Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.9

 

ENTSCHEID

 

vom 14. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2022

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde am Montag, 21. März 2022, vorläufig festgenommen, nachdem eine Nachbarin die Polizei zu Hilfe gerufen hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft dem Beschwerdeführer folgende Straftaten vor: Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung sowie sexuelle Nötigung, alle begangen zum Nachteil seiner Ehefrau B____. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2022 die Anordnung von 12 Wochen Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2022 wurden über den Beschwerdeführer vorläufig 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet, d.h. mit vorläufiger Dauer bis zum 5. Mai 2022.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. März 2022 Beschwerde eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von vier Wochen zu beschränken. Sodann ersucht er um Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft, um Gewährung der amtlichen Verteidigung und um Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. April 2022 an seinen Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Vor­instanz hielt den Tatverdacht der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung für gegeben. Im Hinblick auf die weitere Befragung der Ehefrau und die Konfrontationseinvernahmen bestehe Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger ohne gefestigte Bindung zur Schweiz, daher sei auch Fluchtgefahr anzunehmen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei für die Verletzungen der Ehefrau nicht verantwortlich. Ihre Belastungen seien nicht glaubwürdig. An der Kollusionsgefahr fehle es schon deshalb, weil er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle. Fluchtgefahr sei nicht anzunehmen, da er seit acht Jahren in der Schweiz lebe, wo auch seine drei Kinder geboren worden seien. Überdies sei er per 1. April 2022 im Restaurant «[...]» in [...] fest angestellt und habe zu seinem Heimatland Syrien keinen Bezug mehr.

 

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2

3.2.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

 

3.2.2   Der dringende Tatverdacht stützt sich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 21. März 2022, die fotografisch festgehaltenen und ärztlich bezeugten Verletzungen sowie die Aussagen der Geschädigten in den Einvernahmen vom 21. und 22. März 2022. So ist es namentlich zum Polizeieinsatz gekommen, weil eine Nachbarin auf die Hilferufe der Geschädigten aufmerksam wurde und die Polizei herbeirief. Es erscheint schwer denkbar, dass sich die Geschädigte die deutlich sichtbare Verletzung an der Stirn und die Brandwunde am linken Arm selber beigebracht hat; zumal auch weitere Verletzungen an der hinteren Seite des Körpers dokumentiert sind (vgl. ärztliches Zeugnis USB vom 22. März 2022; Aktennotiz zur rechtsmedizinischen Untersuchung vom 22. März 2022; Fotodokumentation vom 21. März 2022). Hinzu kommen die belastenden Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 21. März 2022: Der Beschwerdeführer habe am Vorabend ihr Handy durchsucht, weswegen es zum Streit gekommen sei. Er sei eifersüchtig und habe ihr Untreue vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe sie wüst und obszön beschimpft und sie geschlagen. Er habe sie am Kopf, am Nacken und an den Fingern verletzt. Dann habe er gedroht, sie zu töten und ihr die Kinder wegzunehmen. Er habe ihr die Zigarette auf dem linken Arm ausgedrückt. Er habe ihr Handy und ihre Schlüssel mitgenommen und sie in der Wohnung eingesperrt. Damit liegen konkrete Hinweise vor, die den dringenden Verdacht einer Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung begründen.

 

3.2.3   Auf sexuelle Handlungen gegen ihren Willen angesprochen, bejahte die Geschädigte dies in beiden Einvernahmen (Einvernahme vom 21. März 2022 S. 8 und vom 22. März 2022 S. 10 f.). Sie antwortete, vor etwa einer Woche sei es letztmals zu solchen Handlungen gekommen, nicht mit Gewalt. Sie wünsche diesbezüglich eine Befragung durch eine Frau. Diese Befragung wurde noch nicht durchgeführt. Insoweit besteht ein Anfangsverdacht; konkrete Angaben dazu müssen noch erhoben werden.

