Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.23

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Präsidium des Strafgerichts                                  Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Justiz- und Sicherheitsdepartement                     Beschwerdegegner 2

Straf- und Massnahmenvollzug                                                                     

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 3

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. April 2023

 

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

 


Sachverhalt

 

Mit Strafurteil des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2022 wurden der erstinstanzliche Schuldspruch über A____ wegen schwerer Körperverletzung sowie die dafür verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestätigt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde in Abweichung des Urteils der Vorinstanz abgesehen.

 

Die Anordnung der Massnahme beruhte auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 11. Januar 2019, wonach A____ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F42.1) diagnostiziert worden war. Zusätzlich ergaben sich als konstellierende Faktoren der Tat eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (ICD-10 F10.00), problematische Persönlichkeitsanteile und ein Reifungsdefizit. A____ wurde eine nicht unerhebliche Gefahr für die Begehung ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit attestiert, sollte die bestehende Lebenssituation vor der Inhaftierung ohne Etablierung begleitender Massnahmen unverändert bleiben.

 

A____ war bereits per 5. August 2019 ins Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) im Kanton Zürich eingetreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils trat er den regulären Massnahmenvollzug des MZU im offenen Regime an.

 

Mit Verfügung vom 26. April 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene per 7. Mai 2023 aufgrund Erreichens der gesetzlichen Höchstdauer der angeordneten Massnahme sowie Nichteintretens der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. b Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) auf. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte der SMV dem Strafgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, sich im Verfahren als Partei zu konstituieren.

 

Mit Antrag vom 28. April 2023 ersuchte der instruierende Strafgerichtspräsident das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von vorläufig 4 Monaten.

 

Mit Verfügung des ZMG vom 29. April 2023 wurde über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 16 Wochen bis zum 19. August 2023 angeordnet.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ am 8. Mai 2023 schriftlich Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge.

 

Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hat der Strafgerichtspräsident unter Verweis auf die angefochtene Verfügung des ZMG auf die Stellung eines expliziten Antrags verzichtet. Er hat gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren um nachträgliche Massnahmenanordnung als Partei konstituiert habe. Ausserdem habe die Hauptverhandlung betreffend die nachträgliche Anordnung einer Massnahme bereits auf den 27. Juli 2023 anberaumt werden können. An dieser Verhandlung werde die mit Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragte Dr. med. [...] ihr Gutachten mündlich erstatten.

 

Der zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme aufgeforderte SMV hat auf die Einreichung einer solchen verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht nach Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung von Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss Bundesgerichtsentscheid 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wieder­holungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. m.w.H.)».

 

