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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.22
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 2. März 2023 in Haft. Am 4. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 1. Mai 2023 an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.12 vom 4. April 2023 abgewiesen.
Am 20. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 3 Monate. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023 wurde diesem Gesuch teilweise stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 26. Juni 2023 verlängert.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. April 2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei, soweit sie die Untersuchungshaft betreffe, aufzuheben. Zudem sei die Verhandlung bzw. das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu wiederholen, wobei das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft anzuweisen seien, ihm vorgängig Akteneinsicht zu gewähren zu den von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 auf S. 5 aufgeführten ausstehenden Arbeiten hinsichtlich gleichgelagerter Delikte. Die Staatsanwaltschaft habe dabei anzugeben, bei welchen Delikten was ermittelt worden sei, was sich dabei in Bezug auf ihn ergeben habe und was weiter abgeklärt werde. Er sei vor dem Zwangsmassnahmengericht sodann dazu zu befragen und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sei Gelegenheit zu geben, in Kenntnis um die Akten und die Angaben der Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu stellen und zu plädieren. Eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft auf einen Monat zu begrenzen. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht in das Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2023 zu gewähren und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Anträge in der vorläufigen Replik vom 16. Mai 2023. Ergänzend zu den bisher gestellten Anträgen, soweit diese nicht schon erfüllt oder gegenstandslos geworden seien, beantragt er, es sei die Untersuchungshaft zu beenden, eventualiter sei er aus dieser zu entlassen, sobald er ergänzende Angaben (Anträge für Auflagen) eingereicht habe, dass er sich entgegen der geltend gemachten Fluchtgefahr nicht dem gegebenenfalls weiterlaufenden Verfahren entziehe. Ausserdem sei die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit der sich aus der Stellungnahme ergebenden neuen Lage zu ergänzen (Wegfall der behaupteten Kollusionsgefahr, Neubeurteilung des Tatverdachts und der Fluchtgefahr, evtl. Auflagen bei Freilassung). Dem amtlichen Verteidiger sei sodann Gelegenheit zu geben, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu stellen und zu plädieren und ihm sei in seinem Schlusswort Gelegenheit zu geben, sich zum Ganzen zu äussern. Ausserdem sei ihm eine Fristerstreckung zur Ergänzung der vorläufigen Replik bis zum 1. Juni 2023 zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 gewährte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Fristerstreckung, welche mit Verfügung vom 31. Mai 2023 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge erneut. Demnach sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft neu bzw. weiter zu verhandeln und dabei insbesondere den Wegfall der Kollusionsgefahr bzw. des dringenden Tatverdachts in die Verhandlung einzubeziehen. Die Fluchtgefahr und Auflagen für die Entlassung aus der Untersuchungshaft seien (im Sinne der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023) neu zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft sei dabei nicht von der Teilnahme zu dispensieren. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft zeitlich bis zur Durchführung einer zeitnahen Schlussverhandlung durch die Staatsanwaltschaft zu begrenzen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegebenenfalls einen neuen, den Akten und der Erkenntnislage folgenden Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen, wiederum alles unter o/e‑Kostenfolge.
Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 21. April 2023 in erster Linie eine eingeschränkte Akteneinsicht in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch angeführten ausstehenden Arbeiten hinsichtlich allfälligen Hintermänner/-frauen sowie gleichgelagerter Delikte. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er zu den diesbezüglich unbekannten Ermittlungsergebnissen nicht Stellung nehmen können, zumal ihm dazu keine Akten vorgelegen hätten bzw. vorlägen. Es sei ihm Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren und das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht anschliessend zu wiederholen (Beschwerde vom 29. April 2023, Rz. 7 f. sowie Anträge).
Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer jederzeit vollständige Akteneinsicht gewährt. Die Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Delikten ergeben. Ebenso hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden können. Der Umfang der Anklage ergebe sich somit aus den Akten, welche dem Verteidiger vollständig zugestellt worden seien (Stellungnahme vom 5. Mai 2023 S. 2). Etwas Anderes ist den dem Beschwerdegericht vorliegenden Akten denn auch nicht zu entnehmen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Wiederholung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ableiten will, ist seinem Antrag mithin nicht zu entsprechen.
3.
Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 21. April 2023 keine Einwände gegen den Tatverdacht geltend. In seiner vorläufigen Replik vom 16. Mai 2023 bestritt er sodann zwar pauschal das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Zur Begründung führte er indes einzig aus, dass keine Fluchtgefahr gegeben sei (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 brachte er schliesslich vor, aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 habe sich die Situation verändert. Die Staatsanwaltschaft schreibe darin wörtlich, es sei «[…] klar, dass aktuell von der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren keine weiteren Untersuchungshandlungen anstehen. [...] Die Untersuchungen haben keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten des Beschuldigten ergeben. Ebenso konnten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden. Der Umfang der Anklage ergibt sich somit aus den Akten [...]». Es gebe somit keinen Verdacht, dass gleichgelagerte Delikte, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 «weitere Abklärungen» treffen müsse, stattgefunden hätten. Es gebe nichts, was auf eine Mittäterschaft oder eine Teilnahme an einem Delikt hinweise. Folgerichtig sei die Behauptung einer Kollusionsgefahr seitens der Staatsanwaltschaft fallen gelassen worden. Der dringende Tatverdacht erscheine als nicht mehr gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen offenbar, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung einzig mit dem Vorfall vom 2. März 2023 begründet, bei welchem er als Abholer im Rahmen eines Schockanrufes zum Nachteil des Geschädigten [...] mitgewirkt haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 festhielt, die Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben und es hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden können, entkräftet diesen Tatverdacht nicht. Insofern kann zur Begründung des Tatverdachts auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 2 ff.) als auch den Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft (AGE HB.2023.12 vom 4. April 2023 E. 3) verwiesen werden: Zusammengefasst besteht demnach der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Teil einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten Schockanrufs versucht hat, [...] um CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret soll der Geschädigte am 2. März 2023 einen Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten haben, welche sich als «Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse ist der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet worden. Dass der Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung objektiv in Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch diesen nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, er sei sich zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich beim fraglichen Treffen mit dem Geschädigten um die Übergabe eines Deliktsbetrages drehe und er durch den Auftraggeber erst kurz zuvor in einem Park angesprochen worden sei, sind seine Aussagen nach einer summarischen Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. Zudem wurde seine Behauptung durch die zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner Mobiltelefone in wesentlichen Punkten widerlegt. Die Auswertung belegt nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm verbunden waren und die zweifellos dem weiteren Täterkreis zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer gab denn in einer Einvernahme auch zu Protokoll, er sei mit dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch verbunden gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor der Tat im Internet gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum Nachteil älterer Menschen gesucht hatte. Auf Google Search suchte er am 24. Februar 2023 etwa nach den Begriffen «old woman scammed of gold investment bars» oder «scam fraud 200 thousand euros» (Zusammenfassung Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29. März 2023 S. 6). Auf Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er dabei, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche und er die Begriffe gesucht habe, weil er im Fernsehen etwas darüber gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nach einer summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des Betrugssystems und somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil des Geschädigten ist. Somit ist der dringende Tatverdacht gegeben.
