Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.26

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Mai 2023

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung (eventualiter versuchter Nötigung) und Drohung. A____ wurde am 21. März 2023 festgenommen und am 24. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung (eventualiter versuchter Nötigung), mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrerer geringfügiger Delikte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 Sicherheitshaft an. Gleichentags wurde die Anklage vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2023 erneut die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte. In der Folge verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2023.

 

Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni 2023 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Einsatz geeigneter Ersatzmassnahmen. Überdies sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. Juni 2023 an den bereits gestellten Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1

3.1.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Praxisgemäss ist mit dem Vorliegen der Anklageschrift von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die in der Anklageschrift erwähnten Delikte auszugehen.

 

3.1.2   Da Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenes Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334 E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).

 

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die folgenden Vorkommnisse unter Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2023: Am 22. März 2023 habe der Beschwerdeführer den Kiosk des mutmasslich Geschädigten [...] (nachfolgend: Geschädigter) betreten und diesen aggressiv um Zigaretten und ein Feuerzeug angegangen. Nachdem der Geschädigte den Beschwerdeführer mit einem Staubsaugerrohr aus dem Laden gedrängt habe, habe jener ein Messer gezückt und damit zunächst auf Hüfthöhe mehrere explizite Stichbewegungen gegen den Geschädigten ausgeführt, so dass jener zurückgewichen und das Staubsaugerrohr losgelassen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem Messer gegen die Kehle des weiter zurückweichenden Geschädigten gezielt und dieses hin und her bewegt. Anschliessend habe er das Messer weggesteckt und dem Geschädigten mehrmals gedroht, ihm und seiner Familie die Kehle aufzuschneiden. Schliesslich habe er den Geschädigten aufgefordert, ihm gleichentags CHF 20'000.– zu bringen, ansonsten er ihm den Hals aufschneiden werde. Auf den sichergestellten, jedoch nicht detaillierten Videoaufnahmen des Geschehens sei ersichtlich, dass es vor dem Geschäft zu einem Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei; so sei namentlich zu sehen, dass der Geschädigte plötzlich vor dem Beschwerdeführer zurückgewichen sei und das Staubsaugerrohr, mit dem er den Beschwerdeführer zuvor aus dem Laden gedrängt habe, nicht mehr in der Hand gehabt habe. Gestützt auf die Videoaufnahmen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung ein Messer auf sich getragen habe sowie mit Blick auf seine widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Geschehens und die grundsätzlich glaubhaften und mit dem Video übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten erachtete die Vorinstanz einen dringenden Anfangstatverdacht als gegeben (Verfügung p. 2 f.).

 

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und macht geltend, es habe zwar eine Auseinandersetzung stattgefunden, jedoch habe er dabei kein Messer eingesetzt. Der Geschädigte schulde ihm Geld und es treffe zu, dass er dieses zurückverlangt habe, ohne ihm jedoch zu drohen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem «Blackout»-Zustand gewesen und habe unter Alkoholeinfluss gestanden (Akten S. 523, 527). Die Verteidigung führte dazu unter Verweis auf die Aussage des Zeugen [...] aus, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls mit einem Messer gegen den Geschädigten, der ihn mit einem Staubsaugerrohr traktiert habe, verteidigt. Jedoch sei der Abstand zwischen den beiden Kontrahenten zu gross gewesen, um den Geschädigten tatsächlich zu gefährden. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung liege damit klar nicht vor (Beschwerde Ziff. 10).

 

3.4      Dass eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat, ist zugestanden und auf Video festgehalten. Zwar ist der Einsatz des Messers aufgrund der Unschärfe der Aufnahmen auf der Videosequenz nicht zu erkennen. Jedoch deutet das gut sichtbare plötzliche Zurückweichen des Geschädigten darauf hin, dass seine Schilderung, der Beschwerdeführer habe ein Messer gezückt und damit Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt, durchaus den tatsächlichen Geschehnissen entspricht. Der vom Beschwerdeführer bestrittene Messereinsatz wird zudem durch die Aussagen des unbeteiligten Zeugen [...] vom 11. April 2023 bestätigt (Akten S. 954 ff.). Dieser gab an, der Beschwerdeführer habe ein aufklappbares Messer gezogen und damit auf Bauchhöhe mehrfach Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten ausgeführt. Die Distanz zwischen den Kontrahenten schätze er auf 1 bis 1,20 Meter. Er denke, der Beschwerdeführer sei in diesem Moment bereit zum Zustechen gewesen, was ihn abgehalten habe, sei möglicherweise das Staubsaugerrohr, das der Geschädigte in den Händen gehalten habe (Akten S. 960). Dass der Beschwerdeführer im Alltag jeweils ein Messer bei sich trug, geht aus der «Überweisung mit Antrag» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Januar 2021 hervor, wonach er am 19. Januar 2021 mit einem verbotenen einhändig bedienbaren Messer in der Hosentasche die Polizeiwache Clara aufgesucht habe. Dass der Beschwerdeführer durchaus nicht davor zurückschreckte, dieses Messer auch einzusetzen, um sich in Auseinandersetzungen Gehör zu verschaffen, ist aus dem Vorfall mit dem Taxifahrer [...] ersichtlich, wobei der damalige Geschädigte den Strafantrag wieder zurückgezogen hat. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob er allenfalls durch den Geschädigten provoziert worden war bzw. ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag, obliegt dem Sachgericht; dies darf und muss vorliegend offenbleiben. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht mit Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise als gegeben zu betrachten ist. Aus dem Umstand, dass die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 durch das Strafgericht zwecks Einholung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf zusätzliche vorgeworfene Delikte an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert sich doch an dem bereits in der zurückgewiesenen Anklageschrift festgehaltenen Tatvorwurf nichts. Damit hat die Vorinstanz das Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich aller vorgeworfener Tatbestände zu Recht als erfüllt betrachtet.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sich derart erhärtet haben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung dieser Delikte auszugehen sei. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass bei den Attacken des Beschwerdeführers bisher keine Personen verletzt worden seien, sei wohl einzig der Reaktion der Angegriffenen zuzuschreiben. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 müsse bei dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden und suchtkranken Beschwerdeführer, der durch sein Verhalten immer wieder strafrechtlich in Erscheinung trete, von einer negativen Rückfallprognose ausgegangen werden. Zudem habe die Intensität der Delinquenz stetig zugenommen und er befinde sich regelmässig in einem scheinbaren Kontrollverlust. Aus diesem Grund bestehe bei einer Haftentlassung die ernsthafte Gefahr einer Tatwiederholung, weshalb die Fortsetzungsgefahr zu bejahen sei (Verfügung p. 4 f.).