2.2      Die ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB des SMV vom 26. April 2023 beim Strafgericht analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht als gegeben erachtet werden (AGE HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Es kann dazu auf die Ausführungen im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 26. April 2023 sowie die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des ZMG verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist dazu auszuführen, dass entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verlauf der angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene in den letzten rund 12 Monaten als nicht genügend erfolgreich beurteilt werden muss. So ist es nachweislich seit Beginn des Jahres 2023 mehrfach zum Konsum illegaler Betäubungsmittel (Kokain und Cannabis) gekommen und haben seine Arbeitsleistung und seine Abwesenheiten bei der «[...]» in Zürich Anlass zu negativen Rückmeldungen gegeben. (s. dazu auch unten E. 2.3.3). Auch ist die Absicht des Beschwerdeführers, sich allenfalls eine Zukunft in Basel aufzubauen (da sich der Erhalt einer Arbeitsstelle und einer Wohnung in Zürich als schwierig erwiesen haben) kritisch zu beurteilen. Er selbst hatte angegeben, dass ihn sein Umfeld in Basel negativ beeinflusse, unter anderem auch, weil seine Mutter und deren Partner selbst Kokain konsumieren würden (s. Aktennotiz zur ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023, act. SV 001097). Damit in Einklang stehend, fielen seine Kontrollen auf Kokainkonsum vor der Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023 denn auch jeweils nach Aufenthalten in Basel positiv aus. Dementsprechend sind seine Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Möglichkeit des Erhalts einer Arbeitsstelle und einer Wohnung in Basel kritisch zu würdigen. Der von der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) verlangte Aufbau eines deliktsprotektiven sozialen Empfangsraums ist in Basel wohl nicht gegeben. Auch dürfen in diesem Zusammenhang die Rückfälle in den Drogenkonsum nicht bagatellisiert werden, schliesslich weisen sie in aller Deutlichkeit auf eine fehlende intrinsische Abstinenzmotivation hin. Bereits im Bericht der KoFaKo vom 28. November 2022 hatte diese festgehalten, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild, ein enthemmender Suchtmittelkonsum sowie fehlende haltgebende Strukturen seien. Diese hätten sich im Verlauf der therapeutischen Behandlung zwar etwas abgeschwächt, seien aber nach wie vor deutlich erkennbar. Es sei zwingend darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Vollzug nicht in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, adäquat geregelte Arbeits- und Wohnverhältnisse habe und in seiner zunehmenden Selbstverantwortung eng begleitet werde. Der Beschwerdeführer müsse sein Risikomanagement weiter vertiefen und das Störungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung müsse spezifisch und adäquat behandelt werden, um auch unter Belastungssituationen mehr Stabilität zu erreichen (act. SV000974). Der Beschwerdeführer selbst gab am 13. April 2023 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des ZMV an, er habe das Gefühl, dass seit seiner Trennung von seiner vormaligen Freundin «alles bergab» gegangen sei und er seither nicht mehr genügend stabil sei (Aktennotiz SMV vom 13. April 2023, act. SV001157). Es liegen damit klare Hinweise dafür vor, dass die stationäre Massnahme für junge Erwachsene den notwendigen Erfolg einer Resozialisierung nicht hinreichend bewerkstelligen konnte und sich die nachträgliche Anordnung einer weiteren Massnahme aufdrängen könnte. Daran ändert auch nichts, dass gemäss forensisch psychiatrischem Gutachten von Dr. med. [...] vom 11. Januar 2019 (nachfolgend: Gutachten 2019) eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht geeignet sei, da der Schwerpunkt der Therapie bei einem pädagogischen Ansatz liegen sollte (S. 60). Schliesslich sind zwischenzeitlich über vier Jahre vergangen und es wird neu zu beurteilten sein, ob nach wie vor ein pädagogischer Ansatz im Vordergrund zu stehen hat, um begünstigend eine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers zu bewirken. Die Voraussetzung der ernsthaften Annahme, eine freiheitsentziehende Massnahme könnte im nachträglichen Verfahren angeordnet werden, ist mithin gegeben.

 

2.3     

2.3.1   Mit Anklageschrift vom 2. Januar 2019 war dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen worden, sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2018 am Rheinbord aufgehalten und dort mitbekommen zu haben, wie der ihm flüchtig bekannte B____ mit der Faust auf den Kopf des dem Beschwerdeführer nicht bekannten †C____ einschlug. Der Beschwerdeführer habe sich bei B____ erkundigt, weshalb er auf †C____ einschlage, woraufhin dieser ihm mitgeteilt habe, er sei von †C____ bestohlen worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit B____ verbündet und dem sitzenden und offensichtlich schon verletzten †C____ mit «enormer Kraft geführter Faust gegen den Kopf» geschlagen. Nach diesem Schlag sei †C____ von B____ weiter mit Fäusten gegen den Kopf malträtiert worden und habe B____ diesen auch noch am Hosengurt aufgehoben und auf die asphaltierte Treppe fallen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich erst vom Tatort entfernt, als er bemerkt habe, dass jemand die Polizei verständigt hatte, danach habe er sich bis zu seiner Verhaftung in den frühen Morgenstunden mit Freunden in der Stadt aufgehalten. †C____ sei am 28. Juli 2018, um 01.59 Uhr, auf der Notfallstation des Universitätsspital Basel seinen schweren Verletzungen erlegen. Das Berufungsgericht (wie auch schon das Strafgericht, s. Strafurteil vom 18. April und 29. Mai 2019) erachtete den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mit grosser Kraft ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf des †C____ als erstellt und verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung. Auf eine Teilnahme an der Tötung von †C____ wurde allerdings (entgegen der Anklageschrift) nicht erkannt, da B____ erst nach dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag mit Tötungsabsicht auf das Opfer eingeschlagen habe, weshalb eine Mittäterschaft nicht angenommen werden könne. Bei der Strafzumessung wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer sich zur Tat habe hinreissen lassen, obwohl er keinen Grund hatte, sich in den Streit zwischen B____ und †C____ einzumischen; er habe beide nicht gekannt und keinen Anlass gehabt, gegen †C____ einen Groll zu hegen. In Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie strafmindernden Täterkomponenten wurde die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Der Beschwerdeführer hat sich folglich in der Vergangenheit eines schweren Verbrechens im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO schuldig gemacht.