5.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege keine Fluchtgefahr vor.
5.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
5.2 Konkret bringt der Beschwerdeführer in seiner vorläufigen Replik vom 16. Mai 2023 vor, in Anbetracht der in sich zusammenfallenden Vorhalte sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass er flüchten oder untertauchen würde. Die Tschechische Republik sei ein europäisches Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei und in welchem man schon grundsätzlich nicht untertauchen könne. Angesichts seiner engen familiären Einbindung und des Umstands, dass er einen Sohn habe, für dessen Zukunft noch rechtliche Fragen des Sorgerechts zu klären seien und ein Untertauchen alle seine Anliegen vereiteln würde, sei dies auch faktisch nicht ernsthaft zu befürchten (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 macht er sodann geltend, die Fluchtgefahr, die ohne dringenden Tatverdacht kein genügender Untersuchungshaftgrund sei, müsse neu und zusammen mit der Botschaft der Tschechischen Republik und den dortigen Behörden (Meldepflicht, Fussfessel, Abhängigkeit von staatlichen Leistungen, laufende Verfahren bzw. Klärungen der elterlichen Sorgepflicht bzw. der Besuchsrechte für seinen Sohn) beurteilt werden (Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz. 9).
5.3 Auch hinsichtlich der angenommenen Fluchtgefahr vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 6) nicht in Frage zu stellen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch selbst nicht bestritten, dass sein Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik liege und er keine nennenswerten Beziehungen zur Schweiz aufweise. Vielmehr betont er seine dringenden familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland sowie die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen dort, was umso wahrscheinlicher erscheinen lässt, dass er im Falle der Freilassung dorthin zurückkehren würde. Selbst wenn er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuerte, er würde in der Schweiz bleiben, wenn ihm dies auferlegt werde, ist aufgrund seiner starken Verwurzelung in der Tschechischen Republik eine Flucht ernsthaft zu befürchten. Es kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 6). Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht zudem offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nach wie vor vollumfänglich bestreitet und er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann (AGE HB.2023.12 vom 4. April 2023 E. 4.2.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 4.2), ist der Tatvorwurf zudem entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers im Laufe der Ermittlungen keineswegs entkräftet worden. Es wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich festgestellt, dass die Untersuchungen keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben hätten und bis dato auch keine Mittäter hätten identifiziert werden können. Insofern ist auch daraus kein Umstand abzuleiten, der die Fluchtgefahr zu relativieren vermag. Soweit er schliesslich geltend macht, die Tschechische Republik sei ein europäisches Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei, wodurch ihm eine Flucht dorthin schon grundsätzlich verwehrt sei, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.1), fällt die Annahme von Fluchtgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin. Fluchtgefahr ist somit gegeben.
6.
Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Kollusionsgefahr vorliegt. Immerhin ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Stellungnahme nicht mehr am Haftgrund der Kollusionsgefahr festhält (Stellungnahme vom 5. Mai 2023 S. 2).
7.
Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht.
7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Bis zum Ablauf der Haftverlängerung am 26. Juni 2023 wird er sich knapp 4 Monate in Haft befinden. Er hat im Falle einer Verurteilung unter anderem wegen versuchten Betrugs mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer dieser Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Da die Abklärungen zu gleichgelagerten Delikten gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer offenbar ergebnislos abgeschlossen wurden, gilt es das Vorverfahren jedoch innert dieser Zeit zu einem Abschluss zu bringen bzw. Anklage zu erheben.
7.2 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238 Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Taugliche Ersatzmassnahmen sind vorliegend keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht genügend konkret vorgeschlagen. Es genügt offensichtlich nicht in einer Klammerbemerkung die Stichworte «Meldepflicht» und «Fussfessel» anzumerken (vgl. Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz. 9), zumal derartige Massnahmen vorliegend ohnehin nicht umsetzbar bzw. tauglich wären. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten als verhältnismässig.
8.
8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich die Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenfassen der Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sowie im Zitieren einer eigenen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 erschöpfen. Welche nötigen Abklärungen noch gemacht wurden, wird weder ausgeführt noch sind sie nachvollziehbar. Demzufolge kann der mit Honorarnote vom 7. Juni 2023 geltend gemachte Aufwand von über 29 Stunden nicht in diesem Umfang entschädigt werden. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).