 

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er argumentiert, das – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwendende – formelle Vortatenerfordernis sei bei ihm als Ersttäter nicht erfüllt. Es liege bezüglich der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und auch beim Vorfall mit dem Taxifahrer keinesfalls eine erdrückende Beweislage vor, zudem seien die Taten nicht zugestanden und der Taxifahrer habe seinen Strafantrag wieder zurückgezogen. Der Gutachter beziehe seine negative Rückfallprognose gerade nicht auf schwere Delikte gegen Leib und Leben, sondern auf die Fälle von Sachbeschädigung (Beschwerde Ziff. 12-14, Replik Ziff. 7).

 

4.3      Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Fortsetzungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

 

4.4

4.4.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Raufhandels vorbestraft (Akten S. 30-32). Im hängigen Strafverfahren ist er unter anderem der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung und der Nötigung angeklagt. Zudem besteht ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und versuchter Erpressung. Damit werden dem Beschwerdeführer gleich mehrere Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen; das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.

 

4.4.2   Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand der schweren Körperverletzung, als auch bei der Drohung und Erpressung, (unter anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 122, 180, 156 StGB), welche beim besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.

 

4.4.3   Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer ist wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Betäubungsmittelkonsums sowie Raufhandels vorbestraft (Strafregisterauszug vom 22. März 2023 Akten S. 30-32). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 (Akten S. 63-117) leidet er an paranoider Schizophrenie (F20.0), an einer Abhängigkeit von Kokain und THC (F12.2) sowie schädlichem Gebrauch von Alkohol (F10.1). Das Gutachten bezieht sich auf Delikte, die der Beschwerdeführer mutmasslich zwischen dem 22. März 2020 und dem 29. Juli 2022 begangen hat. Dabei geht es unter anderem um mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung und Nötigung. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei den Vorfällen jeweils in einem Erregungszustand mit fremdaggressivem Verhalten befand. Zudem habe er bei einem Teil der Vorfälle unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen gestanden. Der Gutachter folgerte, es sei insbesondere im Zusammenhang mit Kokain- und Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer immer wieder zu psychotischen Exazerbationen, verbunden mit aggressivem Verhalten gekommen (p. 31 f.). Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bezüglich Delikte nach bisheriger Art und bisherigem Umfang sei deutlich erhöht (p. 51 f.).

 

