Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.2

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Dezember 2022

 

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher Gewalt eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer befindet sich in diesem Zusammenhang seit dem 2. August 2022 in Haft (nachdem er bereits am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 abgewiesen. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin B____, am 2. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs bzw. die sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter seien sämtliche geeigneten Ersatzmassahmen zu prüfen und anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Januar 2023 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

1.3      Die Anklageschrift wurde am 5. Januar 2023 an das Strafgericht übermittelt. Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der ersten Instanz rechtshängig und hat diese Sicherheitshaft (was am 13. Januar 2023 denn auch geschehen ist) oder die Haftentlassung anzuordnen. Vorliegend ist aber «bloss» darüber zu befinden, ob das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (betreffend Untersuchungshaft) zu Recht abgewiesen worden ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass ohne weiteres auf die immer noch zutreffenden Erwägungen in AGE HB.2022.41 vom 13. Oktober 2022 verwiesen werden kann.

 

4.

4.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

4.2     

4.2.1   Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...] Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung) aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt. Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt, dass sie die Scheidung wolle, wobei eine vor dem Zivilgericht geschlossene Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres soziales bzw. familiäres Beziehungsnetz oder eine berufliche Integration respektive Perspektive in der Schweiz hat der kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. gerät der Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck, da er sich im Falle einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die eheliche Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen) und ihm eine Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen muss, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

 

4.2.2   Dagegen hat A____ immer noch familiäre Verbindungen [...], zumal drei weitere Kinder und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass seine Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine Familie gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche Opfer versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine beiden hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine drei anderen Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht nahe bzw. offenbart hinsichtlich seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Zentrum gerückten Vaterpflichten doch eine gewisse Gleichgültigkeit. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme vom 3. August 2022 ausführte, er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben, er wolle weg von hier.

 

4.2.3   Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft heraus mit dem Verein «Neustart» in Kontakt getreten ist, wobei ihm gemäss dem Antwortschreiben vom 21. November 2022 zugesichert worden ist, dass er sich nach seiner Haftentlassung zwecks Beratung melden dürfe. Inwiefern diese unverbindliche und einmalige Kontaktaufnahme den Beschwerdeführer von einer Flucht aus er Schweiz abhalten könnte, ist aber nicht ersichtlich. Den Akten liegt auch ein Schreiben der Sozialhilfe vom 24. November 2022 bei, in welchem dem Beschwerdeführer in der beruflichen Integration und der Wohnungssuche Unterstützung zugesagt wird. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten und der mit Ausnahme von drei Monaten bestehenden Arbeitslosigkeit seit seiner Einreise erscheint die berufliche Perspektive dennoch sehr ungewiss. Auch die Wohnsituation ist momentan nicht abschliessend geregelt, müsste er nach Auskunft der Verteidigung doch vorübergehend in der Notschlafstelle untergebracht werden. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen.

 

5.

5.1      Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

5.2     

5.2.1   Im vorliegenden Strafverfahren (im Kontext häuslicher Gewalt) stehen sich hauptsächlich die Aussagen der beiden Noch-Ehegatten gegenüber und ist für die Beweiswürdigung daher von zentraler Bedeutung, dass unbeeinflusste Schilderungen aller Befragten bzw. zu Befragenden vorliegen. Es besteht daher ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers daran, das potentielle Opfer zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. A____ verfügt über Beziehungen zu diversen Personen, die auch zu seiner Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern, Schwiegermutter, Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss Aktennotiz vom 12. August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des mutmasslichen Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei ihr oder auch der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom Zivilgericht ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung einer «Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der Ehefrau via Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen (auch die beabsichtigte, vorübergehende Unterbringung in der Notschlafstelle ändert daran nichts). Dass seitens des Beschwerdeführers von Kollusionsbereitschaft auszugehen ist, legt die Tatsache nahe, dass er sich sowohl am 7. November 2021 als auch am 1. August 2022 vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernte und damit die Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwerte.

 

5.2.2   Kommt dazu, dass die mutmasslich Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 7. November 2021 und vom 25. Oktober 2022 aussagte, dass sie Angst habe, der Beschwerdeführer werde ihr nach seiner Haftentlassung etwas antun und sie bereits früher Angst vor ihm gehabt habe, weshalb sie gemäss aktueller Verdachtslage – trotz teilweise von unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr gegenüber – keine Anzeige erstattet hätte. Es trifft zwar zu, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchung (Art. 318 StPO) einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Wie das Zwangsmassnahmengericht indes zutreffend erwogen hat, ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen auf das mutmassliche Opfer und ihr Umfeld zu bewahren, zumal im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die beschränkte Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (Art. 343 StPO) gilt (vgl. dazu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 7).

 

5.2.3   Nach dem Gesagten ist im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme (beispielsweise über die Schwestern) die Aussagen seiner Noch-Ehefrau zu seinen Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist daher auch weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen.

 

6.

Angesichts der verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.

 

7.

7.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

7.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von gut 5 ½ Monaten übersteigen dürfte, wobei die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich (am 5. Januar 2023) auch Anklage erhoben hat und mit der Ansetzung der Strafgerichtsverhandlung in Kürze gerechnet werden kann. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2.1]).

 

8.

8.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

8.2      Nachdem die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).