Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.20

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                      Beschwerdeführer

[...]                                                                             Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

Advokatur [...]

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. April 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ läuft ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Angriffs. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 23. November 2022 in Untersuchungshaft. Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt vom 13. April bis zum 26. Mai 2023 verlängert. Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 24. April 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien über den Beschwerdeführer geeignete Ersatzmassnahmen zu verhängen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Mai 2021 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat an ihren Rechtsbegehren mit Eingabe vom 9. Mai 2023 replicando festgehalten und gleichzeitig ihre Honorarnote eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Der erforderliche dringende Tatverdacht wurde im Rahmen des Haftbeschwerdeentscheids des Appellationsgerichts (HB.2022.61) vom 27. Dezember 2022 als gegeben erachtet. Er besteht weiterhin, was im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten wird.

 

2.3     

2.3.1   Strittig ist vorliegend, ob nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu erwogen, nach einer Haftentlassung könnte der Beschuldigte trotz der vorhandenen Sachbeweise Einfluss auf Mitbeschuldigte, weitere Beteiligte sowie auf den Geschädigten nehmen. Der Beschuldigte könnte auf den Geschädigten einwirken und dieser könnte in der Folge von seinen bisherigen Aussagen abweichen ‒ der Geschädigte habe in der Hauptverhandlung erneut auszusagen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht kenne und dass dieser nunmehr von Basel weggezogen sei, vermöge eine Kollusion zu erschweren, jedoch nicht zu verunmöglichen. Anlässlich des Vorfalls vom 24. September 2022 sei ersichtlich geworden, wie schnell Informationen ausgetauscht und weitergegeben werden können.

 

2.3.2   Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe Kollusionsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müssten konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, und je weiter das Strafverfahren vorangeschritten sei und je präziser der Sachverhalt bereits habe abgeklärt werden können, desto höhere Anforderungen seien an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Im vorliegenden Fall stehe das Vorverfahren kurz vor dem Abschluss. Die Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer habe am 19. April 2023 stattgefunden. Die weiteren Ermittlungen seien offenbar weit fortgeschritten, da die Staatsanwaltschaft bereits einen Entwurf der Anklageschrift ausgefertigt habe. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Mitbeschuldigte B____ auf freiem Fuss sei, obschon dieser in gleicher Weise kolludieren könnte. Der Geschädigte sei bereits einlässlich zur Sache befragt, weshalb fraglich sei, ob eine allfällige Einflussnahme überhaupt noch zielführend wäre. Allfällige Kollusionshandlungen gegenüber dem Geschädigten hätten längst von B____ durchgeführt werden können. Die Kollusionsgefahr des Beschwerdeführers sei somit nur noch abstrakter Natur.

 

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme weiterhin für die Annahme von Kollusionsgefahr aus. Die Beteiligten hätten ihre Fähigkeiten zu schnellem Informationsaustausch bereits unter Beweis gestellt. Im Verfahren von B____ würden die Regeln des Jugendstrafverfahrens gelten, und es sei für das vorliegende Verfahren unwesentlich, ob dort die Kollusionsgefahr richtig beurteilt worden sei. Der Beurteilte habe ein grosses Interesse an einer Einflussnahme auf den Geschädigten, da dieser vor Strafgericht noch einmal befragt werde.

 

2.3.4   Die Verteidigung hat dazu repliziert, dass es zur Annahme von Kollusionsgefahr gemäss Bundesgericht nach Abschluss des Vorverfahrens nicht ausreiche, dass der Geschädigte vor Gericht noch einmal zu befragen sei. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft sei der Umstand, dass der Mitbeschuldigte B____ sich in Freiheit befinde, sehr wohl wesentlich für die Beurteilung der Kollusionsgefahr, da dieser ohne weiteres hätte kolludieren können.

 

2.3.5   Im Unterschied zum Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2022 (HB.2022.61) ist die Untersuchung und somit das Vorverfahren bis auf noch laufende Fristen für allfällige Beweisanträge und die Anklageerhebung abgeschlossen. Die dazumal noch zu verhindernde Beeinflussung der Zeugen und des Geschädigten ist nach deren Befragung nicht mehr in gleicher Weise zu befürchten. Die Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr sind deshalb mittlerweile deutlich gestiegen. Der Mitbeschuldigte B____ befindet sich auf freiem Fuss, weshalb auch von seiner Seite Einflussnahmen möglich wären. Allein aufgrund der Tatsache, dass er unter das Jugendstrafrecht fällt, erschliesst sich nicht, weshalb vom Beschwerdeführer eine größere Kollusionsgefahr ausgehen sollte als von ihm (vgl. Urteil 1B_1 5/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.2).

 

Die Aussagen des Geschädigten stellen nicht das einzige und zentrale Beweismittel dar, weshalb an der weiteren Abschirmung von einer möglichen Einflussnahme kein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3). Auch wenn angesichts der gravierenden Tatvorwürfe ein gewisser Anreiz für den Beschwerdeführer zur Einflussnahme auf den Geschädigten bestehen dürfte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen vor. Er kennt den Geschädigten nicht und weiss nicht, wo dieser wohnt. Aufgrund des Wegzugs des Geschädigten erscheint auch die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen Treffens gering.

 

Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist demnach zu verneinen, und der Beschwerdeführer ist in Gutheissung seiner Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

3.

3.1      Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

3.2      Für das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Die Verteidigerin ist für ihren Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’233.40, Auslagen von CHF 26.55 und 7,7 % MWST von CHF 97.–, insgesamt also CHF 1’356.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).