 

3.2.4   Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 geht hervor, dass er die Vorwürfe bestreitet. Die Ehefrau habe ihn wegen einer Muttertags­feier im St. Johanns-Park angelogen, deshalb sei es zum Streit gekommen. Es sei normal, das Handy der Partnerin zu durchsuchen. Er habe seine 6-jährige Tochter von der Spielgruppe abgeholt, als seine Frau auf dem Balkon gewesen und die Polizei gerufen worden sei. Seine Frau sei psychisch unstabil.

 

Was den Einwand betreffend «Gelnägel» angeht, wonach diese nicht zum Lebensstil des Paars passen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 10), so ist zunächst festzuhalten, dass die vorgeworfenen Handlungen und dokumentierten Verletzungen mit den Fingernägeln bzw. der Maniküre der Geschädigten in keinem relevanten Zusammenhang stehen. Die abgebildeten Fingernägel der Geschädigten (vgl. Fotodokumentation Blatt 6) entsprechen einer verbreiteten Tendenz in der Mode. Sie lassen keinen Zweifel am Tatverdacht aufkommen. Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung, es handle sich um einen Fall von Selbstbeibringung (vgl. Beschwerde Ziff. 11). Die Verletzungen der Geschädigten sind dokumentiert. Ausgehend von den belastenden Aussagen der Geschädigten, ihrem Verletzungsbild (unter anderem an der Hinterseite des Körpers, vgl. ärztliches Zeugnis USB vom 22. März 2022; rechtsmedizinische Untersuchung vom 22. März 2022) und der Anhaltesituation (Hilferuf durch die Nachbarin; verängstigte Kinder) ist nicht von Selbstverletzungen auszugehen. Damit ist am Tatverdacht festzuhalten. Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschwerdeführers also nicht geeignet, die konkreten Verdachtsmomente zu entkräften. Im Haftanordnungsverfahren findet keine umfassende Beweiswürdigung statt. Diese ist vielmehr, sofern eine Anklage erfolgt, dem Strafgericht vorbehalten. Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht wegen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung klar gegeben.

 

3.3

3.3.1   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

3.3.2   Das Strafverfahren steht ganz am Anfang, es wurde mit der Strafanzeige vom 21. März 2022 in Gang gesetzt. Es scheint nachvollziehbar, dass seither noch nicht alle nötigen Einvernahmen durchgeführt werden konnten. Es steht ein schwerer Tatverdacht im Raum: Freiheitsberaubung (und die noch abzuklärende sexuelle Nötigung) sind schwerwiegende Straftaten. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich im häuslichen Bereich ab, weshalb den Aussagen der Beteiligten grosse Bedeutung zukommen wird. In der Vergangenheit wurden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt erhoben und diese dann wieder zurückgezogen (Polizeirapport vom 19. Januar 2017; Aktennotiz vom 30. Januar 2017), so dass eine neuerliche Beeinflussung bzw. die Drohung mit weiterer häuslicher Gewalt und entsprechende Auswirkungen für das Aussageverhalten befürchtet werden müssen. Dies alles könnte die entscheidenden weiteren Einvernahmen beeinflussen. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der Schwere des Verdachts und der Wichtigkeit weiterer Einvernahmen für die Wahrheitsfindung ist die vor­instanzliche Annahme von Kollusionsgefahr zu bestätigen.

 

3.3.3   Was sodann die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, er wolle sich scheiden lassen und habe den Ehering bereits abgezogen (vgl. Beschwerde Ziff. 17), so sind darin keine wirksamen Massnahmen gegen Kollusionsgefahr zu erblicken. Es ist allgemein bekannt, dass auch geschiedene oder getrennte Personen Kollusionshandlungen vornehmen können, zumal solche Handlungen nicht vorgenommen werden, um die Ehe zu retten, sondern um den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen.

 

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie die Kontaktaufnahmen mit der Geschädigten durch Angehörige des Beschwerdeführers zu beurteilen sind (vgl. Vernehmlassung Staatsanwaltschaft Ziff. 3.1; Aktennotiz vom 24. März 2022). Zweifellos sind diese Anrufe für die Geschädigte unangenehm. Es könnte sich dabei aber auch einfach um Nachfragen zum dem Verbleib des Beschwerdeführers handeln. Nach dem Gesagten ist derzeit unabhängig vom Charakter dieser Anfragen Kollusionsgefahr anzunehmen.