 

2.3.2   Gemäss Gutachten 2019 litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat vom 27. bzw. 28. Juli 2018 an einer schweren psychischen Störung, die im Zusammenhang mit dem Delikt stehe (S. 60). Bei der Tat handle es sich um einen Impulsdurchbruch, der im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung sowie den konstellierenden Faktoren Alkoholkonsum (gemäss Gutachten 2019 liegen deutliche Hinweise auf eine Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt vor, S. 38) und mangelnde Reife, zu werten sei (S. 62). Eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr für die Begehung ähnlicher Delikte bestehe, sollte die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor der Inhaftierung belassen werden (S. 64).

 

2.3.3   Wie dargelegt, konnte die vom Gericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene den gewünschten Therapieerfolg offenbar nicht in genügendem Ausmass festigen, wie bereits im November 2022 von der KoFaKo festgestellt wurde (s. oben E. 2.2). Es ist vielmehr aktuell gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Trennung von seiner Freundin im Sommer 2022 und die Schwierigkeiten, denen er sich im Zusammenhang mit einer allfälligen frühzeitigen Entlassung zu stellen hatte (Arbeits- und Wohnungssuche), zunehmend überfordert und destabilisiert wurde. Es war ihm nicht gelungen, einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, weshalb er zu Beginn des laufenden Jahres in einem niederschwelligen Arbeitsprogramm der [...] zu arbeiten begann, wobei sich abzeichnete, dass er allenfalls über die [...] auch seine Wohnsituation regeln könnte. Seine behandelnde Psychiaterin stellte diesbezüglich im Therapieverlaufsbericht zu Handen des SMV vom 28. März 2023 fest: «[…] Im vorliegenden Behandlungszeitraum fiel A____ durch Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit auf. So vergass er z.B. wiederholt Unterlagen oder stieg in das falsche Tram ein, was allenfalls auf eine stressbedingte Zunahme der traumabedingten Symptomatik hinweisen könnte […]» (Bericht S. 2, act. SV00124). Die Therapeutin führte unter dem Titel «Risikofaktoren / problematische Aspekte» weiter aus: «Kontrollbedarf: Folgt man der aktuellen Diagnostik (Posttraumatische Belastungsstörung & Cannabisabhängigkeit zum Deliktzeitpunkt) ist es im weiteren Verlauf wichtig, dass A____ nicht zu vielen Stressoren ausgesetzt ist. Denn beim vorliegenden Störungsbild entwickelt sich Aggressivität vor allem in Verbindung mit zu vielen Stressmomenten. Dass A____ über Copingstrategien bei Anspannung und Stress verfügt, wurde nach der Planungssitzung im MZU vom 22. April 2023 ersichtlich. In dieser Sitzung wurde er damit konfrontiert, dass bei einer Verweigerungshaltung seinerseits beim Gericht eine Beantragung des Artikels 59 erfolgen werde. A____ hat sich nach der Sitzung dazu entschieden, arbeiten zu gehen, was ihm dabei half, mit dieser für ihn belastenden Situation umzugehen» (Bericht S. 3, act. SV001125). Leider erweist sich diese Annahme der Therapeutin als nicht korrekt. Obwohl der Beschwerdeführer an der Krisensitzung vom 22. März 2023 von Seiten der MZU im Hinblick auf eine bedingte Entlassung auf die eminente Relevanz der Einhaltung der Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln hingewiesen wurde (nachdem er im Monat Februar 2023 zweimal positiv auf Kokain und einmal positiv auf Cannabis getestet worden war) und obwohl die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgetretenen häufigen Fehltage bei der Arbeit thematisiert wurden, konnte er in der Folge sein Verhalten diesbezüglich nicht verändern. Vielmehr kam es am ersten Aprilwochenende 2023 wiederum zum Konsum von Kokain (s. Disziplinarverfügung des MZU vom 6. April 2023) und blieb der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt seiner Tätigkeit bei der [...] fern. Dass der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er habe das Kokain im April 2023 nicht selber eingenommen, es müsse ihm ohne sein Wissen verabreicht worden sein (s. Aktennotiz SMV vom 13. April 2023, act. SV001157), ist nicht glaubhaft und vermag ihn nicht zu entlasten. Letztlich passt der Vorfall auch zur vom Beschwerdeführer nach begangenem Betäubungsmittelkonsum getätigten Aussage, wonach er in einem ungünstigen Milieu Mühe habe, sich gegenüber dem Konsum abzugrenzen (Massnahmendokumentation des MZU, act. SV001084). Nicht unerheblich erscheint im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch der Umstand, dass es im Juni und im September 2022 je zu Impulsdurchbrüchen beim Beschwerdeführer kam. Er schlug im Juni 2022 in einem wutgeprägten Affekt mit der Faust gegen den Korpus der Kanzlei des MZU und schlug anschliessend mit einer Greifzange gegen deren Boden und Wand (Disziplinarverfügung vom 23. Juni 2022, act. SV000814). Im September 2022 warf er einer Mitarbeiterin des MZU aus naher Distanz einen Tennisball an den Kopf (wobei es sich hierbei allenfalls um ein Versehen handelte: act. SV 000975, SV000905). Wie bereits dargelegt, ist der für seine Stabilisierung notwendige adäquate soziale Empfangsraum sodann nicht gegeben. Auch für eine allfällige Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das Arbeitsprogramm bei der [...] in Zürich sowie die Möglichkeit des Bezugs einer Wohnung in Zürich sind entgegen der Darstellung der Verteidigung zurzeit keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, vielmehr weist selbst die Verteidigung darauf hin, dass bereits die Finanzierung nicht geklärt sei. Es muss damit festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer aktuell offenbar in einer destabilisierten Situation befindet und er bei einer Entlassung aus der Haft über keinen adäquaten sozialen Empfangsraum verfügen würde, der ihm in dieser Situation genügend Halt verschaffen könnte.

