2022.51], E. 4.1.2). Dem vermag die Verteidigung in ihrer Beschwerde denn auch nichts entgegenzuhalten.

 

Kommt hinzu, dass eine der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass Art. 32 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegend nicht nur dem Vollzug, sondern bereits der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehe, sieht aber zugleich ein, dass eine solche «aus Gründen der Staatssicherheit und öffentlichen Ordnung» dennoch «zulässig» sein kann (Beschwerde, act. 2 Rz. 16 und 18). Ob aber eine Landesverweisung trotz der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuordnen ist, wird im Falle eines Schuldspruchs vom befassten Sachgericht zu beurteilen sein und ist – insoweit das berechtigte Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (act. 4 S. 2) – zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht entscheidend. Tatsache ist nämlich, dass dem Beschwerdeführer aktuell – wenngleich nur unter restriktiven Voraussetzungen – eine obligatorische Landesverweisung droht, und eine solche jedenfalls nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden kann, was vorliegend einen weiteren Fluchtanreiz darstellt.

 

Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein Aufenthaltsrecht und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb ein Wechsel seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre.

 

Anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 behauptete der Beschwerdeführer denn auch, an der [...] zu wohnen, obgleich er zu diesem Zeitpunkt mutmasslich bereits bei Herrn B____ an der [...] wohnhaft war. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 an, erst seit eineinhalb Monaten, daher erst seit September 2022 an der [...] zu wohnen, doch soll B____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 demgegenüber ausgesagt haben, der Beschwerdeführer wohne bereits zwei bis drei Monate bei ihm. Die Verteidigung wendet diesbezüglich zwar mit Recht ein, dass diese Aussage von B____ in den Akten – soweit ersichtlich – an keiner Stelle protokolliert worden sei und es sich dabei auch um eine Antwort auf eine Suggestivfrage handeln könne. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aber tatsächlich falsche Angaben in Bezug auf seine Wohnsituation machte und er sich damit auch effektiv den Behörden entziehen wollte, ist seitens seines (damaligen) Verteidigers eingestanden worden. Dieser bezog sich vor Zwangsmassnahmengericht explizit auf die – damit nachweislich – «falschen Angaben [des Beschwerdeführers] gegenüber den Behörden» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Zudem versuchte er diese Falschangaben mit der Vermutung des Beschwerdeführers zu erklären, «dass er aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai gesucht werden könnte» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 4), womit selbst die Verteidigung das – damals erst vermutete und ihm nunmehr bekannte – Strafverfahren als Grund für ein Untertauchen des Beschwerdeführers betrachtet hatte. Ins Bild passt damit auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt hatte, ohne dass dies für sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen würde.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch irrelevant, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seinen (neuen) Wohnort nach aussen kenntlich gemacht hatte. Gemäss Bericht über die Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 sei beim Hauseingang immerhin der Briefkasten mit der Firma [...] / B____ und A____, die Wohnung selber aber nicht angeschrieben gewesen. Auf den in den Akten befindlichen Aufnahmen der Wohnungstüre ist denn auch erkennbar, dass die dort seitlich angebrachte Klingel nicht angeschrieben war. Ebenso zur Nebensache verkommt, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegebene Mobiltelefonnummer nicht auf dessen Namen, sondern auf eine nichtexistierende Person registriert war, obgleich es zu bezweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer, der zwar «noch nicht lange» aber immerhin seit September 2021 in der Schweiz lebt, nicht möglich gewesen sein sollte, eine unter eigenem Namen registrierte Handynummer – etwa zu Prepaid-Konditionen – bei einem zugelassenen Anbieter zu erwerben (so das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, Rz. 21).

 

Aufgrund des unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 und Eingeständnisse des Beschwerdeführers anlässlich seiner gleichtägigen Einvernahme, etwa dass er «eine Sympathie für die PKK und für [...]» empfinde [S. 28] und er anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat Parolen wie «Es lebe [...] der Anführer der Kurden», «Nieder mit dem Faschismus» und «Mörder Erdogan» gerufen habe [S. 8]), drängt sich noch immer die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich innerhalb einer vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte. Damit droht nach wie vor – und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner Stellung innerhalb dieser Gruppierung vorliegen – sowohl ein Untertauchen im Inland wie auch eine Flucht in ein beliebig anderes mitteleuropäisches Land, wie die Vorinstanz zurecht bemerkt, insbesondere nach Deutschland.

 

4.1.3   Zusammengefasst – und anknüpfend an die weiterhin gültigen Erwägungen des Appellationsgerichts im Entscheid vom 14. November 2022 (HB.2022.51) – ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist.

