Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.25

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Mai 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen des Verdachts auf Raub. Er wird verdächtigt, am 26. Januar 2023 um 04.26 Uhr vis-à-vis vom [...] in Basel beim dortigen Taxistandplatz in das Taxi mit dem Kennzeichen [...] der Geschädigten B____ eingestiegen zu sein. A____ wird beschuldigt, er habe der Geschädigten nach einer kurzen Fahrt – immer noch im erwähnten Taxi – vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet.

 

Nachdem A____ am 26. April 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. April 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2023, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 22. Mai 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 14. Juli 2023.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Zudem sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 replicando vernehmen lassen.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 fänden sich kaum eigenständige aktuelle Erwägungen, vielmehr begnüge sich die Vorinstanz damit, ihren ursprünglichen Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft noch einmal wortwörtlich kursiv gekennzeichnet wiederzugeben. Namentlich zur Frage des dringenden Tatverdachts fehlten eigenständige aktuelle Erwägungen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auseinandersetzten. Auch zur Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots fänden sich keinerlei Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung bereits deshalb aufzuheben.

 

2.2      Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 11) selber ausführt, ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

 

2.3      Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf sämtliche von der Verteidigung angeführten Punkte ein resp. verweist grösstenteils auf die Verfügung vom 28. April 2023, doch liegt allein deshalb noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. So ist aus dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für die weitere Dauer von acht Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich nach wie vor der dringende Tatverdacht stützt (Benutzung des am Tatort gefundenen Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer), woraus sich die angenommene Wiederholungsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Auch führt das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die Dauer der Haft bzw. eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, dass seit der Haftanordnung erst drei Wochen vergangen seien und es sich dabei mithin um eine relativ kurze Dauer handle. Schliesslich erhellt auch nicht, inwiefern der Beschwerdegegner rügt, es sei verfassungswidrig, wenn die Rechtsmittelinstanz trotz neuer, erheblicher Einwände, welche nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Entscheides gewesen seien, auf eine eigene Begründung verzichte und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweise (so act. 2, Rz. 13), handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2023 doch um einen erstinstanzlichen Entscheid.

 

Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Begründungspflicht mithin nicht verletzt. Insbesondere musste das Zwangsmassnahmengericht nicht zu jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

 

2.4      Doch selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält – und wie im vorliegenden Fall auch davon Gebrauch macht –, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).

 

3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts vor, dass sich dessen Anforderungen im Laufe des Strafverfahrens erhöhten, wodurch ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen sei. Der von der Vorinstanz in der Verfügung vom 28. April 2023 als «dringender Anfangstatverdacht» bezeichnete Tatverdacht habe sich in den letzten Wochen in keiner Art und Weise verdichtet resp. erhärtet. Daran ändere auch die angebliche Grobsichtung des Mobiltelefons nichts, welche in den Akten ohnehin nicht genügend dokumentiert worden sei, sondern sich lediglich im Haftverlängerungsgesuch als Behauptung wiederfinde. Es sei unverändert so, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme – wie auch die befragten Zeugen – nicht als Täter bezeichnet habe und das ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Mobiltelefon einem nahen Familienangehörigen zugeordnet werden könne. Entsprechend müsse ebenfalls offenbleiben, ob das im Taxi vorgefundene Mobiltelefon dem Täter zugeordnet werden könne. Selbst in letzterem Fall handle es sich bei dem Mobiltelefon lediglich um ein Indiz. Es handle sich somit mitnichten um eine Verdachtslage, welche eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge.

 

4.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

 

4.3      Vorliegend kann den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So kann den Akten entnommen werden, dass in den zwei jüngsten Chats, die sich auf dem am Tatort sichergestellten Mobiltelefon befinden, die Person mit der Mobiltelefonnummer [...], bezeichnet mit «[...]», am 26. Januar 2023 zwischen 02.05 und 02.08 Uhr sowie zwischen 01.03 und 01.22 Uhr – und somit nur zweieinhalb Stunden vor der Tat – mit zwei verschiedenen Personen auf [...] chattete und ein Bild von sich und einer Frau versandte (act. 5, Ordner 2, PDF S. 279 ff.). Auch sind auf dem Mobiltelefon Fotos des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Lebenspartnerin C____ vorhanden (act. 5, Ordner 2, PDF S. 269 ff.). Die mit der SIM-Karte des Mobiltelefons verknüpfte Telefonnummer ist des Weiteren dieselbe, die der Beschwerdeführer am 28. August 2022, also ca. fünf Monate vor dem Raub, gegenüber der Polizei in einem anderen Zusammenhang als die seine angab (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 140). Am 8. Februar 2023 wurde dieselbe Rufnummer schliesslich neu eingelöst. Das Mobiltelefon, das der Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme auf sich trug, hatte dieselbe Rufnummer. Beide Mobiltelefone verfügen zudem über denselben Entsperrungscode (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 264, 296).

