Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.19

 

ENTSCHEID

 

vom 26. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. März 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl).

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an, dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert; eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid HB.2023.3 vom 31. Januar 2023 abgewiesen.

 

Am 28. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um vier Wochen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2023 wurde diesem Gesuch stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 1. Mai 2023 verlängert.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 18. April 2023 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am 21. April 2023, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt.

 

Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Der Beschwerdeführer moniert zunächst, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und die Anklageschrift vorliege. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sie dem Zwangsmassnahmengericht lediglich einen Entwurf der Anklageschrift vorgelegt habe, eine Überweisung ans Strafgericht jedoch noch nicht stattgefunden habe, mute «speziell» an. Es habe deshalb eine Prüfung zu erfolgen (Beschwerde, Ziff. 7; Replik, Ziff. 3).

 

Dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 ist zu entnehmen (S. 2), dass hinsichtlich der Begründung des dringenden Tatverdachts auf die «beiliegende Anklageschrift» verwiesen wurde. Ausserdem führte die Staatsanwaltschaft aus, die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft diene – nebst der Erstellung und dem Versand der Abschlussmitteilungen – der Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch die Kanzlei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht (vgl. Strafakten Teil I). Den Strafakten kann ferner entnommen werden, dass die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung an die Parteien gleichentags erfolgte (vgl. Strafakten Teil XI). In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft – wie im Haftverlängerungsgesuch ausgeführt – primär der Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch die Kanzlei diene, welche in derart umfangreichen Verfahren natur- und praxisgemäss einige Zeit in Anspruch nehme (Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2).

 

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist – sofern die Haftvoraussetzungen vorliegen – Untersuchungshaft anzuordnen bzw. zu verlängern, solange die Anklageschrift dem Strafgericht noch nicht zugegangen ist (vgl. Art. 220 Abs. 1 und 2 StPO). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs oder der angefochtenen Verfügung bereits Anklage erhoben worden wäre; ein entsprechender Hinweis wäre spätestens vom Zwangsmassnahmengericht zu erwarten gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt, wie dargestellt, absolut nachvollziehbar dar, weshalb die Anklage noch nicht übermittelt worden ist und es wird dem Haftverlängerungsgesuch ersichtlich, weshalb dem Zwangsmassnahmengericht ein Entwurf der Anklageschrift zugestellt wurde – nämlich zur Begründung des dringenden Tatverdachts. Was an diesem Procedere eigenartig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint es völlig abwegig, dass die Staatsanwaltschaft sich die zusätzliche Mühe macht, ein Haftverlängerungsgesuch für die Untersuchungshaft zu stellen, wenn sie im Stande wäre, innert der zuletzt angeordneten Dauer der Untersuchungshaft Anklage zu erheben und direkt Sicherheitshaft zu beantragen. Die Gutheissung des Haftverlängerungsantrags entbindet die Staatsanwaltschaft nicht davon, im Zeitpunkt der Anklageerhebung Sicherheitshaft zu beantragen, sollten die Haftvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass eine allfällige zwischenzeitliche Anklageerhebung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen zeitigen würde (BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2).

 

3.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

Der Beschwerdeführer bemängelt zwar, das Zwangsmassnahmengericht begründe den dringenden Tatvorwurf einzig mit den Tatvorwürfen, anerkennt aber gleichzeitig das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ausdrücklich (Beschwerde, Ziff. 4). Der dringende Tatverdacht ist somit unstrittig. Angesichts der Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bereits anlässlich der Verfügung vom 28. November 2022 betreffend erstmalige Haftanordnung sowie der Verfügung vom 9. Januar 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft eingehend begründet hatte (vgl. Strafakten Teil I), und in Anbetracht, dass der dringende Tatverdacht nach Anklageerhebung grundsätzlich ohne weiteres als erstellt gilt (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b), ist der knappe Verweis auf den dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Entwurf der Anklageschrift nicht zu beanstanden.

 

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

 

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

 

5.2      Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).

 

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 weist eine Vielzahl teils einschlägiger Vorstrafen aus (vgl. Strafakten Teil I). So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2014 u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–, mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2018 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und (teilweise versuchtem) betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.–, und mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Januar 2022 u.a. wegen versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügiger Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.

 

5.3      Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).

 

Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie des (mittlerweile als gewerbsmässig begangen zur Last gelegten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB stellen ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.

