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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.14
ENTSCHEID
vom 18. April 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. März 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug. Nachdem er am 16. März 2023 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. März 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 13. Mai 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 28. März 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt werden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Auflagen, sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2023 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. April 2023 repliziert.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO umfangreiche Akten ins Recht gelegt, ohne ihren Haftantrag ausreichend zu begründen. Dem Verteidiger seien sodann vom Zwangsmassnahmengericht lediglich 30 Minuten für das Studium der 14 Ordner umfassenden Akten eingeräumt worden. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden (Art. 5 Abs. 3, 4, 5 und Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK). Unter diesen Umständen stehe ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag ab dem 18. März 2023 zu, hätte doch der Verteidiger bei einem korrekten Verfahren mit ausreichend Vorbereitungszeit eine Haftentlassung des Beschwerdeführers erreichen können (act. 2, Beschwerde Ziff. 6).
2.2 Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24). Wie sich aus den Akten und den Ausführungen der Parteien vor dem Zwangsmassnahmengericht ergibt, hat der Verteidiger an der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 teilgenommen, an der dem Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. März 2023 die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Vorwürfe detailliert ausgeführt. Der Verteidiger hat vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht während einer halben Stunde die Akten einsehen und sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Aus dem Protokoll der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2023 ergibt sich, dass er über die Sach- und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde war, hat er doch in seinem Plädoyer zu den einzelnen Vorwürfen Stellung bezogen (vgl. act. 4, Prot. ZMG p. 2-3).
2.3 Die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und bewährten Praxis verlaufen (vgl. HB.2022.13 vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3). Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten, begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war dem Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung üblicherweise eingeräumte Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichten, um eine angemessene Verteidigung an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorfeld mehr Zeitbedarf geltend zu machen. Das hat er nicht getan.
2.4 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen offensichtlich rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innert kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK), nicht verletzt. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. März 2023 doch ausreichend begründet.
2.5 Im Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung und damit auch eine Haftentschädigung grundsätzlich ohnehin nicht rechtfertigen.
3.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach er als Teil einer Tätergruppierung mit Hilfe der B____ GmbH Warenbetrüge mit einem Gesamtschaden von CHF 500'000.– begangen habe. Mit seiner Beschwerde macht er geltend, der Warenfund in Deutschland begründe keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, werde dem Beschwerdeführer doch nicht vorgeworfen, Waren aus der Schweiz nach Deutschland verbracht zu haben (Beschwerde Ziff. 7.1). Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass er Waren bestellt oder auf Ricardo veräussert habe (Beschwerde Ziff. 7.2). Aus dem Haftantrag sowie dem vorinstanzlichen Urteil gehe nicht hervor, welche Straftat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Warenabholung bei der Firma C____ AG vorgeworfen werde, eine arglistige Täuschung werde jedenfalls nicht geschildert; zudem sei die Sachverhaltsschilderung durch den Firmeninhaber nicht restlos schlüssig (Beschwerde Ziff. 7.3). Schliesslich werde auch die Rolle allfälliger Hintermänner offengelassen, es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Geschäften der B____ GmbH profitiert habe (Beschwerde Ziff. 4).
4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der Tatverdacht auf Beteiligung an mehreren Internetbetrügen ist bereits durch die sichergestellten Waren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers in [...] und seine unzureichenden Erklärungen dazu genügend erbracht. Diese Hausdurchsuchung wurde von den deutschen Behörden formell korrekt durchgeführt (vgl. dazu act. 4, Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 22. August 2018, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg vom 4. September 2018, Auskunftsersuchen vom 29. März 2023). Die Herkunft dieser Waren konnte der Beschwerdeführer bisher nicht schlüssig erklären. Ein weiterer Hinweis auf eine Beteiligung bei der genannten Tätergruppierung stellt die anlässlich einer verweigerten Warenherausgabe bei der Firma C____ AG vom Firmeninhaber angefertigte Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers dar. Dieser misslungene Transportauftrag wurde im Übrigen auch von dem Mitbeschuldigten D____ bestätigt. Es kann somit insgesamt auf die Ausführungen der Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. März 2023 verwiesen werden (act. 4). Mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden bezüglich die Einzelheiten der dem Tatverdacht zugrunde liegenden Vorwürfe sowie der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen hat sich das urteilende Sachgericht zu befassen. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar gegeben.