 

Die Geschädigte gab gegenüber der requirierten Polizei vor Ort ferner an, der Täter habe eine weisse, flauschige Jacke getragen (act. 5, Ordner 2, PDF S. 39). Sowohl auf dem am Tatort aufgefundenen Mobiltelefon als auch auf dem Mobiltelefon, das der Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung auf sich trug, befindet sich ein Foto, auf welchem er eine Jacke mit weissem, flauschigem Futter trägt (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 297 f.). Eine entsprechende Jacke wurde sodann auch anlässlich der Hausdurchsuchung im Kellerabteil der Wohnung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gefunden (act. 5, Ordner 1, PDF S. 321 f.).

 

Aufgrund all dieser Faktoren ist mithin mit der Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen, dass momentan davon auszugehen ist, dass das Mobiltelefon, welches am 26. Januar 2023 am Tatort aufgefunden wurde, mit grosser Wahrscheinlichkeit kurz vor der Tat durch den Beschwerdeführer benutzt wurde. Zudem stimmt die Beschreibung der Kleidung des Täters mit der Jacke überein, die im Keller seiner Lebenspartnerin aufgefunden werden konnte und die er höchstwahrscheinlich auf dem Foto trägt, das auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon aufgefunden werden konnte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer als Mitspurengeber der DNA-Spuren, die im Taxi gefunden wurden, nicht ausgeschlossen werden Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen und hat sich zudem klarerweise im Laufe des Strafverfahrens erhärtet.

 

5.

5.1      Was den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwar zwei einschlägige Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben vorlägen, indessen zwingend berücksichtigt werden müsse, dass diese viele Jahre zurücklägen. Selbst die letzte Vorstrafe betreffe eine Tathandlung, welche vor inzwischen rund sieben Jahren begangen worden sei. Hier könne mitnichten von einer Kadenz an Delikten gesprochen werden, welche eine Fortsetzungsgefahr zu begründen vermögen würden. Die Vorinstanz lege weder dar, was für Delikte konkret zu erwarten seien (Schwere der zu befürchtenden Delikte), noch, gestützt auf welche aktuellen Umstände eine derart schlechte kurzfristige Prognose vorliegen solle. Zu Unrecht nicht berücksichtigt werde schliesslich auch, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft ohnehin einen bleibenden Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe und er dringend darauf angewiesen sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer Autogarage aufzunehmen. Auch mit Blick auf das derzeit laufende Verfahren sei nicht zu erwarten, dass in den nächsten Monaten ein Gewaltdelikt zu erwarten wäre.

 

5.2      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Drittens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

 

5.3

5.3.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie in Zukunft zu befürchten – und auch im vorliegend hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich – sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder schwere Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).

 

Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er eine einschlägige deliktische Vergangenheit hat (act. 5, Ordner 1, PDF S. 18 ff.). Er wurde u.a. im Jahre 2016, neben diversen Gewaltdelikten wie einfache Körperverletzung sowie Raufhandel, begangen von 2012 bis 2014, für einen Raub (Versuch) aus dem Jahr 2013 rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer weiter für eine einfache Körperverletzung, begangen ebenfalls im Jahr 2016, zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 7 Monaten verurteilt. Bei all diesen Delikten handelt es sich mindestens um schwere Vergehen (vgl. hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Das Vortatenerfordernis ist damit als erfüllt anzusehen.

 

5.3.2   Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss die Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1).

 

Hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vorne E. 5.3.1). Selbst eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2016) sowie eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 24. Novem­ber 2016) haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, seine einschlägige Delinquenz fortzusetzen – auf das in casu Vorliegen eines dringen Tatverdachts kann verwiesen werden (s. vorne E 4.3). Zwar bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die erwähnten Verurteilungen bereits einige Jahre zurückliegen, jedoch lassen die vorliegenden Akten darauf schliessen, dass sich in der aktuell untersuchten Delinquenz des Beschwerdeführers eine Aggravationstendenz bemerkbar macht. So lautet der Vorwurf in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von D____ vom 20. Mai 2022, dass er den Geschädigten zur Seite geschubst habe, um das Geld aus dem Auswurfschlitz des Bankomaten zu entwenden (bereits dieses Vorgehen trägt Züge eines Raubes). Nur wenige Monate darauf, am 26. Januar 2023, wendete er beim Vorwurf des Raubs zum Nachteil von B____ massive Gewalt an, um ihr Portemonnaie an sich zu bringen (vgl. sogleich hinten E. 5.3.3). Aufgrund der beim zweiten Delikt massiv erhöhten Gewaltintensität, die einen «Rückfall» in sein altes Delinquenzmuster nahelegt und weitere vergleichbare Übergriffe auf Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt, muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch eingestuft und ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe und er dringend darauf angewiesen sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer Autogarage aufzunehmen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihn, wie bereits erwähnt wurde, auch mehrere unbedingt vollziehbare Freiheitstrafen nicht vor weiterer – mit hoher Wahrscheinlichkeit durch ihn begangenen – Delinquenz abhalten konnten. In persönlicher Hinsicht bezeichnend ist ferner, dass auch trotz einer anscheinend vorhandenen Familienstruktur sowie einer Arbeitsstelle ein erneutes Strafverfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer geführt wird.