4.4.4   Entgegen den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich die gutachterliche Rückfallprognose nicht einzig auf Sachbeschädigungsdelikte. Vielmehr führt der Gutachter aus, aufgrund der Schizophrenie mit wiederholten psychotischen Exazerbationen auch im Zusammenhang mit dem Konsum insbesondere von Kokain sowie Alkoholmissbrauch komme es beim Beschwerdeführer immer wieder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung sowie situativen Fehleinschätzungen, die zu aggressivem und letztlich deliktischem Verhalten führten (p. 52). Zwar trifft zu, dass die vom Gutachter bescheinigte hohe Rückfallgefahr sich nicht auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte bezieht, erfolgte die Begutachtung doch zeitlich noch vor den vorliegenden Deliktsvorwürfen. Die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 wurde gerade aus diesem Grund an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, nämlich zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens hinsichtlich die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die neu hinzugekommenen Delikte (Akten S. 1139 f.). Aus dem Gutachten vom 23. Dezember 2022 geht jedoch explizit hervor, dass es bereits bei früheren Delikten des Beschwerdeführers um Gewalttätigkeiten ging, die sich zum einen gegen Gegenstände (mutwilliges Beschädigen von Fahrzeugen), zum anderen aber auch gegen Personen (namentlich gegen Polizisten und Spitalpflegepersonal) richteten (vgl. Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [AS vom 12. Mai 2023 Ziff. 1, 2, 7], Akten S. 1125 f., 1128; vgl. dazu auch Austrittsberichte UPK vom 20. Januar 2021 mit Verweis auf Austrittsbericht vom 4. Januar 2021, Akten S. 356-359). Auch bei den vorliegenden Deliktsvorwürfen handelt es sich um Delikte gegen Leib und Leben, die der Beschwerdeführer offensichtlich in einem Zustand begangen hat, den er – gemäss eigenen Angaben – im Tatzeitpunkt nicht kontrollieren konnte. So gab er etwa an, er habe ein Blackout gehabt bzw. er habe ein Blackout, wenn er Alkohol konsumiere (Akten S. 523, 527: «Ich habe eine Krankheit, wenn ich ein Blackout habe, kann ich es nicht kontrollieren»). Die vom Gutachter am 23. Dezember 2022 gestellte negative Rückfallprognose hat sich mit dem vorliegend in Frage stehenden Deliktsvorwürfen denn auch bewahrheitet. Zudem ist eine progrediente Entwicklung hinsichtlich der Gewaltintensität der Delikte zu beobachten, wird ihm doch nun erstmals eine Attacke mit einem Messer gegen eine Person vorgeworfen. Auffallend ist schliesslich bei einem grossen Teil der Vorwürfe, dass der Beschwerdeführer jeweils geltend macht, er sei zuvor angegriffen bzw. unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch den Einsatz von Gewalt habe wehren müssen. So gab er im vorliegenden Fall an, der Geschädigte habe ihn mit einem Staubsaugerrohr attackiert und an der Brust verletzt, aus den früheren Polizeirapporte ist ersichtlich, dass er bei Polizeikontrollen jeweils durch sein renitentes Verhalten häufig eine weitere Eskalation provozierte, in der er aggressiv gegen die jeweiligen Involvierten vorging.

 

4.4.5   Mit Blick auf frühere aggressive Impulsdurchbrüche gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die diagnostizierte paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer in gewissen Situationen zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und damit zu unverhältnismässig gewalttätigen Reaktionen geführt habe. Hinzu kommt der vom Beschwerdeführer eingeräumte Kokain- und Alkoholkonsum mit seiner notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach aus den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 23. Dezember 2023 nicht auf eine negative Legalprognose hinsichtlich der vorliegend zur Debatte stehenden Delikte geschlossen werden könne, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Schizophrenieerkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere in Kombination mit dem Kokain- und übermässigen Alkoholkonsum zu einer negativen Legalprognose in Bezug auf die Begehung weiterer Gewaltdelikte führt. Damit steht zu befürchten, dass er auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Gewaltdelikte begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Geschehnisse davon ausgegangen werden muss, dass er auch zukünftig – vermeintlich zu seinem Schutz – ein Messer auf sich tragen und durch dessen Einsatz die Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer negativen Legalprognose auszugehen.

 

4.5      Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Wiederholungsgefahr ausgegangen.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. März 2023 in Haft. Das Gutachten vom 23. Dezember 2023 gelangte zum Schluss, für sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte sei von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, was zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führe (Akten S. 95). Ob dies auch für die vorliegenden Taten, welche erst nach der Erstellung des Gutachtens begangen wurden, gilt, ist Gegenstand der aktuell laufenden ergänzenden Begutachtung. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschwerdeführer aber im Falle der Bejahung eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vorgehens entweder mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe oder aber mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen. Der damit verbundene Freiheitsentzug dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach die bis zum 3. August 2023 dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen. Der Gutachter äussert sich klar dahingehend, dass aus seiner Sicht nur eine stationäre Therapie gemäss Art. 59 StGB geeignet scheine, das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu reduzieren. Der Verlauf habe gezeigt, dass ein ambulantes Therapiesetting mit lediglich hochfrequenten stationären Kriseninterventionen die aktuell zur Last gelegten Delikte nicht verhindern konnte (Forensisch-psychiatrisches Gutachten Akten S. 115). Der Beschwerdeführer beantragt als mildere Ersatzmassnahme, er zu verpflichten, sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie mit strikter Befolgung der im Rahmen dieser Therapie ärztlich verschriebenen Medikation in den Universitären Psychiatrischen Kliniken zu unterziehen (Beschwerde Ziff. 18). Eine solche freiwillige Massnahme ist gestützt auf die klare gutachterliche Empfehlung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen, insbesondere mit Blick auf die Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik, in denen immer wieder erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe eigenmächtig die ihm verschriebene Medikation abgesetzt (vgl. etwa Austrittsbericht UPK vom 20. Januar 2021 Akten S. 356-359).

 

5.3      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

 

6.

6.1      Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag wird der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel ist ein Aufwand von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.- angemessen. Dem Verteidiger wird somit ein Honorar von CHF 1'200.- (inklusive Spesenvergütung und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).