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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.29
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diverse Strafverfahren u.a. wegen Verdachts des mehrfachen (teils geringfügigen) Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, der mehrfachen Fahrzeugentwendung zum Gebrauch, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Drohung bzw. Nötigung.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 22. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. September 2023 an.
Gegen diese Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer mit einer undatierten, handschriftlich verfassten Eingabe (Eingang Appellationsgericht am 4. Juli 2023) persönlich Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft zu kürzen. Darüber sei neu zu verhandeln. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat daraufhin auf eine Replik verzichtet.
Die Strafakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und – unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen an Laieneingaben – formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 12 f.) verwiesen werden. Neben den seit dem Jahr 2019 gegen den Beschwerdeführer geführten und noch hängigen Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]) stehen im vorliegenden Haftverfahren insbesondere folgende «neuen» Delikte im Zentrum:
Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 in der [...] an der [...] in Basel in flagranti bei einem Ladendiebstahl beobachtet worden und zur Rede gestellt worden sei, habe er ein Messer eingesetzt und die Ladenaufsicht damit bedroht, um vor der hinzugerufenen Polizei flüchten zu können. Während das Zwangsmassnahmengericht – gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023 – noch einen hinreichend dringlichen «Anfangstatverdacht» für einen Raub bzw. räuberischen Diebstahl bejaht hatte (angefochtene Verfügung, S. 2 f.), geht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nunmehr von einer Drohung bzw. Nötigung, einem Hausfriedensbruch sowie einem geringfügigen Diebstahl aus, da der Beschwerdeführer offenbar ohne Deliktsgut aus dem Laden geflüchtet sei (Akten S. 13).
Weiter wird dem Beschwerdeführer ein am 20. Juni 2023 zum Nachteil von B____ begangener Einschleichdiebstahl vorgeworfen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zwar, die Bankkarten des Geschädigten lediglich zum Zwecke der Geldbeschaffung von einer Drittperson erhalten zu haben. Selbst wenn diese Aussagen zutreffen sollten, könnte er aber gleichwohl die Rolle eines Mittäters beim vorangegangen Einschleichdiebstahl innegehabt haben, womit zum aktuellen Zeitpunkt – und bevor die Resultate der Spurenauswertung vorliegen – jedenfalls ein hinreichend dringender Tatverdacht in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Diebstahl und Hausfriedensbruch zu bejahen ist. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 13) zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen zumindest des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB strafbar gemacht habe.
Ferner wird dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgeworfen, am 9. Juni 2023 ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet zu haben und während der Fahrt diverse Verkehrsregeln verletzt zu haben. Ausserdem soll er während der Fahrt unter Drogeneinfluss gestanden und nicht über den erforderlichen Führerschein der Kategorie B verfügt haben. Aus dem Fahrzeug seien schliesslich diverse Gegenstände gestohlen worden.
Schliesslich soll der Beschwerdeführer in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2023 das Fahrzeug von C____ geöffnet und daraus Deliktsgut im Wert von EUR 641.– entwendet haben.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Auch diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.2.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 32 ff.) und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte (vgl. oben, Sachverhalt und E. 3) eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Bei der Befragung zur Person hat er eingeräumt, keinen festen Wohnsitz zu haben (vgl. auch Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2023, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 103). Schon deshalb besteht die Gefahr des Untertauchens. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.), zumal der Beschwerdeführer ihnen in seiner Beschwerde nichts entgegensetzt.
4.3
4.3.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.3.1.1 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).
4.3.1.2 Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff «Sicherheit» ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort «anderer» drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2).
4.3.1.3 Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3).
4.3.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023 bereits vier Verurteilungen u.a. wegen mehrfachen (teils geringfügigen) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teils geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafakten, PDF-Ordner 1, S. 32 ff.) aus. Auch unter Berücksichtigung der bereits hängigen Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]) werden dem Beschwerdeführer nun im Wesentlichen weitere Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Nachdem der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht angegeben hat, täglich Kokain und Heroin sowie manchmal auch Cannabis und Haschisch zu nehmen, und er auch zugestanden hat, sich den Drogenkonsum «[d]urch Diebstahl» zu finanzieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 101), handelt es sich vorliegend ganz offensichtlich um Beschaffungskriminalität.