 

5.4

5.4.1   Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen.

 

Hinsichtlich der teilweise einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (E. 5.2 oben). Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2018 wurde nebst einer Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 100.– eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB über den Beschwerdeführer angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 6. Februar 2020 die bedingte Entlassung per 5. März 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr ab dem 5. März 2020 gewährt. Ausserdem wurde die ambulante Massnahme am 28. April 2021 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau aufgehoben. Bereits am 2. Januar 2021 setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz indessen fort, weshalb mit Urteil vom 6. Januar 2022 ein Widerruf der bedingten Entlassung erfolgte und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt wurde (vgl. zum Ganzen Strafregisterauszug vom 24. Februar 2023 [Strafakten Teil I]). Wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren nunmehr vorgeworfen, innert dem Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 25. November 2022 insgesamt 38 Bank- oder Kreditkarten missbraucht zu haben und dabei Deliktsgut von insgesamt CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 erbeutet zu haben. Ferner soll er – so in der angefochtenen Verfügung weiter – versucht haben, auf gleiche Art und Weise weiteres Deliktsgut in Höhe von CHF 34'806.58 und EUR 12'570.– zu erbeuten, was ihm aufgrund der Abweisung der Bezahlungen bzw. der Bargeldbezüge nicht gelungen sei.

 

Diese Umstände zeigen nicht nur, dass weder (unbedingt zu vollziehende) Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern ganz offensichtlich auch laufende Probezeiten und Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft und dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.

 

5.4.2  

5.4.2.1 Dass vorliegend von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist, wird vom Beschwerdeführer freilich auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr ist er der Auffassung, dass es für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr an der erheblichen Sicherheitsgefährdung mangle (Beschwerde, Ziff. 5 f.).

 

5.4.2.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

 

5.4.2.3 Dem Beschwerdeführer werden vorliegend im Wesentlichen die Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen. Es ist ihm in diesem Zusammenhang zwar dahingehend zuzustimmen, dass der vorliegende Fall nicht mit Verfahren verglichen werden kann, welchen Anlagebetrüge im Millionenbereich zugrunde liegen, bei denen die bundesgerichtliche Rechtsprechung regelmässig von schwerwiegenden Vermögensdelikten ausgeht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3.5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine grosse Vielzahl an Vermögensdelikten zur Last gelegt werden und es ist insoweit unbestritten, dass sich die Deliktssumme auf CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 bzw. rund CHF 60'000.– beläuft. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten kann insgesamt daher nicht mehr von Bagatellen gesprochen werden, sondern zeugen sie in ihrer Gesamtheit durchaus von einer gewissen Schwere. Kommt hinzu, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer weiterhin bzw. erneut Vermögensdelikte in ähnlichem Umfang begehen könnte. So ergibt sich diese Annahme zum einen aus der Tatsache, dass ihm im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die Gewerbsmässigkeit vorgeworfen wird. Bereits dies impliziert, dass die Delinquenz im Bereich der Vermögensdelikte beim Beschwerdeführer den Stellenwert eines Berufes einnimmt und damit den Charakter eines Lebensinhaltes hat. Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er von einer 100%-IV-Rente lebe und zusätzlich CHF 300.– Sackgeld pro Monat aus einer Erbschaft erhalte (vgl. Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 S. 1, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 3 [Strafakten Teil I]). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 gab er ausserdem an, es rege ihn auf, dass seine Schwester das Geld aus der Erbschaft erhalten habe und er warten müsse, bis er 65 Jahre alt sei. Er komme nicht an sein Geld ran und sei deswegen auf die schiefe Bahn geraten. Er räumte gar ein, delinquent geworden zu sein, weil er «mehr Geld» gewollt habe. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass er mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten einen erhöhten Lebensbedarf decken wollte, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer den gesamten Deliktsbetrag bereits verbraucht habe.