 

2.3.4   Damit befindet sich der Beschwerdeführer in einer mit seiner Situation zur Tatzeit vergleichbaren Lage, weshalb eine vergleichbare Tat wie die Anlasstat aufgrund eines Impulsdurchbruchs, insbesondere nach erfolgtem Substanzkonsum, zu befürchten ist. Da es sich bei der Anlasstat um eine schwere Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter handelt und der Beschwerdeführer diese ohne nachvollziehbaren Grund gegen eine ihm unbekannte Person ausübte, reicht die Feststellung aus, dass die fallrelevanten Faktoren sich ohne weiteres im Falle seiner Entlassung aus der Haft wieder kumuliert zusammenfinden könnten, um die für die Anordnung von Haft relevante Rückfallgefahr zu begründen.

 

3.

3.1      Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei unrealistisch, dass innerhalb der angeordneten 4 Monate Sicherheitshaft ein neues Gutachten erstellt werden könne. Sinngemäss führt sie damit aus, dass sich das Verfahren um nachträgliche Anordnung einer Massnahme zu lange hinziehen könnte, um die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung wahren zu können. Dieses Argument ist mit der Anberaumung der Verhandlung am 27. Juli 2023 und der an dieser Verhandlung durch die Gutachterin zu erläuternden Zusatzbegutachtung obsolet. Allerdings hat sich die Anordnung der Sicherheitshaft damit zu reduzieren und ist einzig bis zum 27. Juli 2023 anzuordnen.

 

3.2      Auch das Argument, die Anordnung von Sicherheitshaft gefährde die bisherige positive Entwicklung des Beschwerdeführers vermag nicht zu greifen. Auch wenn die aktuelle Unterbringung im Gefängnis Bässlergut kaum das ideale Setting für den Beschwerdeführer darstellt, wird er dort gleichwohl wöchentlich durch eine Psychiaterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) therapeutisch begleitet. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist sodann notwendig, weil der Beschwerdeführer den bisherigen Therapieerfolg in den vergangenen Monaten mit der gezeigten Unzuverlässigkeit bei der Arbeitsstelle und seinen Konsumrückfällen erheblich in Frage gestellt hat und die ursprünglich vorgesehene bedingte Entlassung (leider) nicht umgesetzt werden konnte. Die kurzfristige Unterbringung mit eingeschränktem therapeutischem Angebot ist angesichts möglicher Deliktsbegehung im Falle der Freilassung in Kauf zu nehmen und verhältnismässig. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ist damit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit abzuweisen

 

4.

4.1      Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 328 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

4.2      Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und die amtliche Verteidigerin ist (vorerst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu entschädigen ist der angemessene Aufwand in der Sache. Die Verteidigerin hat dazu ihre Honorarnote eingereicht. Diese erweist sich, abgesehen von dem für das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von drei Stunden, als angemessen. Weshalb die Verteidigung, welche den Beschwerdeführer bereits vor ZMG vertrat und die Akten folglich bereits kannte, ein Aktenstudium von drei Stunden benötigte, erschliesst sich dem Beschwerdegericht nicht. Der Aufwand wird deshalb um zwei Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Abweisung der Beschwerde wird die Anordnung von Sicherheitshaft bis und mit dem 27. Juli 2023 bestätigt.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden ein Honorar von CHF 1'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).