Allerdings ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch wegen diverser Einbruchdiebstähle vorbestraft ist bzw. beschuldigt wird. Dabei können Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten Deliktsanzahl haftet denn auch ein gewerbsmässiger Zug an. Ihm ist aber zu Gute zu halten, dass es bis zur neu vorgeworfenen Tat in der [...] vom 20. Juni 2023, wo er – zugestandenermassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2023, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 143) – ein Messer bei sich geführt und die Ladenaufsicht damit bedroht hat, bislang nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen war. Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses neuste Delikt nicht mehr als Raub zur Anklage bringen will und sie vielmehr einerseits von Hausfriedensbruch und geringfügigem Diebstahl, andererseits von Drohung bzw. Nötigung ausgeht (siehe oben E. 3.), wofür der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft ist, ist jedoch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr unter den konkreten Umständen zu verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (vgl. oben E. 4.3.1.3).
Daran vermag auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, wonach die Untersuchungshaft auch deswegen nötig erscheine, um das deliktische Handeln des Beschwerdeführers unterbrechen zu können, da die Staatsanwaltschaft nur so die vorliegenden neuen Fälle abschliessen und rasch anklagen könne (angefochtene Verfügung, S. 6), denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3)
4.4 Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5 (mit Hinweisen) und 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3) – zu Recht, dass die Vorinstanz den angerufenen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat.
4.4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer behaupte bezüglich des ihm zur Last gelegten Einschleichdiebstahls zum Nachteil von B____, er habe die beiden bei seiner Festnahme auf ihn aufgefundenen Bankkarten des Geschädigten von einem Kollegen erhalten, dessen Namen er jedoch nicht angeben wolle. Es sei nicht auszuschliessen, dass er zusammen mit weiteren Personen das Delikt begangen habe (vgl. oben E. 3). Diese müssten nun identifiziert, ermittelt und befragt werden. Bei einer Haftentlassung würde der Beschwerdeführer mögliche Mittäter kontaktieren, so dass diese flüchten könnten. Auch wäre eine Absprache unter den Betreffenden für das Verfahren denkbar ungünstig (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 22. Juni 2023, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 89; Beschwerdeantwort, Akten S. 14). Dem hält der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts entgegen, zumal er sich zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen liess.
4.4.3 In der Einvernahme vom 21. Juni 2023 erklärte der Berufungskläger, er habe die auf B____ lautenden Karten der Postfinance und der Basler Kantonalbank am 19. Juni 2023 beim Gassenzimmer im Kleinbasel von einem Kollegen als Gegenleistung für eine «Kokain-Linie» erhalten (Einvernahmeprotokoll, Strafkaten, PDF Ordner 1, S. 144 ff.). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 (Akten S. 13) liegen in dieser Sache die Resultate der Spurenauswertungen noch nicht vor. Soweit sich daraus tatsächlich einen Hinweis auf eine Dritttäterschaft ergeben sollte, versteht es sich von selbst, dass diese möglichst zeitnah zu identifizieren und befragen sein wird. Insoweit besteht mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand Kollusionsgefahr, zumal es sich bei der potentiellen Dritttäterschaft um einen Bekannten des Beschwerdeführers handeln soll. Ob sich die Kollusionsgefahr auch nach Vorliegen der Ergebnisse der Spurenauswertung und einer allfälligen Befragung weiterer Verdächtigten aufrecht halten lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ist jedoch zu bezweifeln.
4.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr erfüllt sind.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss einzig die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Juni 2023 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft. Aufgrund der Aktenlage scheint es auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der verfügten ersten Haftzeit die Anklageschrift erstellen und darauf die Akten dem Strafgericht mit dem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft überweisen wird (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz zum Verfahrensstand, angefochtene Verfügung, S. 6). Zudem dient es der Verfahrensbeschleunigung, dass nun eine Gesamtanklage verfasst werden kann.
5.3 Angesichts der verwirklichten Haftgründe sind vorliegendenfalls auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Kaution angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr vorliegend kaum in Betracht kommt, könnte der Beschwerdeführer eine solche mangels Einkommens auch gar nicht zahlen. Im Übrigen schlägt er selbst gar keine Ersatzmassnahmen vor.
5.4 Die Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer als unbegründet.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt [...] (amtliche Verteidigerin) zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.