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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.27
ENTSCHEID
vom 10. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Juni 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (mehrfach begangen).
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 7. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 9. Juni 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 1. September 2023 an.
Gegen diese Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juni 2023) persönlich Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 5. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Strafakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht erwog, stehen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 u.a. sechs Einbruchsdiebstähle im Zentrum, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Februar 2023 bis um 22. Mai 2023 begangen haben soll (vgl. Strafakten Ordner 1). Als Beweismittel liegen – so das Zwangsmassnahmengericht ferner zutreffend – u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers an Tatorten sowie Videomaterial von Überwachungskameras vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 6. Juni 2023 im Beisein seiner Verteidigung zu den Vorwürfen befragt. Nachdem er die Aussage zunächst durchgehend verweigert hatte, legte er bei der Schlussfrage ein handschriftliches Geständnis ab (Strafakten Ordner 1, Allgemeiner Teil, S. 21 des Einvernahmenprotokolls). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 9. Juni 2023 bestätigte er, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte zugesteht (Strafakten Ordner 1, Anhaltung/Haft, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht S. 3). Auch in seiner Beschwerde stellt er den Tatverdacht nicht in Frage; diese richtet sich vielmehr ausschliesslich gegen den vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 weist mehrere einschlägige Vorstrafen aus (vgl. Strafakten Ordner 1). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 u.a. wegen Diebstahls (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.– und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung; teilweise geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung; teilweise versucht) zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.3 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 62).
Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.
4.4
4.4.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen.
Hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (E. 4.2 oben). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (Strafakten Ordner 1) ist ferner zu entnehmen, dass die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ab dem 11. August 2019 ausgesprochen wurde. Bereits am 6. August 2019 begann der Beschwerdeführer während laufender Probezeit seine nächste Diebstahlserie, für welche er u.a. nebst mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 10. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und eine Probezeit von einem Jahr mit Bewährungshilfe angeordnet. Die dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten Delikte soll er zwischen dem 7. Februar 2023 und dem 22. Mai 2023 und somit wiederum allesamt in der Probezeit begangen haben. Erwähnt sei ausserdem, dass nebst dem vorliegenden Strafverfahren noch weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind, wobei gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 am 16. Mai 2023 eine Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs an das Strafgericht überwiesen worden sei, welche 19 Delikte umfasse, die im Zeitraum zwischen dem 12. Januar 2021 und dem 5. März 2022 begangen worden seien.
Diese Umstände zeigen nicht nur, dass weder Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern ganz offensichtlich auch laufende Probezeiten und Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Strafvollzug angefangen habe, sich zu resozialisieren, er auf «gutem Weg» sei mit seiner Bewährungshilfe und er sich nun auf eine medikamentöse Behandlung einlasse, welche «als Ersatzmassnahme durchaus greifen kann» (Replik S. 4 f.), sind als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten diversen Briefe an die Bewährungshilfe «auf Geheiss» und an das Männerwohnheim, allfällige Bewerbungsschreiben oder die Besuchsbewilligungen für seine Eltern etwas daran ändern sollten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, ist die Bewährungshilfe beim Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit eingesetzt und zudem befindet er sich ebenso bereits seit längerem im Männerwohnheim. Dass er nun, nachdem er trotz allem erneut rückfällig geworden ist, sein Verhalten ändern wird, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr muss das Rückfallrisiko aufgrund des Gesagten als sehr hoch eingestuft und dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.4.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
4.4.3 Dem Beschwerdeführer wird vorliegend im Wesentlichen die Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen. Allerdings handelt es sich hierbei um sog. Einbruchsdiebstähle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer gemäss Einvernahme zur Person vom 6. Juni 2023 vom Sozialamt abhängig und die ihm vorgeworfenen Taten wurden in einer hohen Kadenz innert lediglich rund 3.5 Monaten verübt. Ebenso zu folgen ist dem Zwangsmassnahmengericht, dass sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie der nun zu beurteilenden Widerhandlung im Betäubungsmittelbereich die Annahme aufdrängt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten zumindest teilweise zur Deckung des infolge seines Drogenkonsums erhöhten Lebensstandards begangen haben könnte. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, haftet der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie an Einbruchsdiebstählen aufgrund der gesamten Umstände ein gewerbsmässiger Zug an.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass es bislang nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen ist. Hinzuweisen ist jedoch auf die Umstände betreffend den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der [...] vom 22. Mai 2023 (SW.[...]). Wie das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich zu Recht hervorgehoben hat, ist hinsichtlich der Sachgewalt eine deutliche Zunahme der Intensität im Vergleich zu den vorgeworfenen Delikten vom Februar und März 2023 auszumachen. Der Sachschaden wurde dabei auf CHF 64'460.– beziffert (vgl. Schadensaufstellung, Strafakten Ordner 2). Der Beschwerdeführer stört sich an dieser Höhe. Ob die Bezifferung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist, braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er «zig Büromöbelschlösser» aufgebrochen hat (vgl. Replik S. 3). Gemäss Schadensaufstellung handelt es sich insgesamt um 38 Korpusse, 34 Sideboards und 9 Schränke. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht schloss, kann daher nicht mehr von Delinquenz im Bagatellbereich gesprochen werden. Ebenso ist dem Zwangsmassnahmengericht zu folgen, dass aufgrund der Erweiterung der Anzahl der betroffenen Objekte und der Steigerung der angewendeten Sachgewalt von einer zunehmenden Unverfrorenheit des Beschwerdeführers bzw. einer Gleichgültigkeit gegenüber dem angerichteten Sachschaden auszugehen ist. Seine Ausführungen in seiner Beschwerde und seiner Replik, mit denen er abstreitet, eine Verwüstung hinterlassen zu haben, und er sinngemäss beteuert, er versuche bei seinen Einbrüchen so wenig Schaden wie möglich anzurichten, sprechen denn auch für eine gewisse Uneinsichtigkeit.