 

4.2      Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden könnte. Mit den überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die Beweislage, die auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt. Er hingegen bestreitet nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und schweigt über die Hintergründe und Absichten. Das vorhandene und den Beschwerdeführer belastende Videomaterial sagt nichts über die Hintergründe der Tat und eine allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus, weshalb weiterhin abzuklären ist, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Dies würde selbst dann gelten, wenn – wie dies die Verteidigung in ihrer Replik annimmt (act. 6, S. 1), aus den Akten jedoch nicht hervorgeht – das sichergestellte und nunmehr entsiegelte Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits ausgewertet worden wäre und sich daraus keine neuen Hinweise ergeben hätten. Wie bereits nämlich im Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 (HB.2022.51) erwogen, sind insbesondere hinsichtlich der von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Da aufgrund des zuvor ergangenen Entscheides des Appellationsgerichts vom 20. Oktober 2022 (BES.2022.117) alle Verfahren gegen die 14 Beschuldigten gemeinsam zu führen und die Einvernahmen folglich mit sämtlichen Teilnahmeberechtigten abzuhalten sind, was auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit einem unbestrittenermassen hohen Koordinationsaufwand einhergeht, soll eine entsprechende Konfrontationseinvernahme nunmehr auf den 10. Januar 2023 terminiert worden sein (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022, act. 4, S. 2). Bis dahin ist eine Beeinflussungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr – und unter Vorbehalt der im Folgenden noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit –  zu verhindern. Ob und warum schliesslich andere an der fraglichen Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das erneute Vorbringen in der Replik, act. 6, S. 2), muss vorliegend nicht beurteilt werden und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass deren Aussageverhalten der vorliegend befassten Beschwerdeinstanz nicht bekannt ist, stellt das Vorbringen, wonach hinsichtlich sämtlicher übriger Mitbeschuldigten mangels Kollusionsgefahr auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet worden sei (Replik, act. 6, S. 2), eine gänzlich unbelegte Annahme der Verteidigung dar, kann auf eine solche doch auch etwa aus Gründen der Verhältnismässigkeit im Einzelfall abgesehen worden sein.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.

 

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe die Verhältnismässigkeit einzig mit dem Verweis auf die im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion, doch habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, – neben der inzwischen (behauptetermassen) erfolgten Auswertung des Mobiltelefons – weitere Nachforschungen zu betreiben, um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer Teil einer vernetzten politischen Gruppierung sei. Dabei habe das Appellationsgericht in E. 5.4 seines Entscheids vom 14. November 2022 (HB.2022.51) ausdrücklich festgehalten, dass eine darüberhinausgehende Haftverlängerung nur dann in Frage kommen dürfe, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, gründeten doch die angenommenen Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung. Er macht weiter geltend, einer allfälligen Fluchtgefahr könnte mit einer Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht begegnet werden.

 

5.3      Mildere Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen Grenzen im Dreiländereck und der noch immer ungeregelten Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers (das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt ist angesichts der laufenden Strafuntersuchung bekanntlich sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022, Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.

 

5.4      Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt knapp drei Monate noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.

 

Der von der Verteidigung zitierten Erwägung des Appellationsgerichts, wonach eine Haftverlängerung nur dann in Frage kommen dürfte, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, liegt die Annahme zugrunde, dass bis zur fraglichen Verlängerung tatsächlich auch neue Erkenntnis gewonnen werden konnten. Es wurde also nicht verlangt, «dass für eine allfällige Haftverlängerung weitere Erkenntnisse notwendig» seien (Beschwerde, act. 2, S. 5) bzw. «dass für eine Verlängerung der Haft darüber hinaus dieser Verdacht sich aufgrund von neuen Untersuchungserkenntnissen erhärten» müsse (Beschwerde, act. 2, S. 6), sondern lediglich festgehalten, dass sich im Falle von neuen Erkenntnissen die Annahme der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen Gruppierung – für welche nach wie vor konkrete Anhaltspunkte bestehen – erhärtet haben müsse. Die gilt unverändert.

 

Selbst wenn das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits ausgewertet worden wäre und sich darauf keine weiteren Hinweise ergäben hätten (so die Annahme der Verteidigung in der Replik, act. 6 S. 1), wofür – wie oben ausgeführt – den Akten keinerlei Anhaltspunkte und nicht einmal eine entsprechende Auftragserteilung zu entnehmen sind, stehen die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen erst noch an. Vor dem Hintergrund der aufwendigen Planung und Organisation der gemeinsamen Strafuntersuchung gegen die 14 Beschuldigten kann der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch nicht vorgeworfen werden, das Verfahren bislang nicht hinreichend vorangetrieben und damit eine unnötig lange Inhaftierung des Beschwerdeführers bezweckt zu haben.

 

5.5      Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bis zum 12. Januar 2023 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt knapp drei Monaten weiterhin unter allen Aspekten verhältnismässig ist.

 

6.

6.1      Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote von 5.16 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Da weder aus der Honorarrechnung noch aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ausserordentliche Auslagen erkennbar sind, ist hierfür eine Pauschale von 3 % des Honorars, daher CHF 30.95, zu erstatten (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus folgt eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'062.95, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 81.85, daher gesamthaft CHF 1'144.80. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'032.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.95 und 7,7 % MWST von CHF 81.85, insgesamt also CHF 1'144.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).