5.
5.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, er sei in den vergangenen Jahren regelmässig als Berater von Personen und Firmen und als Übersetzer in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahr 2022 habe er seinen Wohnsitz von Griechenland in die Schweiz verlegt. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen einer Beteiligung an der Bestellung bei der Firma C____ AG habe er allenfalls mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal er nicht vorbestraft sei. Im Übrigen habe er nichts zu verbergen. Im letzten halben Jahr habe er hier mehrere Stellenangebote erhalten, welche er teilweise angenommen habe. Er habe ein Interesse daran, auch weiterhin in der Schweiz zu arbeiten, was die Gefahr einer Flucht ausschliesse (Beschwerde Ziff. 8).
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht. Sie begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer griechischer Staatsangehöriger sei und sich gemäss eigenen Angaben erst seit Juli 2022 wieder in der Schweiz aufhalte. Entsprechend habe er 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Da er in der Schweiz weder über Familienangehörige noch über eine Arbeitsstelle verfüge, sei die Fluchtgefahr klar zu bejahen (Verfügung p. 3 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschreibt selber seine rege Reisetätigkeit. Von einem festen Wohnsitz in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in den vergangenen fünf Jahren durch seine Aufenthalte in Griechenland – trotz Ausschreibung – erfolgreich dem Zugriff durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden habe entziehen können. An seinen angeblichen Wohnorten verfüge er lediglich über Briefkästen, tatsächlich befänden sich sein Lebensmittelpunkt und seine gesamte Familie jedoch in Griechenland, so auch seine 6-jährige Tochter (vgl. Auss. Beschwerdeführer Prot. ZMG p. 1). Was der Beschwerdeführer replicando dagegen vorbringt, beschränkt sich auf Absichtsbekundungen, wonach er sich mit einem griechischen Foodtruck habe selbständig machen wollen (act. 5). Auch in persönlicher und familiärer Hinsicht pflegt er – mit Ausnahme einer angeblichen Cousine in [...] – keine engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz, womit ein fester Bezug zur Schweiz zu verneinen ist. Bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs droht ihm eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]). Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Rückkehr in sein Heimatland zu entziehen, erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahren gegen die Mitverdächtigen seien sistiert worden oder könnten nicht weitergeführt werden. Noch unklar sei, ob es eine Verfahrensvereinigung geben werde. Es sei unwahrscheinlich, dass sechs Jahre nach der Liquidation der B____ GmbH noch neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus den vorliegenden Akten könne zudem nicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Haftanordnung sei deshalb unverhältnismässig.
6.
6.3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. März 2023 in Haft. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und werden aufgrund der Komplexität des Falles wohl längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat dargelegt, Gegenstand der noch ausstehenden Ermittlungen seien unter anderem die Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, ausserdem stünden noch diverse Einvernahmen (unter Berücksichtigung der Teilnahmerechte) betreffend das Lügengebäude um die B____ GmbH aus. Dass diese Ermittlungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer erst jetzt festgenommen werden konnte. Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für acht Wochen angeordnete Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Wie bereits erwähnt, spielt dabei keine Rolle, ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird. Angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen, insbesondere zum Zusammenspiel der diversen verdächtigen Personen und der Beteiligung allfälliger Hintermänner war die Anordnung von Haft bis 13. Mai 2023 durch die Vorinstanz verhältnismässig.
6.3.2 Taugliche Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende Fluchtgefahr zu bannen. So könnten weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb des Schengen-Raums abhalten. Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf eine Flucht ins Ausland könnte auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist und keine feste Wohnadresse hat (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall als wirksame Ersatzmassnahme ausser Betracht, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers doch (noch) ungeklärt (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.
7.
7.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
7.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Bemühungen des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren werden folglich aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Für das Verfassen der Beschwerde und Replik erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1’200.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF 92.40 Mehrwertsteuer. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).