 

3.4

3.4.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).

 

3.4.2   Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 2014 in der Schweiz auf. Seine Aufenthaltsbewilligung B ist gültig bis am 10. Juli 2022. Die gemeinsamen Kinder sind 6, 4 und 2 Jahre alt. Ein Bruder, der sich bei der Geschädigten bereits gemeldet hat, wohnt in Deutschland (Aktennotiz vom 24. März 2022). Eine Schwester lebt in Syrien (Einvernahme zur Person S. 3). Der Beschwerdeführer lebt teils von der Sozialhilfe, teils von seiner eigenen Erwerbstätigkeit (Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 30. März 2022, Beschwerdebeilage 3). Zwei Tage vor seiner Festnahme schloss er einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. April 2022 ab. Als Aufgabe wird «Lieferung und Küche» in einem Restaurant genannt, mit Bezahlung im Stundenlohn auf Abruf je nach Bedarf (Arbeitsvertrag Restaurant [...] vom 19. März 2022, Beschwerdebeilage 4). Sein Bruder [...] wohnt in Pratteln. Er und seine Ehefrau [...] haben schriftlich erklärt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen dürfe (Schreiben vom 29. März 2022, Beschwerdebeilage 5).

 

Die Situation des Beschwerdeführers hat sich mit seiner Inhaftierung stark verändert: Er wird kaum zu seiner Ehefrau zurückkehren können. Er konnte den eben erst abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht wie vereinbart per 1. April 2022 antreten. Sein Bruder in Pratteln zeigt sich zwar hilfsbereit, kann aber naturgemäss nicht garantieren, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht absieht. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe, sondern auch mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen. Freiheitsberaubung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g des Straf­gesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers mit einer Arbeit auf Abruf ist prekär. Seine familiäre Situation ist mit den aktuellen Vorwürfen unstabil geworden. Er hat Beziehungen zu seinem Herkunftsland Syrien und zum benachbarten Ausland. Der Fluchtanreiz ist wegen der drohenden Sanktionen erheblich. Es bestehen insgesamt ernsthafte Indizien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung ins benachbarte Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Annahme von Fluchtgefahr ist daher zu bestätigen.

 

3.5      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

Im vorliegenden Fall gilt es einen gravierenden Verdacht zu untersuchen, wofür die Anordnung von 6 Wochen Haft angemessen erscheint. Vorläufig stehen Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung zur Debatte. Die ausstehenden Einvernahmen und die Konfrontation müssen innert der ersten Haftdauer und möglichst rasch erfolgen. Lässt sich die Verdachtslage hinsichtlich sexueller Übergriffe nicht bestätigen, dürfte eine Verlängerung der Haft über den 5. Mai 2022 problematisch werden. Kontakt- und Annäherungsverbote bieten keine lückenlose Überwachung und erweisen sich als ungenügend, um heimliche Beeinflussungsversuche in der ersten Untersuchungsphase oder ein Untertauchen wirksam zu verhindern. Allerdings wären diese Ersatzmassnahmen bei einer allfälligen Entlassung nach den erfolgten Einvernahmen und Konfrontationen wieder zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 21. März 2022 angeordneten «polizeilichen Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt» auf 14 Tage befristet waren, so dass sie inzwischen abgelaufen sind. Demnach ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der angefochtenen Haftanordnung gewahrt. Bei diesem Ergebnis besteht keine Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung im Zusammenhang mit der angefochtenen Haftanordnung.  

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

 

Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

 

Die amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 30. März 2022 geltend gemachte Aufwand von 4 ¾ Stunden ist angemessen. Für die Replik vom 8. April 2022 werden zwei Zusatzstunden gewährt, so dass sich ein Honorar für 6 ¾ Stunden zum Ansatz von CHF 200.– ergibt; zuzüglich Auslagen von CHF 6.30 und Mehrwertsteuer. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'356.30 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).