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Den Tatvorwürfen des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt im Wesentlichen derselbe modus operandi zu Grunde: So soll der Beschwerdeführer verschiedentlich Briefe bzw. Kreditkarten aus den Briefkästen der geschädigten Personen behändigt und diese in der Folge verwendet haben (vgl. dazu etwa Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2022 oder das Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2023 [Strafakten Teil I]). Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht in die Wohnungen der geschädigten Personen einschleicht, so dringt er doch regelmässig in deren Privatsphäre ein. Bisher ist es offenbar nicht zu einem Aufeinandertreffen mit den geschädigten Personen oder anderen Bewohnern der Liegenschaften gekommen, ein solches kann aber nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft und auch vorliegend werden ihm keine schwerwiegenden Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er beim Ladendiebstahl zum Nachteil der [...]-Filiale [...] (Faszikel SW [...]) vom dortigen Ladendetektiv gestellt worden sein und diesen tätlich angegangen haben soll (Faszikel SW [...]). Gemäss Polizei-Rapport vom 20. Oktober 2022 soll er den Ladendetektiv in einem Gerangel mit den Händen rückwärts an eine Wand gestossen haben, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2022 denn auch zugestand. Auf die Frage, weshalb er sich so vehement dagegen gewehrt habe, die gestohlene Ware wieder zurück zu geben, gab er zu Protokoll: «Es sollte sich endlich wieder richtig lohnen, einen Ladendiebstahl zu begehen» (Strafakten Teil X). Die Gewaltanwendung ist zwar nicht gravierend, der Vorfall zeigt aber doch ein gewisses Gewaltpotential, womit nicht absehbar ist, wie er bei einer allfälligen Konfrontation mit Bewohnern der von ihm an den Briefkästen heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte. Nicht zuletzt die eben dargelegte Aussage weckt durchaus eine gewisse Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die Erbeutung von Deliktsgut über das körperliche Wohlbefinden anderer stellen und im Konfrontationsfall mit Gewalt reagieren könnte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 und anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 (Strafakten Teil I) an einer Form von Schizophrenie leide. Er nehme täglich 15 mg Abilify, ein bekanntes Medikament zur Behandlung von Schizophrenie. Er sei mit Unterbrüchen 9 Jahre in der UPK gewesen, um seine Schizophrenie zu behandeln. Es habe auch drei bis vier Mal eine fürsorgerische Unterbringung gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Strafgericht im Urteil SG.2017.112 vom 5. Februar 2018 beim Beschwerdeführer von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist und über ihn eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB für die Dauer des Strafvollzugs bzw. auch für die Zeit nach Verbüssung der Strafe angeordnet hat (vgl. Strafakten Teil I). Es ist folglich davon auszugehen, dass zumindest damals die psychischen Leiden in direktem Zusammenhang mit seiner Delinquenz gestanden sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). Aus diesen Gründen ist vorliegend auch eine gewisse Unsicherheit vorhanden, welchen Einfluss seine Krankheit trotz Medikamenteneinnahme auf sein Gewaltpotential sowie auf die Rückfallprognose und damit auf die Sicherheitsgefährdung hat, zumal er eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2005, und damit bereits zur Zeit der erwähnten Vorstrafe, mit demselben Medikament behandelt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 4 [Strafakten Teil I]). Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, erscheint aufgrund dieser Ausgangslage eine erneute Anordnung einer ambulanten Therapie oder allenfalls eine Begutachtung im Hinblick auf eine stationäre Massnahme nicht völlig abwegig.

 

Aus all dem folgt, dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die Umstände um die Tatvorwürfe des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die einschlägige deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers, die ihm vorliegend vorgeworfene Tätlichkeit und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.

 

5.4.2.4 Im Übrigen muss auch verhindert werden, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.5).

 

6.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.  212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft. Angesichts der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die um vier Wochen zu verlängernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Die beantragte Verlängerung von vier Wochen für den Abschluss des Vorverfahrens – namentlich für die finale Ausfertigung der Anklageschrift – erweist sich ohne weiteres als angemessen. Da keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche denn auch gar nicht geltend gemacht werden, erweist sich die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

7.2      Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte im Haftverlängerungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung. Die angefochtene Verfügung äussert sich hierzu nicht. Allerdings ist – anders als bei der ersten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft vom 28. November 2022 – nicht ersichtlich, dass dem Verteidiger ein Honorar als amtlicher Verteidiger ausgerichtet worden wäre. Im vorliegenden Verfahren erfolgte kein Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer privat verteidigt wird, zumal auch im Hauptverfahren soweit ersichtlich die amtliche Verteidigung nicht beantragt und bewilligt worden ist. Auch die im Beschwerdeverfahren am 21. April 2023 eingereichte Honorarnote lässt aufgrund des Stundenansatzes von CHF 300.– auf eine Privatverteidigung schliessen. Folglich ist dem Verteidiger kein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.