 

5.3.3   Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

 

Wie vorstehend ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, die Geschädigte B____ vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet zu haben. B____ erlitt dabei eine mehrfache Nasenbeinfraktur. Bei diesem Vorgehen und gleichartiger zu erwartender weiterer Delikte ist fraglos von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung für die körperliche Integrität anderer auszugehen.

 

5.4      Zusammenfassend ist somit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend mit der Vorinstanz zu bejahen. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, weshalb die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden kann.

 

6.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2023 in Haft. Angesichts der Schwere des (Haupt-)Delikts (Raub), das dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die bislang angeordnete und vorliegend um acht Wochen zu verlängernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Die von der Vorinstanz gewährte Verlängerung von acht Wochen für weitere Untersuchungen erweist sich ebenfalls noch als angemessen. Da aufgrund des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche denn auch gar nicht geltend gemacht werden, erweist sich die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

 

7.

7.1      Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. So habe die Staatsanwaltschaft einräumen müssen, dass die Jacke noch nicht durch die Forensik ausgewertet worden sei, ohne jede Angabe von Gründen, weshalb dies innerhalb der bewilligten Untersuchungshaft nicht möglich gewesen sein sollte. Betreffend das Mobiltelefon sei sodann ausgeführt worden, es habe am 15. Mai 2023 eine erste Sichtung stattgefunden. Als Grund sei vorgeschoben worden, die Verteidigung habe sich noch nicht dazu geäussert, ob das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei oder nicht – inwiefern dadurch eine Auswertung blockiert worden sein solle, werde nicht dargetan und sei auch nicht nachvollziehbar). Bis zum heutigen Tag sei keine einzige Befragung (mit dem Beschwerdeführer oder weiteren Personen) durchgeführt und kein einziges neues Beweismittel vorgelegt worden. Mit anderen Worten sei der Ermittlungsauftrag, welcher in der Verfügung betreffend Anordnung von Untersuchungshaft formuliert worden sei, nicht ansatzweise umgesetzt worden. Daher sei erstellt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht förderlich behandelt habe.

 

7.2      Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich dabei eine Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei missachtet worden, indessen nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft infrage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1; BGer 1B_98/2007 vom 14. Juni 2007 E. 3.3 f., 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.3; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 10). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270 E. 3.4.2).

 

7.3      Vorliegend kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So wurde der Verteidigung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 zugestellt, in welchem diese mit Frist bis zum 8. Mai 2023 darum gebeten wird, zum im Taxi aufgefundenen Mobiltelefon und dessen Eigentümerschaft Stellung zu nehmen (act. 5, Ordner 1, PDF S. 144). Diese Antwortfrist liess die Verteidigung jedoch ohne Rückmeldung verstreichen. Sodann teilte der Verteidiger der Verfahrensleitung am 9. Mai 2023 telefonisch mit, dass er mit dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen besprechen und sich wieder mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen werde (Aktennotiz vom 9. Mai 2023, act. 5, Ordner 1, PDF S. 147). Dass vor einer solchen Rückmeldung das Ansetzen einer weiteren Einvernahme nicht opportun war, liegt auf der Hand. Eine entsprechend Rückmeldung der Verteidigung blieb schliesslich ebenso aus. Entsprechend könnte der von der Verteidigung erhobenen Vorwurf des Verstosses der Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vielmehr dieser selbst vorgehalten werden – der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts neben den Behörden denn auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).

 

Des Weiteren wurde mit Untersuchungsauftrag vom 3. Mai 2023 der Forensik die Jacke mit der Aufgabenstellungen übergeben, die DNA-Spuren zu sichern und auszuwerten sowie eine Fotodokumentation zu erstellen (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 240 ff.).

 

Es ist der Staatsanwaltschaft mithin darin zuzustimmen, mit den getätigten Handlungen innerhalb den zur Verfügung stehenden rund zwei Wochen das in ihren Möglichkeiten Stehende getan zu haben. Keinesfalls lässt die Staatsanwaltschaft entsprechend erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Es liegt im Ergebnis daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

 

8.

8.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

8.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von [...], Advokat, zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).