Bei Einbruchsdiebstählen besteht naturgemäss die begründete Sorge, dass es zu einer Konfrontation mit den potentiell geschädigten Personen kommt. Zu einem solchen Aufeinandertreffen mit einem Arbeitnehmer der [...] ist es offenbar anlässlich des erwähnten Einbruchdiebstahls tatsächlich gekommen. So gab dieser gegenüber der Polizei an, dass er im Büro gewesen sei, als er ein lautes Geräusch gehört habe. Er habe realisiert, dass es sich um einen Einbrecher gehandelt habe. Er habe diesem daraufhin die Türe zugehalten. Der Beschwerdeführer, der einen Schraubenzieher dabeigehabt habe, habe ihm mit den Händen wiederholt gezeigt, dass er Geld wolle. Anschliessend habe er ihm ein Zeichen gegeben, dass er von der Türe weggehen solle, woraufhin der Mitarbeiter einige Schritte nach hinten gewichen sei und der Beschwerdef.rer in Richtung Treppenabgang gerannt sei (vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2023 S. 3, Strafakten Ordner 2). Dieser Vorfall lässt grosse Zweifel an der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er sich bis zum Eintreffen der Polizei auf den Boden legen würde, sollte er festgehalten werden (vgl. Beschwerde S. 2). Vielmehr war der Mitarbeiter offenbar insoweit eingeschüchtert vom Beschwerdeführer, dass er von seinem Unterfangen, dem Beschwerdeführer die Türe zuzuhalten, Abstand genommen hatte. Ohne weiteres ist daher auch dem Zwangsmassnahmengericht in der Annahme zu folgen, dass aufgrund des Vorfalls das Sicherheitsgefühl der Angestellten beeinträchtigt ist. Diesbezüglich liegt auch eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 über ein Telefonat mit dem Leiter des Gebäudeservice vor, gemäss welchem die Mitarbeitenden seit dem Einbruch sehr verunsichert seien und nicht mehr bis am Abend arbeiten würden (Strafakten Ordner 2).
Aus all dem folgt, dass mit Blick auf die Art (Einbruchsdiebstähle) und die sich steigernde Intensität der Delikte sowie die hohe Deliktskadenz, die Konsequenzen für die betroffenen Personen, die einschlägige deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.
Im Übrigen weist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf hin, dass auch verhindert werden muss, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.5).
5.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Juni 2023 in Haft. Angesichts der Schwere und Anzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
Die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft erweist sich angesichts der erheblichen Sicherheitsgefährdung und der grossen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auch ohne weiteres als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer allenfalls seine Wohngelegenheit im Männerwohnheim verlieren oder das von ihm «aufgebaute Vertrauen» seines Umfelds unter seiner Inhaftierung leiden könnte, hat er hinzunehmen, vermögen diese Gründe nämlich die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie der wirksamen Strafverfolgung nicht im Ansatz aufzuwiegen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Nachdem in der Vergangenheit, wie dargelegt, weder Probezeiten noch eine Bewährungshilfe (mit Weisung) den Beschwerdeführer vom Weiterdelinquieren abhalten konnten, braucht es keiner weiteren Ausführungen, dass weder von einer Meldepflicht, einem Electronic Monitoring oder sonstigen denkbaren Massnahmen ein gewünschter Effekt zu erwarten ist.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
zur Kenntnis an:
- Amtliche Verteidigerin, [...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.