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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.66
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Dezember 2022
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2022 vorläufig festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 1. Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. Februar 2023, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, am 12. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung milderer Massnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Dezember 2022 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde (soweit überhaupt darauf einzutreten sei) vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde lapidar geltend, er bestreite die ihm gemachten Vorhalte, ohne jedoch auszuführen, weshalb er dies tut. Er vermag damit die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Dass die Deliktsgelder ausgerechnet auf diversen Konten des Beschwerdeführers eingingen, seine Fingerabdrücke auf einem Couvert, womit einem Geschädigten gefälschte Pokémon-Karten versandt wurden, festgestellt werden konnten und die Entdeckung von deliktsrelevanten Hinweisen auf seinem Laptop (Bilder mit drei Pokémon-Karten, E-Mail-Adresse eines Geschädigten, Bestätigung/Quittung mit einer Sendungsnummer der Postaufgabe hinsichtlich eines weiteren Geschädigten, Software zur sicheren Löschung von Daten) sprechen indes eindeutig für die Täterschaft von A____. Weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen sich.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat hinsichtlich der Fluchtgefahr zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort bisher nicht offenbart hat. Bis im August 2018 war er gemäss kantonalem Datenmarkt an der [...] gemeldet, danach an der Elsässerstrasse beim «Schwarzen Peter». Gemäss eigenen Angaben will er aber zwischen dem Jahr 2019 und Dezember 2021 bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin und danach bei einem Kollegen am [...] gewohnt haben, wobei laut Antwortschreiben auf eine Editionsverfügung zwischen Januar und Mai 2022 auch das Männerwohnhaus der Stiftung Heilsarmee als Wohnort genannt wird. Aufgrund fehlender Erreichbarkeit wurde A____ denn auch von zwei Behörden (Sozialhilfe Basel-Landschaft und Kreiskommando Basel-Stadt) im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Demgemäss ist auch heute immer noch unklar, wo A____ effektiv wohnt bzw. wo ihm behördliche Korrespondenz zugestellt werden kann (Vorladungen für Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September und 21. Oktober 2022 wurden an der angegebenen Zustelladresse beim «Schwarzen Peter» an der Elsässerstrasse jedenfalls nicht abgeholt).
4.3 Zudem ist zur familiären Situation des Beschwerdeführers bloss gesichert, dass er eine im Jahr [...] geborene Tochter hat (vor Zwangsmassnahmengericht gab er zu Protokoll, dass er noch einen Sohn habe), indes die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Aktenlage nicht bezahlt, sodass das Strafverfahren auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geführt wird. Anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht soll A____ gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift zwar ausgesagt haben, dass er seine Tochter grundsätzlich wöchentlich sehe. Im Protokoll dieser Verhandlung ist dies aber nirgendwo so festgehalten. Auch seine Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren bringen diesbezüglich keine Klarheit. Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aufgrund des Nichtbezahlens der Unterhaltsbeiträge auf ein nicht intaktes Eltern-Kind-Verhältnis geschlossen werden müsse, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Über weitere familiäre Bindungen ist nichts bekannt.
4.4 Zudem ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers während der Ermittlungen und des Vorverfahrens nicht sehr hoch war, was denn auch zu seiner Verhaftung geführt hat. So sagte er mehrere Einvernahmetermine trotz jeweiliger Erinnerungen kurzfristig ab (am 2. Juli 2020 und 23. September 2022) bzw. erschien unentschuldigt nicht (14. April 2021 und 9. November 2022). Anlässlich der Befragung vor Zwangsmassnahmengericht konnte bzw. wollte er die Adresse seiner angeblich neuen Wohnung [...] und auch den Namen seines neuen Arbeitgebers nicht nennen, wobei er ausgerechnet am Montag seiner Verhaftung die neue Wohnung beziehen bzw. seinen neuen Job antreten wollte. Weitere diesbezügliche Belege dazu sind bis heute nicht eingereicht worden, weshalb anzunehmen ist, dass es sich auch bei diesen Vorbringen um an der Wahrheit vorbeigehende Behauptungen gehandelt hat und nicht – wie geltend gemacht – seine Nervosität hierfür ursächlich war. Auch dass er im August 2022 für zirka eine Woche wegen einer Depression in der UPK stationiert bzw. wegen eines Bandscheibenvorfalls im Unispital gewesen sei, findet aktenmässig keine Stütze.
4.5 Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden beruflichen, familiären oder sozialen Bindungen zur Schweiz hat. Mit dem zu erwartenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Handelns hat er eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, sodass – sollte er aus der Haft entlassen werden – ernsthaft zu befürchten ist, dass sich A____ dem Strafverfahren entziehen und in der Schweiz untertauchen würde, zumal er bereits früher, als sich das Strafverfahren noch am Anfang befand und noch keine Gewissheit über den Umfang der ihm vorgeworfenen Taten bestand, schwer zu erreichen war. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen (Tante) zu [...] pflegt und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich dorthin absetzen würde, zumal seine im Jahr 2017 verstorbene Mutter in diesem Land lebte und er sich anlässlich deren Beisetzung das letzte Mal dort aufhielt.
5.
Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob auch von Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. November 2022 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2014 hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Mittelosigkeit (es bestehen offene Betreibungen von rund CHF 80'000.– und Verlustscheine von rund CHF 140'000.–) nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Auch eine Ausweis- oder Schriftensperre kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers (in der Schweiz) nicht verhindern, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass A____ seine Identitätskarte als gestohlen gemeldet und sie (mutmasslich) zur Deliktsbegehung genutzt hat. Eine Ausweis- oder Schriftensperre erscheint auch deshalb unangebracht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einem Untertauchen hindern könnte, zumal er bereits in der Vergangenheit, als aufgrund des Fortschritts des Strafverfahrens noch kein erhöhter Untertauchensanreiz bestand, Behördentermine selektiv wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die bis zum 9. Februar 2023 erstmalig angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft bis dahin genügend Zeit haben dürfte, die Strafuntersuchung abzuschliessen. Darüber hinaus dient die Anordnung der Haft auch dem Beschleunigungsgebot, wird doch damit verhindert, dass der Abschluss des Strafverfahrens verzögert wird (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; AGE HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 4.1, HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1).
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 B____ hat für das Haftbeschwerdeverfahren keinen Antrag um amtliche Verteidigung gestellt. Da sie aber in der Hauptsache als amtliche Verteidigung eingesetzt wurde, wird diese auch für das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von B____ zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).